Der Beschluss des LG Berlin I vom 13. Oktober 2025 behandelt eine in Ermittlungsverfahren wirtschaftlich besonders sensible Frage: Unter welchen Voraussetzungen darf ein Vermögensarrest aufrechterhalten werden, wenn die Maßnahme nicht gegen eine Beschuldigte selbst, sondern gegen eine drittbetroffene Person gerichtet ist? Nach dem mitgeteilten Sachverhalt ging es um ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Corona Testzentren und den dazugehörigen Abrechnungen im Zeitraum von Mai bis Oktober 2021.
Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass mindestens drei Gutschriften infolge irrtumsbedingter Überweisungen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin auf ein Konto gelangt seien, das von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Beschuldigten geführt wurde. Dabei handelte es sich um zwei Überweisungen vom 12. Juli 2021 über jeweils 12.500 Euro sowie eine weitere Überweisung vom 23. August 2021 über 16.900 Euro, insgesamt also 41.900 Euro. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht einen Vermögensarrest in dieser Höhe an. In der Vollziehung ergingen außerdem mehrere Pfändungsbeschlüsse.
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Arrestanordnung und gegen die Pfändungsmaßnahmen. Das LG Berlin I gab der Beschwerde statt. Die Entscheidung ist für die Praxis des Ermittlungsverfahrens vor allem deshalb bedeutsam, weil sie das Verhältnis von Sicherungsbedürfnis, Eigentumsschutz und Verfahrensdauer klar herausarbeitet. Im Mittelpunkt stehen dabei nicht nur die materiellen Voraussetzungen einer späteren Wertersatzeinziehung, sondern auch die Frage, wie lange ein so intensiver Eingriff ohne abschließende Verfahrensentscheidung noch tragfähig ist.
Vermögensarrest und Einziehung frühzeitig verfahrensrechtlich einordnen
Ein wirtschaftsstrafrechtliches Ermittlungsverfahren betrifft häufig nicht nur den Tatvorwurf selbst, sondern auch den schnellen staatlichen Zugriff auf Konten, Forderungen und sonstige Vermögenswerte. Gerade bei Arrest, Pfändung und Fragen der Wertersatzeinziehung kommt es oft entscheidend auf Sicherungsbedürfnis, Verhältnismäßigkeit und Verfahrensdauer an.
Weiterführende Hintergründe finden sich auch im Rechtslexikon sowie bei den Themen Einziehung und Ermittlungsverfahren.
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Worum ging es in dem Verfahren?
Nach den Gründen des Beschlusses führte die Staatsanwaltschaft seit August 2021 ein Ermittlungsverfahren gegen den Großvater der Beschwerdeführerin wegen Betrugsvorwürfen im Umfeld von Corona Testzentren. Die Beschwerdeführerin selbst war nicht Beschuldigte des Verfahrens. Gleichwohl wurde gegen sie ein Vermögensarrest in Höhe von 41.900 Euro angeordnet, weil die in Rede stehenden Zahlungseingänge auf ein gemeinsam geführtes Konto gelangt sein sollen.
Die Arrestanordnung beruhte auf §§ 111e, 111j StPO in Verbindung mit den Vorschriften zur Einziehung und Wertersatzeinziehung. Im Anschluss vollzog die Staatsanwaltschaft die Maßnahme durch Pfändungsbeschlüsse. Gegen diese Eingriffe wandte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Das Landgericht hob schließlich sowohl den Vermögensarrest als auch die darauf beruhenden Pfändungsbeschlüsse auf.
Rechtlicher Hintergrund: Sicherungsbedürfnis und Verhältnismäßigkeit beim Vermögensarrest
Nach § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO kann ein Vermögensarrest angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen einer späteren Einziehung von Wertersatz vorliegen. Erforderlich ist damit zunächst ein einfacher Tatverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO und die Erwartung, dass in einem Urteil eine Wertersatzeinziehung angeordnet werden könnte. Hinzukommen muss aber ein Sicherungsbedürfnis. Dieses liegt nur vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne Arrest der staatliche Zahlungsanspruch ernstlich gefährdet wäre.
