Spezialitätsgrundsatz und Strafschärfungsverbot im Auslieferungsverfahren
Mit Beschluss vom 17. August 2023 (Ausl 63/22) hat das Oberlandesgericht Hamburg ein US-amerikanisches Auslieferungsersuchen insgesamt für unzulässig erklärt. Die Entscheidung ist für die Strafverteidigung im Auslieferungsverfahren besonders bedeutsam, weil sie den Spezialitätsgrundsatz nicht nur als staatsschützende völkerrechtliche Leitlinie versteht, sondern als konkreten Individualschutz des Verfolgten – einschließlich eines Strafschärfungsverbots als Bestandteil der Spezialität.
Im Kern geht es um eine Praxis, die in manchen Rechtsordnungen in der Strafzumessung eine Rolle spielt: Werden neben den Taten, für die eine Auslieferung bewilligt wurde, weitere Vorwürfe (für die eine Auslieferung gerade nicht bewilligt wurde) dennoch straferhöhend berücksichtigt, kann dies funktional zu einer „Bestrafung durch die Hintertür“ führen. Genau dieses Risiko hat das OLG Hamburg als konkret drohenden Verstoß gegen die Spezialität bewertet – mit der Folge: keine Auslieferung.
Wer im Zusammenhang mit einem Auslieferungsverfahren (Extradition) betroffen ist, sollte frühzeitig die Weichen für eine belastbare Verteidigungsstrategie stellen und die rechtlichen Grenzen der Verfolgung im Zielstaat konsequent sichern. Unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt unterstützen insbesondere bei rechtlichen Fragen der Spezialität, Haftfragen und der prozessualen Positionierung im Verfahren.
Für eine diskrete Ersteinschätzung erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an kanzlei@dr-buchert.de.
Sachverhalt: US-Auslieferungsersuchen und begrenzte Auslieferungshaft
Dem Verfolgten wurden in den USA mehrere Komplexe vorgeworfen, darunter der Versuch bzw. die Verabredung, ohne erforderliche Genehmigungen Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie „sensitive militärische Technologie“ aus den USA zu beschaffen und nach Russland zu liefern. Daneben standen weitere Vorwürfe im Raum, die u. a. Embargo- und Finanztransaktionskonstellationen betrafen. Im deutschen Verfahren wurde zunächst Auslieferungshaft nur wegen weniger konkretisierter Einzeltaten angeordnet, während andere Vorwürfe entweder nicht hinreichend bestimmt oder aus Sicht des OLG bereits an der beiderseitigen Strafbarkeit scheiterten.
Praktisch wichtig ist: Im Auslieferungsrecht entscheidet sich vieles an der präzisen Eingrenzung dessen, was überhaupt Gegenstand der Entscheidung ist. Dazu gehören die Konkretisierung der Tatvorwürfe, die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit und die Frage, ob der ersuchende Staat die Grenzen der Auslieferungsbewilligung respektiert. Das OLG hat hierzu mehrfach ergänzende Auskünfte eingeholt und die US-Behörden ausdrücklich um Erklärungen zur Spezialität ersucht.
Rechtsrahmen: Spezialitätsgrundsatz als Grenze der Strafverfolgung
Der Spezialitätsgrundsatz bedeutet vereinfacht: Eine ausgelieferte Person darf im ersuchenden Staat grundsätzlich nur wegen derjenigen Taten verfolgt, abgeurteilt oder in ihrer Freiheit beschränkt werden, die von der Auslieferungsentscheidung erfasst sind. Für den Auslieferungsverkehr Deutschland–USA ist dieser Grundsatz in Art. 22 des bilateralen Auslieferungsvertrags verankert. Das OLG Hamburg stellt dabei eine völkerrechtsfreundliche Auslegung heraus: Völkerrechtliche Verträge sind nach ihrem Wortlaut, ihrem Zweck und im Zusammenhang auszulegen; zugleich soll ein Konflikt mit internationalen Verpflichtungen möglichst vermieden werden.
Aus verteidigerlicher Perspektive ist entscheidend, dass Spezialität nicht nur diplomatisches „Rahmenrecht“ ist, sondern konkrete prozessuale und materielle Folgen hat. Wer als Beschuldigter betroffen ist, muss insbesondere prüfen lassen, ob die später im Zielstaat geführte Strafverfolgung tatsächlich innerhalb der bewilligten Grenzen bleibt – und ob im Ausland bei der Strafzumessung Mechanismen existieren, die faktisch eine Erweiterung bewirken können.
Kernaussage des Beschlusses: Strafschärfungsverbot als Teil der Spezialität
Der zentrale Punkt der Entscheidung liegt in der anerkannten Reichweite der Spezialität: Das OLG Hamburg leitet aus Art. 22 nicht nur ein Verfolgungs- und Vollstreckungsverbot ab, sondern – als logische Konsequenz – auch ein Bestrafungsverbot für nicht bewilligte Taten. Darüber hinaus bejaht es ein Strafschärfungsverbot: Nicht bewilligte Taten dürfen nicht straferhöhend berücksichtigt werden, wenn es um die Sanktionierung der ausgelieferten Tat(en) geht. Andernfalls könnte der Spezialitätsgrundsatz durch strafzumessungsrechtliche Konstruktionen umgangen werden.
