Durchsuchung beim Notar und Grenzen des Beschlagnahmeschutzes nach § 97 StPO
Der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.11.2024 (18 Qs 17/24) befasst sich mit einer Konstellation, die in der Praxis erhebliche Relevanz hat: Ermittlungsmaßnahmen in den Räumen eines unverdächtigen Notars, wenn im Umfeld einer GmbH der Verdacht von Steuer- und Urkundendelikten im Raum steht. Im Kern geht es um die Frage, wann Unterlagen bei Berufsgeheimnisträgern (hier: Notare) beschlagnahmt werden dürfen und wann das Beschlagnahmeverbot aus § 97 StPO greift – insbesondere, wenn nicht die juristische Person, sondern (nur) natürliche Personen als Beschuldigte geführt werden.
Für Betroffene ist das Thema doppelt sensibel: Zum einen können Durchsuchung und Sicherstellungen auch bei Dritten sehr schnell zu faktischen Belastungen führen (etwa durch die Sicherung von Identitätsdokumenten oder Gründungsunterlagen). Zum anderen entscheidet die Abgrenzung, ob Unterlagen als geschützte Kommunikation behandelt werden oder als beweiserheblich verwertbar sind. Der Beschluss knüpft dabei in zentralen Punkten an die verfassungsgerichtlich geprägte Linie der sogenannten „Jones Day“-Rechtsprechung an.
Ausgangslage des Verfahrens: Verdacht der Umsatzsteuerverkürzung und Urkundendelikte im Umfeld einer GmbH
Nach den im Beschluss dargestellten Umständen standen Geschäftsführer einer GmbH im Verdacht, Umsatzsteuervoranmeldungen nicht fristgerecht abgegeben und dadurch Umsatzsteuer verkürzt zu haben. Zusätzlich ergab sich der Verdacht, dass ein faktischer Geschäftsführer unter falscher Identität agierte und dabei – unter Vorlage eines gefälschten Reisepasses – auch im Rechtsverkehr auftrat. Vor diesem Hintergrund ging es der Staatsanwaltschaft um Unterlagen und Identitätsdokumente, die bei notariellen Vorgängen im Zusammenhang mit der GmbH-Gründung bzw. Registervorgängen angefallen sein konnten.
Die Ermittlungsbehörden hatten zunächst ein Herausgabeersuchen nach § 95 StPO gestellt. Die Notare beriefen sich auf ihre Verschwiegenheitspflichten, woraufhin ein Durchsuchungsbeschluss gegen den Notar als Dritten nach § 103 StPO erwirkt wurde. Im Verlauf wurde den Notaren die Möglichkeit gegeben, die Durchsuchung durch freiwillige Herausgabe abzuwenden – ein Punkt, der auch aus Verteidigungssicht in der Praxis regelmäßig erhebliche Bedeutung hat, weil er die Eingriffsintensität beeinflussen kann.
Wer im Zusammenhang mit einer Durchsuchung beim Notar, der Sicherstellung von Gründungsunterlagen oder dem Vorwurf von Urkundendelikten betroffen ist, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt – insbesondere in Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts und des Steuerstrafrechts – hinzuziehen.
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Kernaussagen des Beschlusses: Wann § 97 StPO schützt – und wann nicht
Das Landgericht hat die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung als unbegründet verworfen und dabei mehrere Leitlinien herausgearbeitet:
- Schutzbereich von § 97 StPO: Das Beschlagnahmeverbot schützt nach der Kammer nur Unterlagen aus dem Vertrauensverhältnis zwischen dem zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger und dem Beschuldigten, soweit dieses Verhältnis gerade den Beschuldigten als Mandanten/Adressaten betrifft.
- Juristische Person vs. Organ: Wird einer natürlichen Person eine Straftat im Zusammenhang mit der Vertretung einer juristischen Person vorgeworfen, können Unterlagen beim Berufsgeheimnisträger, der nur die juristische Person berät/vertitt, nach dieser Sichtweise beschlagnahmefähig sein.
- Beschuldigtenähnliche Stellung der Gesellschaft: Zeichnen sich konkrete Anhaltspunkte ab, dass die Gesellschaft als Adressatin einer Geldbuße nach § 30 OWiG oder als Einziehungsbeteiligte (§ 424 StPO) beteiligt werden müsste, kann ein beschlagnahmefreier Bereich in Betracht kommen – nach dem Beschluss aber jedenfalls nur für echte Verteidigungsunterlagen bzw. Verteidigungsvorbereitungen.
- Ausnahmen nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO: Unterlagen, die selbst Tatmittel/-ergebnis sind oder zur Begehung bestimmt waren (z.B. bei Verdacht mittelbarer Falschbeurkundung Urkundenfälschung bzw. § 271 StGB im Umfeld öffentlicher Registervorgänge), seien nicht beschlagnahmefrei.
Für die Praxis besonders wichtig ist zudem die Einordnung des Normverhältnisses: § 97 StPO wird als Spezialregelung für Beschlagnahmen verstanden, die gegenüber § 160a StPO vorrangig sein soll. Das bedeutet, dass die rechtliche Prüfung in vielen Fällen vorrangig über § 97 StPO läuft – und nicht über einen „allgemeinen“ Schutzmechanismus aus § 160a StPO.