Der Beschluss stellt zugleich klar, dass damit die Prüfung noch nicht endet. Jeder Vermögensarrest muss außerdem verhältnismäßig sein. Die staatlichen Sicherungsinteressen sind gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen. Diese Abwägung gewinnt mit fortschreitender Dauer der Maßnahme an Gewicht. Besonders sorgfältig ist sie dann vorzunehmen, wenn sich der Arrest gegen eine Person richtet, die selbst nicht an der Straftat beteiligt sein soll.
Nach der im Beschluss wiedergegebenen Linie der Rechtsprechung gibt es zwar keine starre zeitliche Grenze. In der Regel spricht aber viel dafür, dass ein Arrest, der über etwa drei Jahre vollzogen wird, ohne dass Anklage erhoben wurde, unverhältnismäßig wird. Diese Frage stellt sich vor allem dann mit besonderer Schärfe, wenn Ermittlungen zwar komplex sind, aber gleichwohl über längere Zeit nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorangetrieben werden.
Die Kernaussagen des LG Berlin I
Das Sicherungsbedürfnis war bereits zweifelhaft
Das Landgericht hält schon das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses für zweifelhaft. Nach seiner Darstellung fehlten im Akteninhalt konkrete Umstände, die den Schluss nahelegten, ohne Arrest drohe eine Verschlechterung der Vermögenslage oder eine wesentliche Erschwerung des staatlichen Zugriffs. Damit fehlte es bereits an einem Gesichtspunkt, der für die Fortdauer einer solchen Maßnahme regelmäßig zentral ist.
Entscheidend war die fehlende Verhältnismäßigkeit der Fortdauer
Die Kammer stützt ihre Entscheidung jedenfalls tragend auf die fehlende Verhältnismäßigkeit der weiteren Aufrechterhaltung. Maßgeblich waren dabei zwei Gesichtspunkte: Zum einen war die Beschwerdeführerin nicht Beschuldigte des Verfahrens. Zum anderen hatte die Maßnahme nahezu drei Jahre gedauert, ohne dass eine das Ermittlungsverfahren abschließende Entscheidung getroffen worden war. Zwar war der gesicherte Betrag vergleichsweise überschaubar. Gleichwohl schränkten die fortbestehenden Pfändungsbeschlüsse die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen ein.
Verfahrensverzögerungen gingen nicht zulasten der Drittbetroffenen
Das Gericht hat zudem hervorgehoben, dass die Ermittlungen nicht durchgehend mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden seien. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt war das Verfahren spätestens seit März 2025 abschlussreif; in einer staatsanwaltschaftlichen Verfügung war bereits von einem Anklageentwurf die Rede, ohne dass bislang Anklage erhoben wurde. Diese Verzögerungen hatte die Beschwerdeführerin nicht zu vertreten. Nach Auffassung der Kammer musste sie die damit verbundenen Belastungen des Arrestes deshalb nicht länger hinnehmen.
Mit dem Arrest fallen auch die Vollziehungsmaßnahmen
Weil der Vermögensarrest aufzuheben war, hat das LG Berlin I auch die in dessen Vollziehung erlassenen Pfändungsbeschlüsse aufgehoben. Das ist für die Praxis besonders wichtig. Der vorläufige staatliche Zugriff erschöpft sich nicht in der abstrakten Arrestanordnung, sondern wirkt sich im Alltag oft erst durch Pfändungen und Kontobeschränkungen spürbar aus.
Praktische Konsequenzen für Betroffene und Unternehmen
Die Entscheidung zeigt, dass Vermögenssicherungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren nicht losgelöst von ihrer Dauer betrachtet werden können. Ein anfangs tragfähiger Arrest kann mit zunehmender Zeit und ausbleibendem Verfahrensfortgang seine Rechtfertigung verlieren. Das gilt in besonderem Maße bei Maßnahmen gegen Drittbetroffene, deren Vermögen nur mittelbar in den Blick der Strafverfolgung gerät.
Für Betroffene ist außerdem bedeutsam, dass das Gericht nicht allein auf die nominelle Höhe des gesicherten Betrags abstellt. Auch bei einer vergleichsweise geringeren Summe können Pfändungen und Kontobeschränkungen erhebliche praktische Folgen haben. Hinzu kommt, dass das Gewicht des Eingriffs mit jeder weiteren Verfahrensverzögerung steigt. Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts betrifft dies häufig Konten, laufende Zahlungen, Geschäftsbeziehungen und die allgemeine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit.