Die Abgrenzung ist juristisch anspruchsvoll, aber praktisch klar: Strafzumessung ist zwar im Ausgangspunkt die Bewertung der konkreten abgeurteilten Tat. Viele Systeme – auch wissenschaftlich gut beschrieben – nutzen jedoch „relevantes Verhalten“ außerhalb des eigentlichen Tatkerns zur Einordnung von Unrecht und Schuld. Das kann in statistischen und kriminologischen Modellen (Rückfallrisiko, Tatserien, Organisationsgrad) als prognostischer Faktor erscheinen, berührt im Auslieferungsrecht aber eine andere Wertung: Die Sanktionshöhe darf nicht dadurch steigen, dass gerade solche Vorwürfe eingepreist werden, die der ersuchte Staat nicht zur Grundlage der Auslieferung gemacht hat. Das OLG schützt damit die Funktion der Auslieferungsentscheidung als völkerrechtlich verbindliche Grenzziehung.
Warum die Auslieferung insgesamt unzulässig war: konkrete Gefahr im Einzelfall
Nach der Rechtsprechung führt ein Verstoß gegen Spezialität nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Auslieferung; maßgeblich ist, ob im konkreten Fall „stichhaltige Anhaltspunkte“ für eine drohende Missachtung bestehen. Genau das hat das OLG angenommen. Es stützte sich auf Erklärungen der US-Behörden zur dortigen Strafzumessungspraxis und darauf, dass nach US-Verständnis auch nicht bewilligte Taten als Gesichtspunkte eines „wiederholten kriminellen Verhaltens“ strafschärfend einfließen können. Hinzu kam, dass eine ausdrückliche Zusicherung, solche Taten nicht zu berücksichtigen, nicht abgegeben wurde – unter Hinweis auf die Unabhängigkeit der Gerichte.
Die Generalstaatsanwaltschaft hatte erwogen, die Zulässigkeit mit einer Bedingung zu versehen, die den Spezialitätsvorbehalt absichern sollte. Das OLG hielt dies jedoch nicht für ausreichend gleichwertig zu einer verbindlichen Zusicherung des ersuchenden Staates. Aus Sicht der Verteidigung ist damit klargestellt: Wo der ersuchende Staat die Reichweite der Spezialität ausdrücklich anders versteht und eine Zusicherung nicht erteilt, kann das Risiko für die spätere Strafzumessung so konkret sein, dass die Auslieferung vollständig scheitert.
Praktische Bedeutung für Betroffene: frühe Verfahrensphase und Verteidigungsstrategie
Auslieferungsverfahren beginnen häufig mit freiheitsentziehenden Maßnahmen und schnellen richterlichen Entscheidungen. Wer in dieser Phase unüberlegt auf Rechte verzichtet, kann sich später erheblich schlechter stellen. Deshalb sind frühzeitige Akteneinsicht und eine verfahrensklare Positionierung wichtig, etwa über Akteneinsicht, die Prüfung des Haftbefehls und die Auseinandersetzung mit dem Auslieferungsverfahren (Extradition). Je nach Konstellation spielen zudem Fragen der Vernehmungssituation (z. B. Beschuldigtenvernehmung) und die Kommunikation mit den Behörden eine Rolle, ohne die Verteidigungsposition preiszugeben.
Der Beschluss des OLG Hamburg zeigt, dass Verteidigung nicht allein auf die „Ob“-Frage der Auslieferung zielt, sondern auch auf die „Wie“-Frage: Welche Taten sind umfasst, welche Grenzen gelten im Zielstaat, welche Zusicherungen sind erforderlich, und wie wird verhindert, dass nicht bewilligte Vorwürfe faktisch dennoch die Sanktion erhöhen?
FAQ zum OLG Hamburg (Ausl 63/22): Spezialitätsgrundsatz und Strafschärfungsverbot
Was schützt der Spezialitätsgrundsatz im Auslieferungsrecht?
Er begrenzt die Strafverfolgung im ersuchenden Staat auf die Taten, für die die Auslieferung bewilligt wurde, und verhindert eine Ausweitung der Verfolgung oder Vollstreckung über diese Grenzen hinaus.
Was bedeutet „Strafschärfungsverbot“ im Kontext der Spezialität?
Nicht bewilligte Taten dürfen nicht als straferhöhende Umstände berücksichtigt werden, wenn es um die Strafe für ausgelieferte Taten geht, weil dies den Kern der Spezialität unterlaufen kann.
Warum hat das OLG Hamburg die Auslieferung an die USA insgesamt abgelehnt?
Weil konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass US-Gerichte nicht bewilligte Vorwürfe nach ihrer Strafzumessungspraxis mit hoher Wahrscheinlichkeit strafschärfend berücksichtigen würden und eine verbindliche Zusicherung hierzu nicht erteilt wurde.
Kontakt
Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit
Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
Kontakt: Telefon 069 710 33 330 · E-Mail kanzlei@dr-buchert.de
Mehr zur Verteidigung im Strafrecht/Wirtschaftsstrafrecht/Steuerstrafrecht in Frankfurt finden Sie hier: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte, Rechtslexikon
Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.