Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung (EU): Endkompromiss Ende 2025

Ratsdokument „Council of the European Union“, 9. Dezember 2025, 16391/1/25 REV 1, inkl. Annex/Kom­promiss­text im interinstitutionellen Verfahren 2023/0135 (COD)

Unternehmen stehen heute unter einem deutlich höheren Erwartungs- und Kontrollniveau als noch vor wenigen Jahren: Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften, Geschäftspartner, Banken und nicht zuletzt Mitarbeitende achten auf nachvollziehbare Integritätsstandards, saubere Prozesse und belastbare Dokumentation. Gleichzeitig sind wirtschaftsstrafrechtliche Vorwürfe häufig keine „Einzeltäterfälle“, sondern Folge struktureller Risiken: unklare Zuständigkeiten, fehlende Kontrollen, unzureichende Freigabeprozesse, unklare Drittparteienbeziehungen oder ein Hinweis, der intern nicht sauber bearbeitet wurde.

Die Complianceberatung hat deshalb zwei zentrale Funktionen: Sie reduziert präventiv strafrechtliche und bußgeldrechtliche Risiken – und sie schafft im Ernstfall die Grundlage, um in einem Ermittlungsverfahren handlungsfähig zu bleiben. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt am Main verbindet Compliance- und Krisenberatung mit konsequenter Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht – bundesweit und in komplexen, häufig grenzüberschreitenden Sachverhalten.

EU-Antikorruptionsrichtlinie: Trends, die Compliance neu definieren

Auf europäischer Ebene wird Compliance zusätzlich durch eine umfassende Reformdynamik geprägt. Die EU arbeitet seit 2023 an einer Richtlinie zur Bekämpfung der Korruption, die Ende 2025 politisch auf einen Kompromisstext für die erste Lesung zugesteuert ist. Ziel sind Mindeststandards, die eine einheitlichere strafrechtliche Reaktion in der EU ermöglichen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit stärken. Für Unternehmen ist das mehr als „Brüssel-Rhetorik“: Harmonisierung bedeutet erfahrungsgemäß auch mehr Ermittlungsdruck, mehr Daten- und Informationsaustausch sowie stärker formalisiertes Erwartungsmanagement an interne Kontrollen.

Der Ansatz ist multidisziplinär: Neben der Strafbarkeit klassischer Korruptionstatbestände betont die EU ausdrücklich präventive Elemente wie Transparenz, Integrität, Risikoanalysen, Leitlinien und die Förderung robuster Compliance-Mechanismen auch in der Privatwirtschaft. In der Unternehmenspraxis führt das zu einem klaren Leitmotiv: Substanzielle Compliance wird zur strategischen Verteidigungslinie – kosmetische „Papier-Programme“ sind hingegen ein Risiko.

