Zur Beihilfe durch Strohleute durch Gewerbeanmeldung und Kontoeröffnung

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 25.4.2024 – 18 KLs 502 Js 2487/21 / 18 KLs 502 Js 2133/16

In dem vorliegenden Verfahren war das Hauptverfahren gegen A zu eröffnen, da ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der angeklagten Straftaten vorliegt.

Für die Angeklagten B, C, D und E wird hingegen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da kein ausreichender Verdacht gegen sie besteht, insbesondere hinsichtlich der angeklagten Taten. Obwohl sie möglicherweise als Strohleute für A agiert und durch die Gewerbeanmeldung dessen mutmaßlich vorsätzlich begangenes rechtswidriges Verhalten unterstützt haben, fehlen ausreichende Beweismittel, um einen hinreichenden Tatverdacht für einen Beihilfevorsatz zu belegen. Weder die Berichte des Hauptzollamtes noch die Anklagen liefern Beweise für den notwendigen Vorsatz von B, C, D und E, um die Taten des A zu unterstützen.

In der Anklageschrift vom 12. Oktober 2021 wird lediglich festgestellt, dass die Angeklagten wussten, dass sie formal ein Gewerbe betrieben, in dem regelmäßig Mitarbeiter beschäftigt werden mussten. Sie hätten A ihre Firma und Konten zur Verfügung gestellt, wodurch dieser seine Verantwortung für das Unternehmen verheimlichte, und sie kümmerten sich nicht um die Erfüllung sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Pflichten. Diese Umstände lassen jedoch noch keinen auf die Haupttaten bezogenen Vorsatz erkennen, der sowohl die Verwirklichung der Taten des A als auch die Förderung dieser durch ihre eigenen Handlungen umfasst.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite müssen auf einer soliden Tatsachengrundlage beruhen und dürfen nicht spekulativen Annahmen über die innere Tatseite folgen. Das Gericht darf nicht ohne hinreichende Beweise das Hauptverfahren einleiten und die Klärung etwaiger Beweise der Hauptverhandlung überlassen.

Das Gericht entscheidet über die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn im Ergebnis der vorangegangenen Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht besteht (§ 203 StPO). Die Entscheidung beruht auf den gesamten Unterlagen der Ermittlungen und nicht nur auf den allgemein in der Anklage genannten Tatsachen. Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung nach einer vorläufigen Bewertung der Beweislage höher ist als die eines Freispruchs. Die Eröffnungsentscheidung soll lediglich unhaltbare Fälle ausfiltern, ohne die Hauptverhandlung vorwegzunehmen.

Beihilfe wird bestraft, wenn jemand vorsätzlich einem anderen zu dessen rechtswidriger Tat Hilfe leistet (§ 27 Abs. 1 StGB). Hilfe kann sowohl physisch als auch psychisch geleistet werden und umfasst eine tatsächliche Unterstützung der Haupttat, wobei eine spezifische Ursächlichkeit des Gehilfenbeitrags für die Haupttat nicht erforderlich ist.

Ein bloßes Agieren als Strohmann führt nicht ohne weiteres zu der Annahme, dass der Strohmann die Handlungen des Hintermanns vorausgesehen hat oder in Kauf nahm. Der hinreichende Tatverdacht muss auf einer soliden Faktenbasis fußen und nicht auf Spekulationen.

Nach den vorgelegten Beweisen lässt sich nicht bestätigen, dass B, C, D und E den Unrechtsgehalt und die Angriffsrichtung einer Haupttat wie das Vorenthalten von Löhnen erkannt und somit einer derartigen Haupttat Vorschub geleistet haben. Selbst das Wissen, dass sie als formelle Inhaber eines Gewerbes agieren, rechtfertigt nicht den Schluss, sie hätten damit gerechnet, dass A die Sozialversicherungsbeiträge kürzen würde.

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