Strafverteidigung in Frankfurt – Aktuelles aus Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht
In der täglichen Praxis der Strafverteidigung zeigt sich immer wieder, dass strafrechtliche Verfahren häufig ihren Ursprung nicht in offenen Ermittlungen, sondern in verdeckten Hinweisen, Anzeigen oder anonymen Informationen haben. Gerade im Steuerstrafrecht und im Wirtschaftsstrafrecht spielen anonyme Anzeigen eine erhebliche Rolle. Eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg verdeutlicht, welche rechtlichen Grenzen bei der Offenlegung solcher Anzeigen gelten und welche Bedeutung dem Steuergeheimnis nach § 30 AO zukommt. Für Beschuldigte ist dies von erheblicher praktischer Relevanz – sowohl im steuerlichen Verwaltungsverfahren als auch im anschließenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Als auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei informiert Buchert Jacob Peter in der Rubrik Aktuelles / What’s New regelmäßig über neue Entwicklungen, Gerichtsentscheidungen und praxisrelevante Fragen der Strafverteidigung in Frankfurt am Main und bundesweit.
Ausgangslage: Anonyme Anzeigen als Startpunkt von Ermittlungen
Anonyme Anzeigen sind in der Praxis der Finanzverwaltung und der Strafverfolgungsbehörden kein Ausnahmefall. Sie können Hinweise auf angebliche Steuerhinterziehung, auf Schwarzarbeit, auf Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche Pflichten oder auf wirtschaftsstrafrechtliche Sachverhalte wie Betrug oder Untreue enthalten.
Für Betroffene stellt sich häufig frühzeitig die Frage, ob sie Anspruch auf Kenntnis des Inhalts einer solchen anonymen Anzeige haben. Insbesondere dann, wenn bereits ein steuerliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder eine Prüfung durch das Finanzamt erfolgt, besteht ein erhebliches Interesse daran zu erfahren, auf welchen konkreten Vorwürfen das Verfahren beruht.
Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg zum Schutz anonymer Anzeigenerstatter
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 25.09.2024 (Az. 16 K 16096/23) klargestellt, dass § 30 AO nicht nur den Steuerpflichtigen schützt, sondern auch den anonymen Anzeigenerstatter. Nach Auffassung des Gerichts würde eine wortgetreue Offenlegung des Inhalts einer anonymen Anzeige das Steuergeheimnis verletzen und die Bereitschaft Dritter, Hinweise zu geben, nachhaltig gefährden.
Im konkreten Fall begehrte eine OHG, die ein Café betreibt, gemeinsam mit ihren Gesellschaftern die Übersendung beziehungsweise Mitteilung des Inhalts einer anonymen Anzeige. Das Gericht verneinte einen entsprechenden Anspruch ausdrücklich. Auch unter Geltung der DSGVO bestehe kein Recht auf Akteneinsicht in anonyme Anzeigen.
Schutzbereich des § 30 AO
§ 30 AO schützt nach ständiger Rechtsprechung alle personenbezogenen und sachlichen Informationen, die den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren bekannt werden. Das FG stellt klar, dass hierzu auch Angaben gehören, die Rückschlüsse auf einen anonymen Hinweisgeber zulassen könnten. Der Schutz dient nicht allein dem Steuerpflichtigen, sondern auch dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Steueraufsicht.
Kein gesetzlicher Anspruch auf Akteneinsicht nach der Abgabenordnung
Von besonderer Bedeutung für die Strafverteidigung im Steuerstrafrecht ist der Hinweis des Gerichts, dass die Abgabenordnung keinen allgemeinen Anspruch auf Akteneinsicht kennt. Weder aus § 91 Abs. 1 AO noch aus § 364 AO lässt sich ein solches Recht ableiten. Dies unterscheidet das steuerliche Verwaltungsverfahren deutlich vom strafprozessualen Akteneinsichtsrecht nach der StPO.