  1. Einordnung und Stand des Verfahrens
    Die Europäische Kommission hat am 3. Mai 2023 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Korruption vorgelegt. Ziel ist es, die strafrechtlichen Mindeststandards in der EU zu modernisieren und zu vereinheitlichen sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Behörden zu verbessern. Der Vorschlag soll zwei ältere Instrumente vollständig ersetzen: den Rahmenbeschluss 2003/568/JI (Privatsektor-Korruption) und die EU-Konvention von 1997 zur Korruption von EU-/Mitgliedstaaten-Bediensteten. Zusätzlich werden Teile der Richtlinie (EU) 2017/1371 (Schutz der finanziellen Interessen der Union, „PIF-Richtlinie“) angepasst. Rechtsgrundlage ist u. a. Art. 83 Abs. 1 AEUV (ordentliches Gesetzgebungsverfahren). Der Rat erzielte am 14. Juni 2024 eine „allgemeine Ausrichtung“ als Verhandlungsmandat; am 2. Dezember 2025 folgte eine vorläufige Einigung zwischen Parlament und Rat. Das Ratsdokument vom 9. Dezember 2025 dient der Bestätigung dieses Endkompromisses mit Blick auf eine Einigung in erster Lesung (16391/1/25 REV 1).
  2. Leitidee: Mindestharmonisierung, aber umfassender Ansatz
    Der Text stellt Korruption als unionsweites Sicherheits- und Stabilitätsproblem dar: Sie gefährde Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Gleichheit und Grundrechte, begünstige organisierte und schwere Kriminalität und schade Entwicklung, Wohlstand sowie der Nachhaltigkeit und Inklusivität von Volkswirtschaften. Der Ansatz ist bewusst „umfassend“: Strafrechtliche Mindestdefinitionen und Sanktionen werden mit Präventionspflichten, institutionellen Anforderungen (Anti-Korruptionsstellen), Datenpflichten, Schulungen und Kooperationsmechanismen kombiniert. Mitgliedstaaten dürfen strengere Regeln beibehalten oder einführen; die Richtlinie soll bestehende nationale Standards nicht „verwässern“ (Annex, Erwägungsgründe u. a. (1)–(5), (3)).
  3. Internationaler Rahmen als Bezugspunkt
    Die Richtlinie orientiert sich ausdrücklich an internationalen Standards und Erfahrungen, insbesondere an GRECO (Europarat), OECD und UNODC sowie an der UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC). Sie will „über“ Mindestanforderungen hinausgehen und bezieht auch Erkenntnisse aus dem UNCAC-Überprüfungsmechanismus ein (Annex, Erwägungsgründe (4), (7), (8)).
  4. Zentrale Begriffe: weiter Amtsbegriff, „property“ inkl. Krypto, „high level officials“
    Ein Schwerpunkt liegt in der Begriffsarbeit, weil unterschiedliche nationale Definitionen bislang Kooperation und Einheitlichkeit erschweren. Besonders weit ist der Begriff des „public official“: Er umfasst EU-Bedienstete und nationale Amtsträger, aber auch Personen mit öffentlichen Aufgaben ohne formales Amt, einschließlich staatseigener oder staatlich kontrollierter Unternehmen und Konstellationen, in denen private Strukturen öffentliche Aufgaben erfüllen. Erfasst werden zudem Personen in internationalen Organisationen und internationalen Gerichten; Schiedsrichter und Geschworene werden in bestimmten Tatbeständen ausdrücklich gleichgestellt (Annex, u. a. Erwägungsgrund (9); Art. 2 Nr. 3; Art. 7 Abs. 2; Art. 10 Abs. 2a). „Property“ umfasst Vermögenswerte jeder Art, ausdrücklich auch Krypto-Vermögenswerte, sowie digitale Rechtsdokumente (Annex, Art. 2 Nr. 2). „High level officials“ sind Personen mit Schlüssel-Funktionen in Exekutive, Verwaltung, Gesetzgebung oder Justiz; genannt werden beispielhaft Regierungs- und Parlamentsspitzen, Verfassungs-/Höchstgerichte, Generalstaatsanwaltschaft, Rechnungshöfe sowie EU-Kommission (College) und Europäisches Parlament; zugleich wird betont, dass nationale Immunitäten/Privilegien unberührt bleiben, soweit verfassungsrechtlich verankert (Annex, Art. 2 Nr. 8; Erwägungsgrund (9a)).
  5. Strafrechtlicher Kern: welche Delikte zwingend vereinheitlicht werden sollen
    Die Richtlinie definiert Mindesttatbestände für vorsätzliche Begehung; Vorsatz und Wissen können aus objektiven Umständen abgeleitet werden (Annex, Erwägungsgrund (3)).

5.1 Bestechung im öffentlichen Sektor (Art. 7)
Es wird zwischen aktiver Bestechung (Anbieten/Versprechen/Gewähren eines „undue advantage“) und passiver Bestechung (Fordern/Annehmen) unterschieden. „Vorteile“ können materiell oder immateriell, geldwert oder nicht-geldwert sein; nicht „undue“ sind Vorteile, die gesetzlich/administrativ erlaubt sind oder als Bagatellgeschenke sehr geringen Werts gelten (Annex, Erwägungsgrund (10); Art. 7).

5.2 Bestechung im privaten Sektor (Art. 8)
Auch hier aktive und passive Variante, jeweils bezogen auf Personen, die in privaten Unternehmen „dirigieren“ oder „arbeiten“, und jeweils „in breach of duties“. Der Zweck wird ausdrücklich wettbewerbsbezogen erklärt: Schutz des Unternehmensinteresses und der fairen Konkurrenz, Verhinderung von Drittinterventionen in Geschäftsentscheidungen (Annex, Erwägungsgrund (10a); Art. 8).

