Dividendenkompensation in Cum/Ex-Geschäften – BGH zum Kapitalertragsteueranspruch


Dividendenkompensation in Cum/Ex-Geschäften – BGH zum Kapitalertragsteueranspruch

Einleitung
Die strafrechtliche Aufarbeitung von Cum/Ex-Geschäften bleibt ein Schwerpunkt der Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 29.10.2024 – 1 StR 58/24) befasste sich mit der Frage, ob bei Dividendenkompensationszahlungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG ein Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer besteht – und stellte klar: Grundsätzlich ja, allerdings nur unter engen Voraussetzungen.

Kernpunkte des BGH-Beschlusses

  • Aus einer möglichen Befangenheit durch Vorbefassung eines Richters folgt kein Verfahrenshindernis.
  • Auch bei Dividendenkompensationszahlungen kann ein Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer bestehen.
  • Maßgeblich ist, wem die Anteile im Zeitpunkt des Zuflusses steuerlich zuzurechnen sind.
  • Finanzbehörden müssen bei bloßer Bezugnahme auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG nicht automatisch erkennen, dass keine Steuer hätte angerechnet werden dürfen.

Prozessuale Aspekte

Der Angeklagte hatte u. a. eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK geltend gemacht. Der BGH stellte klar, dass die Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Vorbefassung kein Verfahrenshindernis darstellt. Solche Bedenken sind über Ablehnungs- und Rügerechte nach §§ 24 ff. StPO geltend zu machen.

Steuerrechtliche Bewertung

Vor 2007

Im Veranlagungszeitraum 2006 unterlagen Dividendenkompensationszahlungen nicht der Kapitalertragsteuer. Eine Anrechnung beim Erwerber war ausgeschlossen, wenn er die Aktien über Leerverkäufe erworben hatte.

Ab 2007

Für spätere Jahre gilt: Nach ständiger Rechtsprechung von BGH und BFH kann ein Anspruch auf Steueranrechnung auch bei Dividendenkompensation bestehen – aber nur, wenn der Empfänger der Zahlung im Zuflusszeitpunkt als wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien gilt.

Strafrechtliche Konsequenzen

Das Urteil verdeutlicht:

  • Wer in Cum/Ex-Strukturen agiert, riskiert eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.
  • Parallel können Maßnahmen wie die Einziehung von Taterträgen angeordnet werden.
  • Für Berater und Banken ist klar: Eine bloße Bezugnahme auf steuerliche Vorschriften entlastet nicht, wenn es an der materiellen Berechtigung fehlt.

Fazit

Die Entscheidung stärkt die Linie der Rechtsprechung: Cum/Ex-Geschäfte führen regelmäßig nicht zu einem legitimen Anrechnungsanspruch. Bei Dividendenkompensationen ist die Kapitalertragsteuer nur dann anrechenbar, wenn eine echte Zurechnung vorliegt. Andernfalls drohen strafrechtliche Konsequenzen und Rückforderungen.


FAQ zu Dividendenkompensation & Cum/Ex

Was ist eine Dividendenkompensationszahlung?
Sie wird geleistet, wenn Aktien rund um den Dividendenstichtag verliehen oder verkauft wurden, um den Dividendenanspruch auszugleichen.

Kann Kapitalertragsteuer bei Cum/Ex angerechnet werden?
Nein, wenn der Empfänger nicht wirtschaftlicher Eigentümer ist. Ja, nur wenn er die Aktien im Zuflusszeitpunkt steuerlich zuzurechnen hat.

Was bedeutet die Entscheidung für Banken und Investoren?
Sie zeigt, dass formale Hinweise auf das EStG allein nicht genügen – entscheidend ist die materielle Berechtigung.

Welche Strafen drohen bei Cum/Ex?
Regelmäßig Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung, Freiheitsstrafen und Einziehungen.


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