Zoll-Jahresbericht 2025 – 98.186 FKS-Strafverfahren und stark wachsender E-Commerce

Der Zoll hat seine Jahresbilanz für 2025 vorgelegt. Die Zahlen zeigen vor allem zwei Entwicklungen: Der grenzüberschreitende Warenverkehr stellt die Zollverwaltung durch den stark wachsenden E-Commerce vor immer größere Abfertigungsmengen. Gleichzeitig bleibt die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung ein wesentlicher Schwerpunkt der Ermittlungsarbeit.

Besonders deutlich sind die Zahlen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Im Jahr 2025 wurden bundesweit 98.186 Ermittlungsverfahren wegen Straftaten eingeleitet. Hinzu kamen 52.125 Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die im Rahmen straf- und bußgeldrechtlicher Ermittlungen festgestellte Schadenssumme belief sich auf 675,4 Millionen Euro.

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hatte die Jahresbilanz gemeinsam mit dem Präsidenten der Generalzolldirektion, Dr. Armin Rolfink, am 12. Mai 2026 am Flughafen Leipzig/Halle vorgestellt.

Die amtliche Auswertung finden Sie hier: BMF – Erfolgreiche Jahresbilanz 2025 des Zolls

Mehr als 786 Millionen Warenpositionen im Jahr 2025

Die Dimension des grenzüberschreitenden Warenverkehrs ist erheblich gestiegen. Insgesamt fertigte der Zoll im Jahr 2025 rund 786,4 Millionen Warenpositionen ab. 2024 waren es noch rund 595,1 Millionen.

Besonders stark wuchs die Einfuhr. Die Zahl der zur Einfuhr angemeldeten Warenpositionen erhöhte sich von rund 345,4 Millionen im Jahr 2024 auf 528,2 Millionen im Jahr 2025. Der wesentliche Treiber war der Post- und Kurierverkehr im E-Commerce. In diesem Bereich nahm die Zahl der abgefertigten Warenpositionen um rund 192 Millionen auf etwa 427 Millionen zu.

Die Entwicklung bedeutet allerdings nicht, dass der Warenwert im gleichen Umfang gestiegen wäre. Gerade im Onlinehandel werden große Mengen geringwertiger Waren eingeführt. Der Wert der 2025 abgefertigten Einfuhren lag bei rund 661,4 Milliarden Euro. Bei den Ausfuhren wurden rund 250,1 Millionen Warenpositionen mit einem Warenwert von rund 689,6 Milliarden Euro abgefertigt.

Seit 1. Juli 2026 gilt der 3-Euro-Zoll für Niedrigwertsendungen

Die Belastung der Zollverwaltung durch den Onlinehandel hat inzwischen auch zu einer Änderung des europäischen Zollrechts geführt. Seit dem 1. Juli 2026 ist die bisherige Zollbefreiung für Sendungen mit einem Wert von weniger als 150 Euro entfallen.

Für die erfassten Niedrigwertsendungen gilt übergangsweise ein pauschaler Zoll von 3 Euro je Warenkategorie innerhalb der Sendung. Befinden sich beispielsweise mehrere Waren derselben tariflichen Kategorie in einem Paket, fällt der Pauschalzoll hierfür einmal an. Enthält eine Sendung mehrere unterschiedlich einzuordnende Warenkategorien, kann der Zoll entsprechend mehrfach entstehen. Die Übergangsregelung ist grundsätzlich bis zum 1. Juli 2028 vorgesehen.

Damit dürfte die Zahl der tatsächlich abgabenrelevanten E-Commerce-Sendungen weiter an Bedeutung gewinnen. Für den Zoll bedeutet dies nicht nur zusätzliche Abfertigungsarbeit. Die enorme Zahl einzelner Sendungen stellt zugleich Anforderungen an Risikomanagement, Warenkontrolle und die Aufdeckung von Zoll- und Steuerverstößen.

Ermittlungen wegen Schwarzarbeit, Schwarzlohn oder illegaler Beschäftigung

Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit können insbesondere für Unternehmen, Geschäftsführer und Subunternehmer straf- und sozialversicherungsrechtlich erhebliche Folgen haben. Weitere Informationen zu FKS-Verfahren, § 266a StGB, Schwarzlohn und illegaler Beschäftigung finden Sie in unserem Bereich Arbeitsstrafrecht.

Für eine diskrete Ersteinschätzung erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an kanzlei@dr-buchert.de.

98.186 Strafverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Für die strafrechtliche Praxis besonders relevant sind die Ergebnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS).

Die FKS prüfte im Jahr 2025 bundesweit 25.765 Arbeitgeber. Damit blieb die Zahl gegenüber 2024 mit damals 25.274 Prüfungen nahezu konstant.

Gleichzeitig stieg die Zahl der eingeleiteten Strafverfahren von 96.813 im Jahr 2024 auf 98.186 im Jahr 2025. Auch bei den Ordnungswidrigkeitenverfahren war ein Anstieg festzustellen: von 49.686 auf 52.125 Verfahren.