5.3 Veruntreuung/Missbrauch anvertrauter Vermögenswerte (Art. 9)
Pflicht ist die Kriminalisierung der Veruntreuung durch öffentliche Amtsträger: zweckwidrige Verwendung/Entnahme von anvertrautem Vermögen, wenn dadurch ein Vorteil für den Amtsträger/ Dritte entsteht oder die finanziellen Interessen der betroffenen öffentlichen oder privaten Einheit geschädigt werden. Für den Privatsektor ist eine entsprechende Strafbarkeit als Option formuliert („may“) (Annex, Erwägungsgrund (11); Art. 9).

5.4 „Trading in influence“ – Handel mit Einfluss (Art. 10)
Erfasst ist das Versprechen/Anbieten/Gewähren eines unzulässigen Vorteils an „jede Person“, damit diese „improper influence“ auf einen Amtsträger ausübt, sowie spiegelbildlich das Fordern/Annehmen eines Vorteils für die Einflussnahme. Entscheidend: Strafbarkeit unabhängig davon, ob Einfluss tatsächlich ausgeübt wurde oder ob er zum gewünschten Ergebnis führte. Zugleich wird abgegrenzt, dass legitime Interessenvertretung/Advocacy nicht gemeint ist; gleichwohl kann vergütete Interessenvertretung strafrechtlich relevant werden, wenn die übrigen Merkmale vorliegen, etwa bei Regelverstößen und „undue exchange“ (Annex, Erwägungsgrund (12); Art. 10).

5.5 Rechtswidrige Ausübung öffentlicher Funktionen (Art. 11)
Mitgliedstaaten sollen „zumindest bestimmte“ schwere Gesetzesverstöße bei Amtsausübung oder Unterlassen unter Strafe stellen; sie dürfen den Anwendungsbereich auf bestimmte Kategorien von Amtsträgern begrenzen. Der Text nennt Beispiele wie Verstöße gegen Regeln fairer Vergabe oder bewusstes „Biegen“ des Rechts durch Richter/Schiedsrichter (Annex, Erwägungsgrund (13); Art. 11).

5.6 Justizbehinderung im Zusammenhang mit Korruptionsverfahren (Art. 12)
Kriminalisiert werden u. a. Gewalt/Drohung/Einschüchterung oder Vorteilsgewährung zur Herbeiführung falscher Aussagen/Beweise sowie Gewalt/Drohung zur Behinderung von Justiz- oder Polizeifunktionen – jeweils bezogen auf Verfahren zu den Korruptionsdelikten (Annex, Erwägungsgrund (14); Art. 12). Mitgliedstaaten müssen nicht zwingend einen separaten Spezialtatbestand schaffen, wenn allgemeine nationale Vorschriften bereits alles abdecken.

5.7 „Enrichment“ aus Korruptionsdelikten (Art. 13) und „Concealment“ (Art. 13a)
„Enrichment“ zielt auf den öffentlichen Amtsträger, der Vermögen erwirbt/besitzt/nutzt und beim Erhalt weiß, dass es aus Korruptionsdelikten stammt, die von einem anderen Amtsträger begangen wurden. „Concealment“ erfasst das vorsätzliche Verbergen/Verschleiern von Herkunft, Eigentum, Bewegung usw. von Vermögen in Kenntnis, dass es aus den erfassten Delikten stammt. Diese Regelungen werden mit Geldwäsche-Regeln und Vermögensabschöpfung (Asset Recovery/Confiscation) verzahnt (Annex, Erwägungsgründe (15), (15a), (16); Art. 13, 13a).

5.8 Anstiftung, Beihilfe, Versuch (Art. 14)
Anstiftung und Beihilfe sind zwingend strafbar; Versuch ist zwingend für Art. 13 und 13a, und die Mitgliedstaaten sollen zudem prüfen, den Versuch zumindest eines der Kernkorruptionsdelikte (Art. 7–10) strafbar zu machen (Annex, Art. 14).

