EU-Mitgliedsstaaten einigen sich auf EU-Lieferkettenrichtlinie

Mitte März haben sich die EU-Mitgliedsstaaten mehrheitlich auf die EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive CSDDD) geeinigt. Sie betrifft nun EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 beschäftigen und mehr als 450 Mio Euro weltweitem Nettojahresumsatz. Die Umsetzung erfolgt allerdings gestaffelt bis 2029.

  • Die Richtlinie entgaltet Wirkung für Unternehmen mit 5.000 Mitarbeitern und einem Nettojahresumsatz von mehr als 1.500 Mio Euro ab 2027, also drei Jahre nach Inkrafttreten.
  • EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und einem Jahresnettoumsatz von 900 Mio Euro müssen ab 2028 die Anforderungen beachten.
  • Für alle anderen Unternehmen gilt eine Frist von fünf Jahren bis 2029.

Nach langen Verhandlungen war die EU-Lieferkettenrichtlinie vom Rat angenommen worden. Nach zuvor getroffener Einigung in Abstimmung zwischen Parlament, Rat und Kommission hatten mehrere Mitgliedsstaaten erneute Bedenken angemeldet. Die belgische Ratspräsidentschaft brachte daraufhin einen neuen Vorschlag als Kompromiss ein, um die Einigung noch zu retten. Um mehrheitsfähig zu werden wurde u. a. der Geltungsbereich der Richtline eingeschränkt. So sind von dem Kompromissvorschlag nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden anstatt ursprünglich 500 erfasst. Außerdem müssen Unternehmen nun einen Jahresumsatz von mehr als 450 Millionen Euro nachweisen, anstatt den ursprünglich vorhergesehenen Schwellenwert von 150 Millionen Euro. Umstritten war auch die Haftung von Unternehmen für begangene Sorgfaltspflichtverletzungen, die in dem verabschiedenden Kompromiss jedoch weiterhin enthalten ist. Das ist ein markanter Unterschied zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das eine solche Haftung nicht kennt. Auch für deutsche Unternehmen gehen die Vorgaben des CSDDD daher über das bereits Bekannte hinaus.

Während das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auf die vorgelagerte Lieferkette abstellt, soll für die Sorgfaltspflichten nach der CSDDD die sogenannte Aktivitätenkette maßgeblich sein, einBbegriff, der produkt- bzw. dienstleistungsorientiert auszulegen ist. Von den menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten erfasst wird also hauptsächlich die vorgelagerte Lieferkette (upstream) eines Unternehmens und seiner Tochterunternehmen.

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