VG Aachen – Schon die erste Verurteilung kann zur Unzuverlässigkeit führen

Das Verwaltungsgericht Aachen hat am 19. Januar 2024 (Az. 10 L 711/23) über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung entschieden. Der Fall betrifft ein Mietwagenunternehmen, dessen Geschäftsführer aufgrund schwerer steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Verstöße als unzuverlässig eingestuft wurde.

Die wichtigsten Punkte des Urteils zusammengefasst:

  1. Teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Die aufschiebende Wirkung wurde nur bezüglich bestimmter Zwangsmaßnahmen angeordnet (Telefonanschlussabschaltung und Rückgabe der Genehmigungsurkunden). In allen anderen Punkten wurde der Antrag des Unternehmens abgelehnt.
  2. Grund der Ablehnung: Der Geschäftsführer wurde aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen erheblicher Verstöße gegen Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften als unzuverlässig eingestuft. Das Gericht sah insbesondere in Steuerhinterziehung und dem Vorenthalten von Arbeitsentgelt schwere Verstöße, die ein sofortiges Eingreifen rechtfertigen.
  3. Formelle und materielle Prüfung: Das Gericht bestätigte die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung, insbesondere bezüglich der sofortigen Vollziehung. Das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit wurde höher bewertet als das individuelle Interesse des Unternehmens.
  4. Rechtsgrundlagen: Der Widerruf der Mietwagenkonzession erfolgte nach § 25 PBefG aufgrund fehlender Zuverlässigkeit. Weitere Maßnahmen wie Betriebseinstellung stützten sich auf § 15 GewO.
  5. Existenzvernichtung akzeptabel: Das Gericht stellte klar, dass der Schutz der Allgemeinheit in diesem Fall Vorrang hat, auch wenn die Entscheidung wirtschaftliche Folgen für das Unternehmen und dessen Mitarbeiter bedeutet.
  6. Zwangsmaßnahmen teilweise unzulässig: Die Androhung bestimmter Zwangsmittel wurde mangels ausreichender Bestimmtheit für unzulässig erklärt.

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