  1. Sanktionen: Mindesthöhen, zusätzliche Maßnahmen, Bagatellschwelle bei Veruntreuung
    Für natürliche Personen werden Mindesthöchststrafrahmen vorgegeben: mindestens fünf Jahre bei Bestechung im öffentlichen Sektor, wenn die Amtshandlung pflichtwidrig ist; mindestens vier Jahre bei Veruntreuung (Art. 9 Abs. 1) sowie Enrichment und Concealment (Art. 13, 13a); mindestens drei Jahre bei öffentlicher Bestechung ohne Pflichtwidrigkeit, privater Bestechung (Art. 8) und Handel mit Einfluss (Art. 10) (Annex, Art. 15 Abs. 2). Für Veruntreuung kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass bei Vorteil/Schaden unter 10.000 EUR keine Straftat vorliegt; zugleich kann die 10.000-EUR-Schwelle durch eine Serie gleichartiger, zusammenhängender Handlungen desselben Täters erreicht werden (Annex, Art. 15 Abs. 3).
    Zusätzlich können bzw. sollen neben Freiheitsstrafe weitere Sanktionen/Maßnahmen möglich sein, etwa Geldstrafen, Entfernung/Suspendierung/Versetzung aus öffentlichem Amt, Amts- und Berufsverbote, Ausschluss von öffentlicher Förderung und Vergaben sowie – bei öffentlichem Interesse – Veröffentlichung des Urteils unter Beachtung von Datenschutz/Privatsphäre (Annex, Art. 15 Abs. 4).
  2. Unternehmensverantwortlichkeit: Zurechnung, Geldbußen nach Umsatz, weitere Maßnahmen
    Juristische Personen müssen haftbar sein, wenn die Delikte zu ihrem Vorteil durch Personen in „leading position“ begangen werden (Vertretungsmacht, Entscheidungsbefugnis, Kontrollbefugnis) oder wenn mangelnde Aufsicht/Kontrolle die Tat ermöglicht hat. Das schließt Strafverfolgung natürlicher Personen nicht aus (Annex, Art. 16).
    Sanktionen gegen Unternehmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein; zwingend sind Geldbußen. Für bestimmte Delikte werden Mindestobergrenzen vorgegeben: entweder umsatzbezogen oder als fixer Betrag. Bei Delikten nach Art. 7–9 mindestens 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes oder alternativ 40 Mio. EUR; bei Art. 10, 12 und 13 mindestens 3 % oder alternativ 24 Mio. EUR. Als Bezugsjahr kommt entweder das Jahr vor Tat oder das Jahr vor der Bußgeldentscheidung in Betracht; zudem sind Regeln für Fälle vorgesehen, in denen ein Umsatzmaßstab nicht bestimmbar ist (Annex, Art. 17 Abs. 3).
    Weitere mögliche Maßnahmen reichen von Ausschluss von öffentlichen Beihilfen und Vergaben über Entzug von Genehmigungen, Tätigkeitsverbote, Vertragsannullierung/-rücktritt bis zu gerichtlicher Aufsicht, Abwicklung („winding-up“) und Schließung von Betriebsstätten; auch hier kann die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen vorgesehen werden (Annex, Art. 17 Abs. 2).
  3. Strafzumessung: erschwerende und mildernde Umstände, Compliance als Mitigation – aber nicht „window dressing“
    Zwingend als erschwerend ist die Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung/Organisation i. S. d. Rahmenbeschlusses 2008/841/JI zu berücksichtigen. Weitere erschwerende Umstände können (optional) sein: Täter ist „high level official“, Wiederholungstäter, erheblicher Vorteil oder Schaden, Täter im Bereich Ermittlung/Strafverfolgung/Entscheidung, Ausnutzen besonderer Vulnerabilität, oder Täter ist eine geldwäscherechtlich „verpflichtete Stelle“ i. S. der RL (EU) 2015/849 (Annex, Art. 18).
    Mildernd kann (je nach nationalem Recht) die Kooperation des Täters sein, wenn dadurch andere Täter identifiziert oder Beweise gewonnen werden. Für Unternehmen sind Compliance-Programme, interne Kontrollen und Ethik-/Awareness-Strukturen ausdrücklich als mögliche Milderungsgründe genannt, ebenso schnelle Selbstanzeige/Offenlegung und Abhilfemaßnahmen nach Entdeckung – allerdings mit dem ausdrücklichen Warnhinweis, dass reine Fassade („window dressing“) nicht schützen soll (Annex, Erwägungsgrund (23); Art. 18a).
  4. Immunitäten/Privilegien: Balance zwischen Mandatsschutz und effektiver Strafverfolgung
