EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Umweltkriminalität – Die Perfekte Lösung für den Schutz von Ökosystemen?

EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Umweltkriminalität – Ein „Game Changer“ für den Schutz von Ökosystemen?

Einleitung

Mit der neuen Richtlinie zur Bekämpfung von Umweltkriminalität („Umweltstrafrechtrichtlinie“) will die Europäische Union der Umweltkriminalität den Kampf ansagen. Sie soll zugleich Ökosysteme schützen und eine wesentliche Einnahmequelle der organisierten Kriminalität zum Versiegen bringen. Diese Ziele sollen durch eine verbesserte Harmonisierung der Vorgaben innerhalb der Europäischen Union erreicht werden.

Die Richtlinie führt neue Straftatbestände ein, erweitert bestehende und legt Mindeststandards für Sanktionen fest. Diese betreffen nicht nur Einzelpersonen, sondern auch Unternehmen, die sich auf signifikante Verschärfungen und einen erhöhten Verfolgungsdruck einstellen sollten. Die Umsetzung in nationales Recht bis zum 21. Mai 2026 bringt für die Mitgliedstaaten Chancen und Herausforderungen.

Wesentliche Inhalte der Richtlinie

Einführung neuer Tatbestände

Die Richtlinie erweitert den Katalog umweltbezogener Straftaten auf 20 Tatbestände. Neu aufgenommen wurden u.a.:

  • Inverkehrbringen umweltschädlicher Erzeugnisse
  • Herstellung und Nutzung von Quecksilber und fluorierten Treibhausgasen
  • Durchführung bestimmter Projekte ohne Genehmigung
  • Bau, Betrieb oder Abbau von Offshore-Erdöl- und Gas-Anlagen
  • Illegale Erschöpfung von Wasserressourcen
  • Handel mit Holz im Zusammenhang mit Entwaldung
  • Handel mit invasiven Arten

Auch das sog. „Beaching“ – das Abwracken von Schiffen am Strand unter gefährlichen Bedingungen – wurde ausdrücklich erfasst. Für die meisten Taten reicht künftig bereits grobe Fahrlässigkeit aus.

Qualifikation

Schwere Fälle gelten als qualifizierte Straftaten, wenn z.B. ein Ökosystem von beträchtlicher Größe dauerhaft und erheblich geschädigt wird. Damit sind Taten erfasst, die mit dem Begriff „Ökozid“ vergleichbar sind, auch wenn dieser nicht ausdrücklich im Richtlinientext steht.

Harmonisierung von Rechtsfolgen

Für Einzelpersonen

  • Freiheitsstrafen von mindestens drei bis zehn Jahren – je nach Schwere der Tat.
  • Zusätzliche Sanktionen wie Wiederherstellung geschädigter Umwelt, Entschädigungszahlungen oder Ausschluss von öffentlichen Ämtern und Förderungen.

Für Unternehmen

  • Geldbußen zwischen 24 und 40 Millionen Euro oder 3–5 % des weltweiten Jahresumsatzes.
  • Möglichkeit noch höherer Sanktionen bei Ökozid-ähnlichen Taten.
  • Weitere Maßnahmen: Betriebsschließungen, Entzug von Genehmigungen, Ausschluss von öffentlichen Förderungen, in Extremfällen sogar Auflösung juristischer Personen.

Weitere Bestimmungen

  • Vorgaben für Anstiftung, Beihilfe und Versuch.
  • Regeln zu Sicherstellung, Einziehung, Verjährung.
  • Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ausreichende Ermittlungsressourcen bereitzustellen und spezialisierte Behörden zu schaffen.

Rezeption und Ausblick

In Deutschland

  • Teilweise bereits Überschneidungen mit geltendem Recht (§§ 324 ff. StGB, Nebengesetze).
  • Anpassungsbedarf: Ausweitung der Strafbarkeit auf Fahrlässigkeit, Einführung neuer qualifizierter Straftaten, deutlich höhere Unternehmensgeldbußen.
  • Diskussion über mögliche „Todesstrafe“ für Unternehmen (gerichtliche Auflösung).

In anderen EU-Staaten

  • Frankreich: bereits eigener Ökozidtatbestand eingeführt.
  • Niederlande: Gesetzgebungsinitiative zu Ökozid läuft.
  • Belgien: Gesetz von 2024 sieht Freiheitsstrafen bis 20 Jahre vor.
  • Spanien, Italien: Entwürfe zur Schaffung von Ökozidtatbeständen.

Fazit

Die EU-Richtlinie markiert eine Zäsur im Umweltstrafrecht. Sie bringt neue Straftatbestände, drastisch erhöhte Sanktionen und einen stärkeren Verfolgungsdruck. Für Unternehmen bedeutet das: Compliance-Strukturen müssen angepasst und erweitert werden, um Umweltstraftaten und strafrechtliche Risiken frühzeitig zu vermeiden. Ob die Richtlinie tatsächlich eine nachhaltige Schutzwirkung für Ökosysteme entfalten wird, hängt maßgeblich von der konsequenten Umsetzung in den Mitgliedstaaten ab.


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