Die Zahlen zeigen damit eine erhebliche Ermittlungsaktivität. Sie rechtfertigen allerdings nicht ohne Weiteres die Aussage, dass auch der tatsächliche Umfang der Schwarzarbeit in Deutschland entsprechend gestiegen sei. Die Zahl eingeleiteter Ermittlungsverfahren hängt unter anderem von Kontrollschwerpunkten, Erkenntnisquellen, Prüfmethoden und der Einleitungspraxis der Behörden ab.

Auch die Schadensstatistik zeigt ein differenziertes Bild. Die von der FKS festgestellte Schadenssumme sank von 766,1 Millionen Euro im Jahr 2024 auf 675,4 Millionen Euro im Jahr 2025. Sie lag damit allerdings weiterhin über dem Wert des Jahres 2023 von 614,6 Millionen Euro.

Geldstrafen, Freiheitsstrafen und Vermögensabschöpfung

Die aus den Ermittlungen resultierenden Sanktionen sind ebenfalls erheblich. Die Summe der Geldstrafen aus Urteilen und Strafbefehlen belief sich 2025 auf 34,4 Millionen Euro. Die von der Statistik erfassten Freiheitsstrafen summierten sich auf 1.164 Jahre.

Daneben wurden Geldbußen, Verwarnungsgelder und Einziehungsbeträge in Höhe von insgesamt 36,9 Millionen Euro festgesetzt. Der zusammengefasste Betrag der Vermögensabschöpfungsmaßnahmen lag bei 50,7 Millionen Euro.

Dabei muss zwischen den unterschiedlichen statistischen Kategorien unterschieden werden. Eine festgesetzte Geldbuße ist nicht mit einem tatsächlich beigetriebenen Betrag gleichzusetzen. Ebenso sagt eine statistisch erfasste Schadenssumme noch nichts darüber aus, ob die zugrunde gelegte Schadensberechnung in jedem einzelnen Strafverfahren rechtlich und tatsächlich Bestand haben wird.

Gerade bei Verfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB gehört die Ermittlung des tatsächlichen Beitrags- und Schuldumfangs zu den zentralen Verteidigungsfragen.

„Schwarzarbeit“ ist kein einheitlicher Straftatbestand

Auch die hohe Zahl der FKS-Verfahren sollte nicht zu einer rechtlichen Verkürzung führen. Der Begriff Schwarzarbeit bezeichnet keinen einzelnen Straftatbestand.

In Ermittlungsverfahren können unterschiedliche Vorwürfe zusammentreffen. Dazu gehören insbesondere nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge nach § 266a StGB, Verstöße gegen Mindestlohnvorschriften, illegale Arbeitnehmerüberlassung, Beschäftigung ohne erforderliche Genehmigungen sowie – je nach Sachverhalt – steuerstrafrechtliche Vorwürfe und der Einsatz von Schein- oder Abdeckrechnungen.

Einen Überblick über die unterschiedlichen Konstellationen bietet unser Rechtslexikon-Beitrag zur illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit.

Für Beschuldigte ist deshalb entscheidend, welcher konkrete Tatvorwurf tatsächlich erhoben wird. Eine FKS-Prüfung oder eine Durchsuchung wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit bedeutet noch nicht, dass die Voraussetzungen eines bestimmten Straftatbestands nachgewiesen sind.

Wichtig: FKS-Schadenssumme und strafrechtlicher Schuldumfang sind nicht dasselbe.

Gerade bei Schwarzlohnverfahren muss geprüft werden, welche Beschäftigungsverhältnisse tatsächlich bestanden, welche Personen sozialversicherungspflichtig waren und auf welcher Grundlage Beiträge berechnet oder geschätzt wurden. Weitere Informationen finden Sie unter Zoll – Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – § 266a StGB.

Schadensberechnungen müssen im Einzelfall überprüft werden

Die im Jahresbericht ausgewiesenen 675,4 Millionen Euro sind eine bundesweite statistische Gesamtsumme. Für das einzelne Strafverfahren ist daraus nichts über die Richtigkeit einer konkreten Schadensberechnung abzuleiten.

In Verfahren wegen Schwarzlohn und nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge stehen häufig Fragen im Mittelpunkt, für welche Arbeitnehmer überhaupt eine Beitragspflicht bestand, welche Beschäftigungszeiten nachgewiesen sind, welche Entgelte tatsächlich gezahlt wurden und ob die Ermittlungsbehörden mangels vollständiger Unterlagen mit Schätzungen arbeiten.

Gerade bei umfangreichen Unternehmensverfahren können sich bereits Änderungen einzelner Berechnungsparameter erheblich auf den behaupteten Gesamtschaden auswirken. Zu den entsprechenden Berechnungsfragen haben wir im Rechtslexikon auch die Berechnung des Sozialversicherungsschadens bei Scheinrechnungen und Schwarzlöhnen dargestellt.

Ebenso können bei internationalen Beschäftigungssachverhalten sozialversicherungsrechtliche Zuordnungsfragen entscheidend sein. Die bloße Feststellung, dass eine Person für ein deutsches Unternehmen oder auf einer deutschen Baustelle tätig war, beantwortet noch nicht jede Frage zur anwendbaren Sozialversicherung.