    Der Text erkennt an, dass Immunitäten die Unabhängigkeit, etwa parlamentarischer Mandate, schützen können. Gleichzeitig können sie Ermittlungen behindern. Daher sollen Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Immunitäten/Privilegien für Korruptionsdelikte aufgehoben werden können, soweit das nicht gegen Verfassungen, Verfassungsprinzipien oder Gesetze verstößt. Legitime Interessenvertretung wird erneut als grundsätzlich zulässig eingeordnet (Annex, Erwägungsgrund (24); Art. 19).
  5. Zuständigkeit und Verjährung: längere Mindestfristen, grenzüberschreitende Koordination
    Mitgliedstaaten müssen Zuständigkeit begründen, wenn die Tat ganz oder teilweise im Inland begangen wird oder der Täter Staatsangehöriger ist. Eine Ausdehnung auf weitere Anknüpfungen (gewöhnlicher Aufenthalt, Opferbezug, Vorteil für im Inland gegründete Unternehmen, Geschäftstätigkeit im Inland) ist möglich und gegenüber der Kommission mitzuteilen. Bei Mehrfachzuständigkeit sollen Staaten kooperieren und ggf. Eurojust einbeziehen (Annex, Art. 20).
    Die Richtlinie enthält Mindestverjährungsfristen: für Delikte mit Mindesthöchststrafrahmen von mindestens vier Jahren mindestens acht Jahre ab Tat; für Delikte mit mindestens drei Jahren mindestens fünf Jahre ab Tat. Abweichungen zu kürzeren Fristen sind möglich, wenn Unterbrechung/Hemmung vorgesehen ist, aber nicht unter fünf bzw. drei Jahre. Zusätzlich werden Mindestfristen für die Vollstreckungsverjährung nach rechtskräftiger Verurteilung vorgegeben (Annex, Art. 21).
  6. Prävention und Institutionen: Strategiepflicht, Risikoanalysen, Anti-Korruptionsstellen, Ressourcen und Training
    Neben Strafrecht verlangt die Richtlinie Präventionsmaßnahmen: Informations- und Sensibilisierungskampagnen, Integrität/Transparenz/Accountability in Verwaltung und Entscheidungsprozessen, Regeln zu Interessenkonflikten, „revolving doors“, Transparenz der Parteien- und Kandidatenfinanzierung, Vermögens-/Interessenerklärungen und deren Überprüfung, sowie Regeln zur Interaktion zwischen Privaten und öffentlichem Sektor. Mitgliedstaaten sollen in Intervallen Korruptionsrisiken nach Sektoren/Berufen bewerten und darauf zugeschnittene Maßnahmen und Ethik-Awareness-Aktionen durchführen; als Beispiel für Hochrisikosektoren nennt der Text „Investor residence schemes“ (Annex, Erwägungsgründe (5), (34); Art. 21a).
    Zwingend ist außerdem eine nationale Anti-Korruptionsstrategie mit Zielen, Prioritäten, Maßnahmen und Mitteln; sie soll nach Möglichkeit unter Einbindung von Zivilgesellschaft, Experten und relevanten Stellen entstehen (Annex, Art. 21b).
    Mitgliedstaaten müssen Stellen/Einheiten für Prävention und für Repression/Ermittlung vorhalten; neue Behörden sind nicht zwingend, Zuständigkeiten können bestehend gebündelt werden. Diese Stellen sollen ohne unzulässige Einflussnahme arbeiten, der Öffentlichkeit bekannt sein, transparent agieren und über Aktivitäten berichten; außerdem müssen angemessene personelle, finanzielle, technische und technologische Ressourcen bereitgestellt werden (Annex, Erwägungsgrund (6); Art. 21c, 21d).
    Schulungen sind ebenfalls Pflicht: Fortbildung für Amtsträger zur Erkennung von Korruptionsformen und -risiken; spezialisierte Trainings für Polizei/Justiz, u. a. zu Ermittlungsinstrumenten und zur Identifizierung/Quantifizierung von Erträgen im Kontext Vermögensabschöpfung (Annex, Erwägungsgrund (26); Art. 21e).
  7. Hinweisgeber, Öffentlichkeit, Medien: Schutz und Beteiligungsrechte im Rahmen nationaler Systeme
    Whistleblower sollen über vertrauliche Kanäle melden können und vor Repressalien geschützt werden; hierfür wird ausdrücklich auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 verwiesen, die auf die Meldung der hier erfassten Delikte anwendbar sein soll. Zusätzlich sollen Personen, die Beweise liefern oder mit Ermittlungen kooperieren, Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen nach nationalem Recht erhalten (Annex, Erwägungsgrund (29); Art. 22).
    Bemerkenswert ist der Gedanke „public concerned“: Weil die Allgemeinheit häufig nicht als „Opfer“ im Strafverfahren auftreten kann, sollen dort, wo nationale Rechtsordnungen vergleichbare Beteiligungsrechte in anderen Deliktsbereichen kennen (z. B. Nebenklage-/Zivilparteirechte), diese auch in Korruptionsverfahren eröffnet werden. Neue Rechte müssen nicht zwingend geschaffen werden; aber Gleichbehandlung wird verlangt, wenn entsprechende Mechanismen existieren (Annex, Erwägungsgrund (29a); Art. 23d).