Bezug zur „Jones Day“-Linie: Warum Gerichte restriktiv bleiben
Die Entscheidung erinnert in Struktur und Begründungsansatz an die „Jones Day“-Beschlüsse, die im Kontext von Durchsuchungen bei Rechtsanwälten/ Kanzleien und der Frage des Schutzes anwaltlicher Unterlagen diskutiert wurden. Der zentrale kriminalpolitische Hintergrund ist dabei stets derselbe: Ein zu weiter Schutz könnte Anreize schaffen, Beweismittel gezielt in den Bereich von Berufsgeheimnisträgern zu verlagern. Der Beschluss überträgt diese restriktive Sichtweise in wesentlichen Teilen auf notarielle Konstellationen – auch wenn gerade im Notariat Besonderheiten bestehen (öffentlich-rechtliche Amtsausübung, gesetzliche Gebühren, Neutralitätsgebot und strenge Aufsicht).
Aus verteidigungstaktischer Perspektive ist damit klar: Entscheidend sind die präzise Bestimmung des geschützten Kommunikations- bzw. Vertrauensverhältnisses, die Verfahrensstellung (wer ist Adressat des Verfahrens?) und die konkrete Zweckrichtung der Unterlagen (Verteidigungsvorbereitung oder objektives Beweismittel). Bereits im Ermittlungsverfahren kann diese Weichenstellung die spätere Verwertbarkeit prägen. Praktische Konsequenzen für Beschuldigte: Durchsuchung, Sicherstellung, Verwertungsfragen
Kommt es zu Maßnahmen bei Dritten (Notar, Steuerberater, Bank, Dienstleister), ist der Eingriff nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch bedeutsam: Dokumentenketten werden gesichert, Identifikationsunterlagen ausgewertet, Zeitabläufe rekonstruiert. Aus methodischer Sicht arbeiten Ermittlungsbehörden in solchen Konstellationen häufig mit forensischer Dokumenten- und Prozessanalyse: Wer hat wann welche Erklärung abgegeben? Welche Identitätsprüfung wurde dokumentiert? Welche Registeranmeldung oder Beurkundung ist objektiv belegt? Gerade bei Verdacht auf Identitätstäuschung und Register-/Beurkundungsbezug kann die Beweisführung stark auf formalisierte Abläufe und Dokumentationspflichten gestützt werden.
Für Betroffene ist daher wichtig, frühzeitig zu klären, ob ein hinreichender Anfangsverdacht tragfähig begründet wurde, ob der Durchsuchungsbeschluss inhaltlich hinreichend bestimmt ist und ob im konkreten Fall ein Beschlagnahmeschutz (ggf. verfassungsrechtlich) argumentierbar ist. Auch die Frage, ob zunächst freiwillige Herausgabe hätte ermöglicht werden müssen, kann in der Abwägung eine Rolle spielen. Parallel ist regelmäßig zu prüfen, ob die Durchsicht und Auswertung sich an die gesetzlichen Grenzen hält (Stichwort: selektive Sicherung statt „fishing expedition“).
Wer mit Vorwürfen wegen Steuerhinterziehung, Urkundendelikten oder Maßnahmen wie Durchsuchung und Beschlagnahme in Zusammenhang mit GmbH-Strukturen konfrontiert ist, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt – mit besonderer Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht und bei Bedarf auch im Steuerstrafrecht – hinzuziehen.
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Verteidigungsansätze: Was in frühen Stadien typischerweise zu prüfen ist
In Fällen, in denen Unterlagen bei Dritten gesichert werden, stehen aus Sicht der Strafverteidigung häufig drei Prüfachsen im Vordergrund: Erstens die formelle Rechtmäßigkeit der Maßnahme (Zuständigkeit, Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit, Dokumentation). Zweitens die materielle Schutzfrage nach § 97 StPO (Schutzbeziehung, Verfahrensstellung, Unterlagenkategorie) sowie flankierend die Frage der zulässigen Auswertung. Drittens die inhaltliche Verteidigung gegen den Tatvorwurf, etwa bei Umsatzsteuerkomplexen und Vorwürfen der Verkürzung durch Unterlassen, oder bei Identitätstäuschungen im Rechtsverkehr. In vielen Konstellationen entscheidet eine saubere Aktenlage und frühzeitige Kontrolle der Ermittlungsrichtung über den weiteren Verlauf – inklusive der Frage, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreichbar ist.
FAQ zum Beschluss LG Nürnberg-Fürth (18 Qs 17/24)
Schützt § 97 StPO automatisch alle Unterlagen bei Notaren?
Nein. Der Schutz hängt nach der Entscheidung maßgeblich davon ab, ob die Unterlagen aus einem geschützten Verhältnis mit dem Beschuldigten stammen und nicht lediglich im Rahmen der Tätigkeit für eine juristische Person entstanden sind, wenn diese selbst nicht Verfahrensadressatin ist.
Kann eine GmbH „wie ein Beschuldigter“ behandelt werden?
Das kann in Betracht kommen, wenn sich objektiv konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass die Gesellschaft als Einziehungsbeteiligte (§ 424 StPO) oder als Adressatin einer Geldbuße (§ 30 OWiG) beteiligt wird. Der Beschluss diskutiert dies, nimmt aber eine enge Begrenzung an.
Was ist bei Durchsuchung und Sicherstellungen typischerweise am dringendsten?
In der Praxis ist früh zu prüfen, ob der Beschluss hinreichend bestimmt und verhältnismäßig ist, ob ein Beschlagnahmeschutz greift und ob Auswertung/ Durchsicht gesetzeskonform erfolgen. Dabei ist eine zeitnahe Verteidigungsstrategie regelmäßig entscheidend.
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Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
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Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
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