OLG München, Urteil vom 31.7.2024 – 7 U 351/23e
Das OLG München entschied, dass die mehrfache (9x in zwei Monaten), planmäßig-systematische und nicht bloß versehentliche Weiterleitung von dienstlichen E‑Mails mit sensiblen Daten der Beklagten und Dritter ohne Rechtfertigung an den privaten E‑Mail-Account des klagenden Vorstandsmitgliedes eine schwerwiegende Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darstellt. Der vorliegende Fall betrifft daher die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und der Abberufung eines Vorstandsmitgliedes aufgrund der unzulässigen Weiterleitung sensibler dienstlicher E-Mails an ein privates E-Mail-Konto. Der Aufsichtsrat kündigte das Anstellungsverhältnis nach § 626 BGB und berief das Vorstandsmitglied ab, nachdem er von der mehrfachen und systematischen Weiterleitung von Daten, die u. a. Informationen zu Provisionsplänen und Gehaltsabrechnungen enthielten, Kenntnis erlangte.
Das OLG München entschied, dass die wiederholte und nicht gerechtfertigte Weiterleitung von sensiblen Informationen einen wichtigen Grund für die Kündigung darstellt, da sie als schwerwiegende Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu werten ist. Zudem stellte es fest, dass eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich ist, um eine fristlose Kündigung auszusprechen; das Vorstandsmitglied wurde auch in der Wahrnehmung seiner Pflichten schädlich betroffen. Der Versuch des Vorstandsmitgliedes, die Weiterleitungen zu rechtfertigen, wurde zurückgewiesen, da er Zugang zu den relevanten Informationen hatte und den Anspruch auf Einsichtnahme geltend machen könnte.
Die Entscheidung beleuchtet die Bedeutung von Datenschutzverstößen im Kontext der Kündigung und der Abberufung von Vorstandsmitgliedern, wobei festgehalten wird, dass auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn erhebliche Pflichtverletzungen vorliegen. Arbeitgeber werden zudem angehalten, bei Verdachtsfällen zügig und datenschutzkonform zu handeln sowie entsprechende Dokumentationen zu führen.
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