    Zivilgesellschaft und Medien werden als zentrale Kontrollinstanzen beschrieben; Mitgliedstaaten sollen Beteiligung fördern und ein Umfeld sichern, das Medienfreiheit und investigativen Journalismus schützt. Erwähnt werden zudem EU-Initiativen gegen missbräuchliche Klagen (SLAPP) (Annex, Erwägungsgründe (28), (29c)).
  8. Ermittlungsinstrumente, Einfrieren/Einziehung, Informationsaustausch
    Mitgliedstaaten müssen wirksame und verhältnismäßige Ermittlungsinstrumente verfügbar machen; wo angemessen, auch besondere Ermittlungsmaßnahmen wie bei organisierter Kriminalität. Zudem sollen Nachverfolgung, Sicherung und Einziehung von Tatmitteln und Erträgen ermöglicht werden; Bezug wird u. a. zur EU-Vermögensabschöpfungsarchitektur hergestellt (Annex, Art. 23, 23a). Für den Informationsaustausch zwischen Polizeibehörden wird die Nutzung von Europol-SIENA hervorgehoben (Annex, Erwägungsgrund (33); Art. 23b).
  9. Kooperation auf EU-Ebene und Datenerhebung
    Bei grenzüberschreitendem Bezug sollen die nationalen Behörden Informationen an zuständige EU-Einrichtungen erwägen; genannt werden Europol, Eurojust, Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO), OLAF und die Kommission. Eurojust soll technische/operative Unterstützung leisten; Kommission/OLAF können assistieren (Annex, Art. 24).
    Ein eigener Block betrifft Statistik: Mitgliedstaaten sollen Systeme für anonymisierte, konsistente und vergleichbare Daten schaffen. Verlangt werden u. a. Zahlen zu registrierten und abgeurteilten Delikten, Einstellungen (auch wegen Verjährung), „non-trial resolutions“ (wo vorhanden), Zahlen zu verfolgten/verurteilten/finierten natürlichen und juristischen Personen, Sanktionsarten/-höhen sowie die Zahl von Begnadigungen in Bezug auf bestimmte Kerndelikte. Veröffentlichung soll jährlich in maschinenlesbarem, zugänglichem und vergleichbarem Format erfolgen (Annex, Erwägungsgrund (32); Art. 26).
  10. Verhältnis zu älterem EU-Recht und Änderungen an der PIF-Richtlinie
    Die Richtlinie ersetzt den Rahmenbeschluss 2003/568/JI und die Konvention von 1997 für die gebundenen Mitgliedstaaten. Zugleich werden in der PIF-Richtlinie 2017/1371 Begriffe und Sanktionslogik an die neue Systematik angeglichen, etwa durch Umstellung der Terminologie von „corruption“ auf „bribery in the public sector“, Einbau des Begriffs „high level officials“, Anpassung von Strafrahmen und Schwellen/Regeln bei geringen Schäden/Vorteilen sowie Einbezug der neuen Regeln zu erschwerenden/mildernden Umständen und Unternehmenssanktionen (Annex, Art. 27, 28).
  11. Umsetzung und Evaluationslogik
    Die Mitgliedstaaten sollen die notwendigen Umsetzungsakte grundsätzlich binnen 24 Monaten nach Annahme der Richtlinie in Kraft setzen. Für bestimmte Präventionspflichten (insbesondere Risikoassessment-Intervalle und nationale Strategien) gilt eine längere Frist von 36 Monaten nach Annahme. Die Kommission soll 24 Monate nach Umsetzungsfrist einen ersten Umsetzungsbericht vorlegen; 48 Monate nach Umsetzungsfrist folgt eine Bewertung u. a. zur „added value“ und ausdrücklich zu Art. 11 (rechtswidrige Amtsausübung) sowie zu Grundrechtswirkungen (Annex, Art. 29, 30).
  12. Praktische Bedeutung in einem Satz pro Adressatengruppe
    Für Mitgliedstaaten bedeutet der Text: Mindestharmonisierung der Korruptionsdelikte plus Pflichtarchitektur aus Prävention, Stellen, Ressourcen, Schulung und Daten. Für Strafverfolgung und Gerichte: längere Mindestverjährung, klarere Tatbestände (inkl. Einflussnahme und Verschleierung), sowie eine stärker vereinheitlichte Sanktionslogik. Für Unternehmen: EU-weit konsolidierte Haftungsmaßstäbe und Bußgeldrahmen bis hin zu umsatzbasierten Größenordnungen, verbunden mit dem Anreiz, wirksame Compliance-Programme nicht nur formal, sondern substanziell zu implementieren. Für Öffentlichkeit und Hinweisgeber: ein stärker betonter Schutz- und Beteiligungsrahmen, soweit nationale Verfahren entsprechende Rollen bereits kennen.

