OLG Hamburg zur § 153a StPO

Strafverteidigung in Frankfurt – aktuelle Entwicklungen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

Die Rubrik Neues / News / Aktuelles – What’s new? informiert über bedeutsame Entscheidungen, rechtliche Entwicklungen und praxisrelevante Fragen der Strafverteidigung. Aktuell hat eine Entscheidung des OLG Hamburg erhebliche Bedeutung für Beschuldigte im Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht: Die Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO schließt zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gegen Steuerberater nicht aus. Für Mandanten, die sich mit strafrechtlichen Vorwürfen und wirtschaftlichen Folgen konfrontiert sehen, ergeben sich daraus wichtige Konsequenzen.

Ausgangslage: Strafverfahren, wirtschaftliche Schäden und Beraterhaftung

Strafverfahren im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht betreffen häufig komplexe Sachverhalte mit erheblichen finanziellen Risiken. Bereits im Ermittlungsverfahren stehen Beschuldigte vor weitreichenden Entscheidungen, etwa bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO. Diese setzt regelmäßig die Zustimmung des Beschuldigten voraus und ist mit Auflagen verbunden, etwa Geldzahlungen in erheblicher Höhe.

Gerade in steuerstrafrechtlichen Verfahren beruhen die Vorwürfe nicht selten auf fehlerhafter Beratung. Übergangsgewinne, Bilanzierungsfragen oder unterlassene Erklärungen können zu dem Verdacht der Steuerhinterziehung oder zumindest einer leichtfertigen Steuerverkürzung führen. Neben der strafrechtlichen Verteidigung stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob und gegen wen Schadenersatzansprüche bestehen.

Die Entscheidung des OLG Hamburg zur § 153a StPO

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 28. März 2025 (5 U 17/24) klargestellt, dass die Zustimmung eines Steuerpflichtigen zu einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO den Schadenersatzanspruch gegen den Steuerberater nicht ausschließt. Der zugrunde liegende Fall betraf einen nicht erklärten Übergangsgewinn von rund 25 Millionen Euro. Der Beschuldigte hatte einer Einstellung gegen eine Auflage von etwa 850.000 Euro zugestimmt und anschließend erfolgreich gegen seine Steuerberater geklagt.

Das Gericht bejahte einen Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Steuerberatervertrag. Die im Strafverfahren auferlegte Zahlung stellte eine ersatzfähige Schadenposition im Sinne von § 249 BGB dar. Entscheidend war, dass der Vermögensschaden nicht außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Vertragspflichten lag. Steuerberater sind verpflichtet, ihre Mandanten davor zu bewahren, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu begehen.

Zurechnung des Schadens und kein Mitverschulden des Beschuldigten

Von besonderer Bedeutung für die Praxis der Strafverteidigung ist die Klarstellung, dass die Zustimmung zur Einstellung nach § 153a StPO den Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beraters und Schadenseintritt nicht unterbricht. Das OLG verneinte ein überwiegendes Mitverschulden des Steuerpflichtigen gemäß § 254 BGB.

Dem Beschuldigten war es nach Auffassung des Gerichts nicht zuzumuten, eine strafrechtliche Verurteilung hinzunehmen und diese erst im Rechtsmittelzug anzugreifen. Die Entscheidung unterstreicht, dass taktisch sinnvolle Entscheidungen im Strafverfahren nicht automatisch zivilrechtliche Nachteile nach sich ziehen.

Bedeutung für die Strafverteidigung im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht

Für Mandanten im Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht ist diese Rechtsprechung von erheblicher Relevanz. Sie zeigt, dass strafprozessuale Lösungen und zivilrechtliche Ansprüche strikt zu trennen sind. Eine Verfahrenseinstellung kann strafrechtlich sinnvoll sein, ohne die Durchsetzung berechtigter Schadenersatzansprüche zu gefährden.

  • ● Keine Sperrwirkung der § 153a-StPO-Zustimmung für Zivilansprüche
  • ● Ersatzfähigkeit von Geldauflagen als Vermögensschaden
  • ● Kein automatisches Mitverschulden des Beschuldigten

Rolle des Fachanwalts für Strafrecht

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer frühzeitigen und spezialisierten Verteidigung durch einen Fachanwalt für Strafrecht. Im Zusammenspiel von Strafrecht, Steuerrecht und Zivilrecht sind strategische Weichenstellungen erforderlich, die nur bei umfassender Aktenkenntnis und Erfahrung im Umgang mit Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung sachgerecht getroffen werden können.

Wer mit steuer- oder wirtschaftsstrafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert ist, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt – mit besonderer Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht und im Steuerstrafrecht – hinzuziehen. Für eine diskrete Ersteinschätzung und die Entwicklung einer passgenauen Verteidigungsstrategie erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail.

Verteidigungsstrategie der Kanzlei Buchert Jacob Peter

Die Kanzlei Buchert Jacob Peter verbindet strafprozessuale Expertise mit tiefgehenden Kenntnissen wirtschaftlicher und steuerlicher Zusammenhänge. Ziel ist stets eine frühzeitige Einflussnahme auf das Verfahren, die Prüfung von Akteneinsicht und die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie, die strafrechtliche, wirtschaftliche und persönliche Folgen berücksichtigt.

Die bundesweite Vertretung von Mandanten umfasst alle Verfahrensstadien – vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis zu Rechtsmitteln wie Berufung und Revision.

FAQ – häufige Fragen zur § 153a StPO und Schadenersatz

Schließt eine Einstellung nach § 153a StPO Schadenersatzansprüche aus?

Nein. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg bleiben zivilrechtliche Ansprüche gegen Berater grundsätzlich bestehen.

Gilt die Geldauflage als ersatzfähiger Schaden?

Ja. Die Auflage kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn sie auf einer Pflichtverletzung des Beraters beruht.

Liegt ein Mitverschulden des Beschuldigten vor?

Allein die Zustimmung zur Einstellung begründet kein überwiegendes Mitverschulden.

Ist eine Verurteilung abzuwarten, um Schadenersatz geltend zu machen?

Nein. Dem Beschuldigten ist es regelmäßig nicht zuzumuten, eine Verurteilung hinzunehmen.

Wann sollte ein Fachanwalt für Strafrecht eingeschaltet werden?

Bereits bei ersten Ermittlungsmaßnahmen oder Vorladungen sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

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