Geldauflagen nach § 153a StPO und ihre steuerliche Abziehbarkeit – BFH 29.1.25, X R 6/23

Geldauflagen nach § 153a StPO und ihre steuerliche Abziehbarkeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 29. Januar 2025 (Az. X R 6/23) entschieden, dass Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO steuerlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Im konkreten Fall ging es um einen Unternehmer, gegen den mehrere Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Vorenthalten von Arbeitsentgelt geführt wurden.

Das Landgericht stellte das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von 25.000 € ein. Der Unternehmer machte diesen Betrag als Betriebsausgabe geltend. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies überwiegend ab – und der BFH bestätigte die Entscheidung.

Zentrale Punkte des Urteils

  • Nicht abziehbar: Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO haben Sanktionscharakter. Sie sind daher gemäß § 12 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Ausnahme: Auflagen zur Wiedergutmachung (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO) oder die Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB sind dagegen nicht vom Abzugsverbot umfasst.
  • Keine Teilung möglich: Der vom Landgericht beschlossene Betrag konnte nicht in einen „abziehbaren Wiedergutmachungsanteil“ und einen „nicht abziehbaren Sanktionsanteil“ aufgeteilt werden.
  • Prozessrechtliche Begründung: Da das Verfahren eingestellt wurde, lag keine richterliche Feststellung einer rechtswidrigen Tat vor – eine Einziehung im Sinne des § 73 StGB konnte daher nicht erfolgen.
  • Endergebnis: Der Unternehmer durfte nur 3.000 € als Betriebsausgabe geltend machen – allein wegen der Bindung an die erstinstanzliche Entscheidung.

Steuerliche Behandlung von Geldauflagen nach § 153a StPO

Werden Strafverfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt, stellt sich regelmäßig die Frage: Kann diese Zahlung steuerlich als Betriebsausgabe abgezogen werden?

Der BFH hat nun klargestellt: Geldauflagen mit Sanktionscharakter sind nicht abziehbar. Sie fallen unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG. Unternehmen oder Selbstständige können die Zahlungen daher nicht gewinnmindernd berücksichtigen.

Anders sieht es bei Wiedergutmachungsauflagen oder bei der Einziehung von Taterträgen aus: Diese dienen nicht der Bestrafung, sondern der Abschöpfung rechtswidriger Vermögensvorteile. In solchen Fällen ist ein steuerlicher Abzug möglich.

Relevanz für Steuerstrafverfahren

Gerade in Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder Geldwäsche ist die Unterscheidung wichtig:

  • Geldauflagen (§ 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO): immer nicht abziehbar.
  • Wiedergutmachung (§ 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO): steuerlich abziehbar.
  • Einziehung (§ 73 StGB): steuerlich abziehbar.

Für die Praxis bedeutet dies: Verteidiger und Steuerberater müssen bereits im Strafverfahren darauf achten, welche Rechtsgrundlage die gerichtlichen Auflagen haben.

FAQ zum Urteil

❓ Sind Geldauflagen nach § 153a StPO steuerlich abziehbar?
Nein. Sie gelten als Sanktion und sind gemäß § 12 Nr. 4 EStG nicht abzugsfähig.

❓ Wann sind Auflagen im Strafverfahren abziehbar?
Nur wenn sie der Wiedergutmachung des Schadens (§ 153a Abs. 1 Nr. 1 StPO) oder der Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB) dienen.

❓ Warum unterscheidet der BFH zwischen Auflage und Einziehung?
Die Geldauflage hat Strafcharakter, die Einziehung dagegen reinen Vermögensabschöpfungscharakter.

❓ Welche Folgen hat das Urteil für Unternehmer?
Bei Steuerstrafverfahren können Zahlungen nach § 153a StPO nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden – selbst wenn sie wirtschaftlich belastend sind.

Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit

Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

📞 Telefon: 069 710 33 330
✉️ E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de

Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.