FAQ (zum direkten Einkopieren)

Frage: Worum geht es bei der neuen EU-Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung?
Antwort: Die Richtlinie legt unionsweit Mindestregeln fest, welche Korruptionshandlungen strafbar sind, welche Mindeststrafrahmen gelten sollen und welche Präventions- und Organisationspflichten die Mitgliedstaaten umsetzen müssen. Ziel ist eine einheitlichere, wirksamere Bekämpfung von Korruption und bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

Frage: Welche älteren EU-Regelungen werden ersetzt?
Antwort: Ersetzt werden der Rahmenbeschluss 2003/568/JI zur Korruption im privaten Sektor sowie die EU-Konvention von 1997 zur Korruption unter EU- bzw. Mitgliedstaaten-Bediensteten. Zusätzlich wird die Richtlinie (EU) 2017/1371 (PIF-Richtlinie) an mehreren Stellen angepasst.

Frage: Welche Korruptionsdelikte werden unionsweit als Mindeststandard definiert?
Antwort: Kern sind Bestechung im öffentlichen Sektor, Bestechung im privaten Sektor, Veruntreuung durch Amtsträger (und optional im Privatsektor), Handel mit Einfluss, schwere rechtswidrige Ausübung öffentlicher Funktionen, Justizbehinderung in Korruptionsverfahren, „Enrichment“ aus Korruptionsdelikten sowie Verschleierung von aus Korruptionsdelikten stammendem Vermögen. Anstiftung und Beihilfe sind ebenfalls erfasst; Versuch ist jedenfalls bei bestimmten Delikten zwingend zu regeln.

Frage: Was bedeutet „aktive“ und „passive“ Bestechung?
Antwort: Aktive Bestechung ist das Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines unzulässigen Vorteils, um das Verhalten eines Amtsträgers oder Mitarbeiters zu beeinflussen. Passive Bestechung ist das Fordern oder Annehmen eines solchen Vorteils durch den Amtsträger oder den Beschäftigten, um entsprechend zu handeln oder zu unterlassen.

Frage: Wie weit ist der Begriff „Amtsträger“ in der Richtlinie?
Antwort: Er ist sehr weit gefasst. Er umfasst nicht nur klassische Beamte, sondern auch Personen, die öffentliche Aufgaben ohne formales Amt wahrnehmen, einschließlich bestimmter Konstellationen in staatlich kontrollierten Unternehmen oder bei privaten Trägern öffentlicher Aufgaben. Zudem werden u. a. Personen in internationalen Organisationen erfasst; Schiedsrichter und Geschworene werden in bestimmten Tatbeständen ausdrücklich gleichgestellt.

Frage: Was ist „Handel mit Einfluss“ und was ist davon nicht erfasst?
Antwort: Handel mit Einfluss erfasst das Gewähren oder Annehmen eines unzulässigen Vorteils dafür, dass jemand „unzulässigen Einfluss“ auf Entscheidungen oder Handlungen eines Amtsträgers ausübt, um einen Vorteil zu erlangen. Nicht gemeint ist die legitime Interessenvertretung, sofern sie ohne unzulässigen Vorteilstausch und im Rahmen der geltenden Regeln erfolgt.

