Die Uneinigkeit der Finanzämter, ab wann ein Schweizer Schwarzgeld-Konto als entdeckt gilt, thematisiert das Handelsblatt in seiner Ausgabe vom 28. August 2012 (S. 16). Eine Selbstanzeige führt bekanntlich nicht mehr zur Strafbefreiung, wenn die Tat den Behörden bekannt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste. Dabei wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass eine Selbstanzeige möglicherweise nicht mehr wirksam ist, wenn der Name der Bank in der Zeitung stand. Carsten Kühl, Finanzminister von Rheinland-Pfalz stellte klar: „Eine Tatentdeckung liegt erst dann vor, wenn ein Steuerfahnder durch Einblick in die Steuerakte oder auf andere Weise Kenntnis davon erlangt hat, dass jemand seine ausländischen Erträge nicht oder nicht vollständig erklärt hat“.
Aus anwaltlicher Sicht muss man auch in Zweifelsfällen zur Selbstanzeige raten. Auch wenn sie nicht mehr strafbefreiend sein sollte, so wirkt sie zumindest strafmildernd.
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