Allerdings besteht während eines laufenden Verwaltungsverfahrens ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde. In Einzelfällen kann Akteneinsicht gewährt werden. Grundlage dieses Anspruchs ist das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem Prozessgrundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, wie der BFH mit Urteil vom 07.05.2024 (IX R 21/22) nochmals bestätigt hat.
Übergang vom Steuerverfahren zum Steuerstrafverfahren
In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass anonyme Anzeigen zunächst ein steuerliches Prüfungsverfahren auslösen. Ergibt sich daraus ein Anfangsverdacht, kann das Verfahren in ein förmliches Steuerstrafverfahren übergehen. Spätestens mit der Einschaltung der Staatsanwaltschaft gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung.
Ab diesem Zeitpunkt erhält der Beschuldigte über seinen Verteidiger regelmäßig Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Gleichwohl können Teile der Akte – insbesondere Angaben zu anonymen Hinweisgebern – geschwärzt oder zurückgehalten werden, wenn schutzwürdige Interessen entgegenstehen.
Bedeutung für die Strafverteidigung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
Die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg verdeutlicht, dass Beschuldigte nicht darauf vertrauen können, den Inhalt anonymer Anzeigen ohne Weiteres zu erfahren. Für die Strafverteidigung Frankfurt bedeutet dies, dass die Verteidigungsstrategie frühzeitig auf einer sorgfältigen Analyse der vorliegenden Akten und der objektiven Ermittlungsergebnisse aufbauen muss.
Gerade in komplexen Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts oder bei Vorwürfen der Steuerhinterziehung ist es entscheidend, zwischen belastbaren Tatsachen und bloßen Verdachtsmomenten aus anonymen Hinweisen zu unterscheiden.
Wer im Zusammenhang mit anonymen Anzeigen, steuerlichen Ermittlungen oder einem Steuerstrafverfahren betroffen ist, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt – insbesondere mit Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht und im Steuerstrafrecht – hinzuziehen. Für eine diskrete Ersteinschätzung erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an Buchert Jacob Peter.
Verteidigungsansatz der Kanzlei Buchert Jacob Peter
Die Kanzlei Buchert Jacob Peter vertritt Mandanten bundesweit in allen Stadien des Strafverfahrens – von der ersten Vorladung über Durchsuchungsmaßnahmen bis zur Hauptverhandlung und zu Rechtsmitteln wie Berufung oder Revision.
Im Umgang mit anonymen Anzeigen legen wir besonderen Wert auf eine frühzeitige Verteidigung, um Eskalationen zu vermeiden und eine Einstellung des Verfahrens – etwa nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153a StPO – zu erreichen, sofern dies rechtlich möglich ist.
FAQ – Häufige Fragen zu anonymen Anzeigen und Akteneinsicht
Habe ich ein Recht zu erfahren, wer mich anonym angezeigt hat?
Nein. Nach § 30 AO sind auch anonyme Anzeigenerstatter geschützt. Eine Offenlegung ist regelmäßig unzulässig.
Kann ich den Inhalt einer anonymen Anzeige einsehen?
Im steuerlichen Verwaltungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht. Erst im Strafverfahren kann über den Verteidiger Einsicht genommen werden, wobei Teile geschwärzt sein können.
Gilt die DSGVO nicht zugunsten des Beschuldigten?
Nach der aktuellen Rechtsprechung begründet die DSGVO keinen Anspruch auf Offenlegung anonymer Anzeigen.
Wann sollte ich einen Anwalt für Strafrecht einschalten?
So früh wie möglich – idealerweise bereits bei ersten Anzeichen eines Ermittlungsverfahrens oder einer steuerlichen Prüfung.
Kann ein Verfahren allein aufgrund einer anonymen Anzeige geführt werden?
Eine anonyme Anzeige kann Ermittlungen auslösen, reicht aber für eine Verurteilung nicht aus. Entscheidend sind objektive Beweise.
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- Fachanwälte für Strafrecht
- Universitätsprofessor für Internationales Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht
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