Frage: Welche Mindeststrafrahmen sieht die Richtlinie vor?
Antwort: Für öffentliche Bestechung bei pflichtwidriger Amtshandlung soll ein Höchststrafrahmen von mindestens fünf Jahren vorgesehen werden. Für Veruntreuung durch Amtsträger sowie „Enrichment“ und Verschleierung mindestens vier Jahre. Für weitere Kerndelikte wie private Bestechung und Handel mit Einfluss mindestens drei Jahre. Zusätzlich können Geldstrafen sowie berufs- und amtsbezogene Maßnahmen vorgesehen werden.

Frage: Gibt es Schwellenwerte, ab wann Veruntreuung strafbar sein muss?
Antwort: Bei Veruntreuung kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass unterhalb von 10.000 Euro Vorteil oder Schaden keine Strafbarkeit nach diesem Mindeststandard besteht. Dabei kann die Schwelle auch durch mehrere zusammenhängende Handlungen derselben Person erreicht werden.

Frage: Was regelt die Richtlinie zur Unternehmenshaftung?
Antwort: Unternehmen müssen für Korruptionsdelikte haftbar gemacht werden können, wenn leitende Personen handeln oder wenn mangelnde Aufsicht die Tat ermöglicht. Geldbußen sollen abschreckend sein und können sich am weltweiten Umsatz orientieren. Zusätzlich sind Maßnahmen wie Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, Entzug von Genehmigungen, Tätigkeitsverbote oder gerichtliche Aufsicht möglich.

Frage: Welche Rolle spielt Compliance im Sanktionssystem?
Antwort: Wirksame interne Kontrollen und Compliance-Programme können bei der Sanktionierung von Unternehmen als mildernder Umstand berücksichtigt werden, ebenso eine schnelle freiwillige Offenlegung und Abhilfemaßnahmen nach Entdeckung. Reine „Kosmetik“ ohne echte Wirksamkeit soll nicht privilegieren.

Frage: Was ändert sich bei Verjährungsfristen?
Antwort: Die Richtlinie sieht Mindestverjährungsfristen vor, die komplexen Korruptionsermittlungen mehr Zeit geben sollen. Je nach Deliktkategorie werden Mindestfristen für Verfolgung sowie Mindestfristen für die Vollstreckung nach rechtskräftiger Verurteilung vorgegeben; unter bestimmten Voraussetzungen sind kürzere Fristen möglich, wenn Unterbrechung oder Hemmung vorgesehen ist.

Frage: Welche Präventionspflichten kommen neu hinzu?
Antwort: Vorgesehen sind u. a. Sensibilisierungskampagnen, Regeln und Instrumente zu Interessenkonflikten, Transparenz bei politischer Finanzierung, Vermögens- und Interessenoffenlegung, Umgang mit „revolving doors“, risikobasierte Sektoranalysen sowie regelmäßige, zielgruppenspezifische Schulungen und Ethik-Awareness.

Frage: Müssen Mitgliedstaaten spezielle Anti-Korruptionsbehörden schaffen?
Antwort: Nicht zwingend neue Behörden. Aber es müssen Stellen oder Organisationseinheiten für Prävention sowie für Ermittlung/Repression vorhanden sein, die ohne unzulässige Einflussnahme arbeiten, ausreichend Ressourcen erhalten, transparent agieren und der Öffentlichkeit bekannt sind.

Frage: Wie werden Hinweisgeber geschützt?
Antwort: Die Richtlinie verweist auf die EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937, deren Schutzregime auf Meldungen der erfassten Korruptionsdelikte anwendbar sein soll. Zusätzlich sollen Personen, die Beweise liefern oder mit Ermittlungen kooperieren, nach nationalem Recht Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen erhalten.

Frage: Wann muss die Richtlinie umgesetzt werden?
Antwort: Grundsätzlich sollen die Mitgliedstaaten die Umsetzungsvorschriften binnen 24 Monaten nach Annahme in Kraft setzen. Für bestimmte Präventionspflichten, insbesondere risikobasierte Bewertungen und nationale Strategien, gilt eine längere Frist von 36 Monaten nach Annahme.

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