Rund 110.000 weitere Ermittlungsverfahren im Bereich grenzüberschreitender Kriminalität

Die Ermittlungsarbeit des Zolls geht weit über die FKS hinaus. Im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität leitete der Zoll 2025 rund 110.000 Ermittlungsverfahren ein. Etwa 12.600 davon betrafen Betäubungsmittelkriminalität.

Hinzu kommen Ermittlungen des Zollfahndungsdienstes in Bereichen wie Zoll- und Verbrauchsteuerkriminalität, Außenwirtschaftsrecht, Verbote und Beschränkungen sowie Organisierte Kriminalität.

Zollfahndungsdienst und FKS führten 2025 insgesamt 187 Ermittlungsverfahren gegen die Organisierte Kriminalität. Das waren 20 Prozent mehr als 2024. Innerhalb dieser speziellen OK-Statistik entfielen 63 Verfahren auf Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung, 49 auf Verbrauchsteuern, 48 auf Betäubungsmittel und neun auf das Außenwirtschaftsrecht.

Gerade die letztgenannte Zahl darf nicht missverstanden werden. Die neun Verfahren bilden nicht sämtliche Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen Embargos, Sanktionen oder Exportkontrollrecht ab. Es handelt sich lediglich um die Verfahren, die innerhalb der Statistik als Organisierte Kriminalität eingeordnet wurden. Aus dieser Zahl lässt sich daher keine Gesamtzahl der Außenwirtschaftsstrafverfahren des Zolls ableiten.

Was bedeutet der Jahresbericht für Unternehmen und Beschuldigte?

Die Jahresbilanz zeigt vor allem, wie stark die Zollverwaltung inzwischen zugleich Einnahmebehörde, Kontrollbehörde und Strafverfolgungsakteur ist. Für Unternehmen können sich Berührungspunkte sowohl beim Warenverkehr als auch beim Einsatz von Arbeitnehmern, Subunternehmern oder Fremdpersonal ergeben.

In FKS-Verfahren sind insbesondere folgende Punkte frühzeitig zu prüfen:

  • Welcher konkrete straf- oder bußgeldrechtliche Vorwurf wird erhoben?
  • Welche Beschäftigten und Zeiträume sind tatsächlich betroffen?
  • Liegt überhaupt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor?
  • Welche Unterlagen und Aussagen stützen die Annahmen der Ermittlungsbehörden?
  • Wie wurde eine behauptete Schadenssumme berechnet oder geschätzt?
  • Sind Verantwortlichkeiten innerhalb eines Unternehmens zutreffend zugeordnet?
  • Welche Überschneidungen bestehen zu steuerstrafrechtlichen, aufenthaltsrechtlichen oder arbeitnehmerüberlassungsrechtlichen Fragen?

Eine statistisch hohe Zahl von Ermittlungsverfahren ändert nichts daran, dass im individuellen Strafverfahren Tatbestand, Verantwortlichkeit, Vorsatz und Schuldumfang konkret nachgewiesen werden müssen.

Allgemeine Informationen zum Ablauf und zur Verteidigung in Ermittlungsverfahren finden Sie im Bereich Strafverteidigung.

FAQ zum Zoll-Jahresbericht 2025

Wie viele Strafverfahren leitete die FKS 2025 ein?

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit leitete im Jahr 2025 bundesweit 98.186 Ermittlungsverfahren wegen Straftaten ein. 2024 waren es 96.813.

Wie hoch war die von der FKS festgestellte Schadenssumme?

Die statistisch ausgewiesene Schadenssumme betrug 2025 rund 675,4 Millionen Euro. Sie lag damit unter dem Vorjahreswert von 766,1 Millionen Euro.

Bedeutet die höhere Zahl der Strafverfahren, dass Schwarzarbeit zugenommen hat?

Das lässt sich aus der Statistik allein nicht ableiten. Die Zahlen dokumentieren insbesondere die Prüfungs- und Ermittlungsarbeit des Zolls. Wie sich der tatsächliche Umfang nicht entdeckter Schwarzarbeit entwickelt hat, kann daraus nicht unmittelbar bestimmt werden.

Was prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit?

Die FKS kontrolliert unter anderem Beschäftigungsverhältnisse, sozialversicherungsrechtliche Meldungen, Mindestarbeitsbedingungen und bestimmte Pflichten im Zusammenhang mit Arbeitnehmerüberlassung und illegaler Beschäftigung. Je nach Verdachtslage können anschließend Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren folgen.

Gilt der 3-Euro-Zoll für Niedrigwertsendungen bereits?

Ja. Die Übergangsregelung gilt seit dem 1. Juli 2026. Für erfasste Sendungen bis 150 Euro wird ein pauschaler Zoll von 3 Euro je Warenkategorie innerhalb der Sendung erhoben.

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Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht

Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster

Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim

Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

Mehr dazu: Arbeitsstrafrecht | Strafverteidigung | Rechtslexikon | Zoll – Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) | § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

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