GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) erlassen

GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) erlassen: Neue Form- und Inhaltsvorgaben für FIU-Meldungen ab 1.3.2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26.08.2025 die Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die FIU (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) erlassen (BGBl. 2025 I Nr. 200). Die Verordnung tritt zum 01.03.2026 in Kraft. Sie konkretisiert, wie Verpflichtete und Aufsichtsbehörden Verdachtsmeldungen nach §§ 43, 44 GwG elektronisch abzugeben haben, und welche Angaben erforderlich sind. Hintergrund sind u. a. die Empfehlungen der FATF-Deutschlandprüfung (2022) zur Qualität und Vollständigkeit des Meldewesens.

Wen betrifft die Verordnung?

Alle Verpflichteten nach § 2 GwG (insb. Kredit-/Finanzdienstleister, Versicherungen, Immobilien-/Notarbereich, Güterhändler, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen) sowie die Aufsichtsbehörden. Für Unternehmen mit erhöhtem Geldwäscherisiko ist rechtzeitig vor dem 01.03.2026 ein Gap-Check der Meldeprozesse geboten – idealerweise verzahnt mit Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung und Compliance.

§ 2 GwGMeldV – Formanforderungen (goAML, XML, Alternativen)

  • Elektronisches Verfahren der FIU (goAML) ist zwingend zu nutzen – auch für Ergänzungen angeforderter Angaben (§ 2 Abs. 1 S. 1, 2 GwGMeldV).
  • Format: XML-Upload oder Eingabe in die Online-Masken (§ 2 Abs. 2 GwGMeldV).
  • Anlagen: sollen als automatisiert auswertbares/elektronisch durchsuchbares Format beigefügt werden – Soll-Vorschrift (Ausnahmen möglich), § 2 Abs. 3 GwGMeldV.
  • Störung/Unbillige Härte: Alternativübermittlung gem. FIU-Hinweisen; daneben gelten weiterhin § 45 Abs. 1, 3 GwG (Postweg/Vordruck) und § 45 Abs. 2 GwG (Härtefall), § 2 Abs. 4 GwGMeldV.

Weggefallen gegenüber dem Entwurf: eine generelle Zurückweisung format-/inhaltsfehlerhafter Meldungen durch die FIU.

§ 3 GwGMeldV – Erforderliche Angaben (inkl. Anlage)

Kernelement ist eine Sachverhaltsdarstellung, die die meldeauslösenden Tatsachen nach § 43 Abs. 1 S. 1 GwG (bzw. § 44 GwG) beschreibt. Zwingend einzubeziehen sind u. a. nach GwG erhobene Daten zu Vertragspartnern/Vertretern (§ 11 Abs. 4), wirtschaftlich Berechtigten (§ 11 Abs. 5) und Zweck/Art der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3), § 3 Abs. 2 GwGMeldV.

Neu ist eine Anlage zu § 3 Abs. 3 GwGMeldV, die katalogartig weitere Angaben aufführt – allerdings nur, soweit bei den Meldenden vorhanden und zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich. Die Anlage unterscheidet:

  • Allgemeine Angaben (z. B. Kontoinhaber/Vollmachten, IBAN/BIC, Kontoart/Währung, Schließfachnummer, Vermögensgegenstände, Immobiliendaten inkl. Grundbuchangaben und Kaufpreis).
  • Transaktionen (§ 1 Abs. 5 GwG) (z. B. Transaktionsnummer/ID, Beteiligte/Rollen/Länder, Datum/Betrag/Währung, Verfahren SWIFT mit IBAN/BIC oder sonstige Nummernsysteme, Herkunfts-/Zielland).
  • Kryptowerte (§ 1 Abs. 29, 30 GwG) (z. B. Anbieter, Kontoinhaber/Bevollmächtigte, Kontounterscheidungsmerkmale, Blockchain-TxID, Betrag/Wechselkurs).

Zusätzlich nennt § 3 Abs. 1 GwGMeldV Pflichtangaben jeder Meldung (u. a. Aktenzeichen, Meldegründe, Bezug zu Vor-Meldungen), und begrenzt Sammelmeldungen auf zusammenhängende Sachverhalte (§ 3 Abs. 4).

§ 4 GwGMeldV – Technische Prüfungen der FIU

Die FIU kann automatisierte Prüfverfahren einsetzen, um Formkonformität und Vollständigkeit erforderlicher Angaben zu prüfen (§ 4 GwGMeldV). Für Verpflichtete bedeutet das: Validierungsfehler vermeiden, Stammdatenqualität und Mapping auf goAML-Felder sicherstellen.

Deutlich verändert gegenüber dem Referentenentwurf

  • „Erforderlichkeits“-Filter: Angaben nur, soweit für die Sachverhaltsdarstellung nötig (statt starrer Mindestlisten in mehreren Paragrafen des Entwurfs).
  • Anlagen als Soll-Vorschrift (statt Muss) – Erleichterung für reine Papier-Scans/große Dateien.
  • Keine formale Zurückweisung nicht konformer Meldungen (Entwurfs-§ 6 Abs. 2 entfiel) – faktisch ersetzt durch technische Prüfungen der FIU.

Einordnung im EU-Kontext (AMLA, EU-Standards)

Parallel arbeitet die neue AMLA an EU-weiten technischen Durchführungsstandards (einheitliches Meldeformat; Vorlage der Entwürfe an die Kommission bis 10.07.2026). Unternehmen sollten deshalb zweistufig planen: nationale GwGMeldV bis 01.03.2026 umsetzen und die spätere EU-Harmonisierung antizipieren (Systeme/Prozesse agil halten).

To-dos bis zum 01.03.2026 – Praxis-Checkliste

  • goAML-Fit: XML-Schnittstelle testen, Pflichtfelder/Validierungen abgleichen, Upload-/Masken-Workflows definieren.
  • Datenhaushalt: KYC-Stammdaten (VP/Vertreter/WB, Zweck/Art) nach §§ 10, 11 GwG strukturieren; Mapping auf die Anlage der GwGMeldV.
  • Templates & SOPs: Sachverhaltsdarstellung standardisieren (meldeauslösende Tatsachen); Beleg-Anlagen mit „Soll“-Format, Fallback bei Scans.
  • Fallback-Pfad: Störfallprozesse gem. § 45 GwG dokumentieren (Post/Vordruck, Härtefall-Antrag).
  • Training & Vier-Augen-Prinzip: Risk-Teams/Front schulen, Prüfpfade etablieren; Dokumentation für Ermittlungsakte/Akteneinsicht vorbereiten.

FAQ zur GwGMeldV

Muss ich immer alle Angaben der Anlage liefern?
Nein. Nur soweit die Information vorliegt und zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich ist (§ 3 Abs. 3).

Darf ich noch Scans beifügen?
Ja, die Anlagen-Anforderungen sind als Soll formuliert (§ 2 Abs. 3) – standardmäßig such-/auswertbare Formate nutzen, Ausnahmen dokumentieren.

Zurückweisung bei Formfehlern?
Ein formaler Zurückweisungsmechanismus entfiel. Allerdings prüft die FIU technisch (§ 4) – unvollständige/fehlerhafte Meldungen führen praktisch zu Nacharbeiten.

AMLA-Standards kommen – soll ich warten?
Nein. Umsetzung der GwGMeldV bis 01.03.2026 ist Pflicht. Systeme modular halten, damit EU-Standards ab 2026 ff. zügig integrierbar sind.

Was wir für Sie tun

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