- ● Ein Vermögensarrest setzt nicht nur einen Tatverdacht, sondern auch ein konkret belegbares Sicherungsbedürfnis voraus.
- ● Mit zunehmender Dauer der Maßnahme steigen die Anforderungen an ihre Rechtfertigung.
- ● Gegenüber nicht beschuldigten Drittbetroffenen ist eine besonders sorgfältige Abwägung erforderlich.
- ● Nicht vom Betroffenen verursachte Verfahrensverzögerungen können die Fortdauer unverhältnismäßig machen.
Verteidigungsansätze und Verfahrensstrategie im Allgemeinen
Aus dem Beschluss lässt sich für vergleichbare Konstellationen vor allem ableiten, dass Arrestentscheidungen nicht nur auf ihren ursprünglichen Erlass, sondern auch auf ihre weitere Fortdauer hin überprüft werden müssen. Im Mittelpunkt stehen dabei die tatsächlichen Grundlagen des Sicherungsbedürfnisses, die Stellung des Betroffenen im Verfahren, die Belastungswirkung der konkreten Vollziehungsmaßnahmen und die Frage, ob die Ermittlungen mit der gebotenen Beschleunigung betrieben werden.
Daneben kann eine Rolle spielen, wie eng der behauptete Vermögenszufluss überhaupt mit dem Tatvorwurf verknüpft ist und ob der staatliche Zugriff in seiner konkreten Form noch erforderlich ist. Allgemein zeigt die Entscheidung, dass die Verhältnismäßigkeit kein bloßer Randaspekt ist, sondern mit fortschreitender Verfahrensdauer zu einem tragenden Prüfungsmaßstab werden kann. Für die erste Einordnung solcher Fragen kann neben dem Bereich Strafverteidigung auch ein Blick in das Rechtslexikon hilfreich sein.
Hinweisbox: Längere Arrestdauer ist kein Automatismus
Der Beschluss des LG Berlin I verdeutlicht, dass ein einmal angeordneter Vermögensarrest nicht allein deshalb fortbesteht, weil das Ermittlungsverfahren noch nicht beendet ist. Gerade bei langen Verfahrenslaufzeiten, Drittbetroffenheit und fortdauernden Pfändungen rückt die Verhältnismäßigkeit in den Vordergrund.
Weitere allgemeine Informationen finden Sie unter Einziehung, Ermittlungsverfahren und in der Übersicht zur Strafverteidigung.
FAQ zum Beschluss des LG Berlin I
Wann darf ein Vermögensarrest nach § 111e StPO angeordnet werden?
Erforderlich sind nach dem Beschluss jedenfalls ein einfacher Tatverdacht, die Möglichkeit einer späteren Wertersatzeinziehung, ein konkretes Sicherungsbedürfnis und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
Was bedeutet Sicherungsbedürfnis in diesem Zusammenhang?
Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die befürchten lassen, dass ohne Arrest die spätere Vollstreckung ernstlich gefährdet wäre, etwa weil sich die Vermögenslage verschlechtert oder der Zugriff wesentlich erschwert wird.
Warum war der Arrest hier unverhältnismäßig?
Nach Auffassung des LG Berlin I vor allem wegen der langen Dauer der Maßnahme, der fehlenden abschließenden Verfahrensentscheidung und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht Beschuldigte des Verfahrens war.
Spielt es eine Rolle, dass nur 41.900 Euro gesichert waren?
Ja, aber nicht allein. Das Gericht hat gesehen, dass der Betrag vergleichsweise begrenzt war. Gleichwohl blieben die wirtschaftlichen Beschränkungen durch die Pfändungen bestehen und mussten in die Abwägung eingestellt werden.
Was passiert mit Pfändungsbeschlüssen, wenn der Vermögensarrest aufgehoben wird?
Werden Pfändungsbeschlüsse allein zur Vollziehung des Arrestes erlassen, fallen sie mit dessen Aufhebung grundsätzlich ebenfalls weg. Genau so hat das LG Berlin I hier entschieden.
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