Die umstrittene Vorratsdatenspeicherung ist nicht mit europäischem Recht vereinbar. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute (8. April 2014) entschieden. Die bestehende EU-Richtlinie dazu verstößt gegen Grundrechte und muss geändert werden. Nach Auffassung der Richter muss die verdachtslose Speicherung von Verbindungsdaten von Telefon, Internet und E-Mails künftig „auf das absolut Notwendige beschränkt“ werden.
Bei der umstrittenen Speicherung geht es um private und geschäftliche Telekommunikations-Verbindungsdaten von Menschen durch oder für öffentliche Stellen wie Polizei oder Ämter, ohne dass die Daten aktuell benötigt werden. E-Mails, SMS und Telefongespräche werden also nur für den Fall gespeichert und aufgezeichnet, dass sie einmal benötigt werden sollten. Die Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind dabei zur Registrierung der Verbindungsdaten von elektronischen Kommunikationsvorgängen verpflichtet, auch ohne dass ein Anfangsverdacht gegen eine Person oder eine konkrete Gefahr durch Personen besteht.
Das Urteil wird das geplante Gesetz zur Datenvorratsspeicherung in Deutschland maßgeblich bestimmen. In Deutschland gibt es derzeit keine gesetzliche Regelung zur Datenspeicherung. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung mit Urteil vom 2. März 2010 für verfassungswidrig und nichtig erklärt.
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