BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025 – Einziehungsentscheidung

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025 – 6 StR 622/24: Einziehungsentscheidung, Bargeld und Wertersatzeinziehung

Die strafrechtliche Einziehung (Vermögensabschöpfung) spielt in vielen Verfahren eine zentrale Rolle. Sie betrifft nicht nur unmittelbar sichergestellte Gegenstände (z. B. Bargeld), sondern auch die Einziehung des Wertes von Taterträgen (Wertersatzeinziehung). In der Praxis entstehen dabei häufig Abgrenzungsfragen: Welche Beträge sind als „aus der Tat erlangt“ anzusehen, wann kommt eine erweiterte Einziehung in Betracht, und wie sind Anrechnungen zu behandeln, wenn mehrere Beteiligte als Gesamtschuldner haften.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15. Oktober 2025 (6 StR 622/24) eine Entscheidung des Landgerichts (LG) teilweise aufgehoben. Gegenstand waren Einziehungsanordnungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten, insbesondere die unterbliebene (erweiterte) Einziehung von Bargeld, das bei den Eltern der Angeklagten aufgefunden worden war, sowie Fragen der Wechselwirkung zwischen verschiedenen Einziehungsbestandteilen.

Wenn Ermittlungen oder ein Urteil auch Einziehungsfragen (Bargeld, Wertersatz, erweiterte Einziehung) betreffen, ist die frühzeitige Strukturierung des Prozessstoffs und der Vermögensabschöpfung häufig verfahrensentscheidend. Unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt unterstützen bei der Einordnung und Verteidigung im Strafverfahren – auch an den Schnittstellen zum Wirtschaftsstrafrecht und zum Steuerstrafrecht.

Zum Hintergrund finden Sie im Rechtslexikon u. a. Beiträge zur Einziehung, zur Beschlagnahme und zur Revision. Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an Buchert Jacob Peter.

Ausgangslage: Einziehung neben langjährigen Freiheitsstrafen

Das LG hatte gegen zwei Angeklagte jeweils langjährige Gesamtfreiheitsstrafen verhängt. Zusätzlich ordnete es Einziehung an: Bei einem Angeklagten wurde Bargeld in Höhe von 42.540 EUR eingezogen, außerdem jeweils die Einziehung des Wertes von Taterträgen in erheblicher Höhe (u. a. über eine Million Euro). Das LG stellte zudem fest, dass die Angeklagten hinsichtlich der Wertersatzeinziehung als Gesamtschuldner haften.

Von einer (erweiterten) Einziehung von Bargeld, das bei den Eltern der beiden Angeklagten aufgefunden worden war (82.900 EUR bzw. 35.000 EUR), sah das LG hingegen ab. Die Staatsanwaltschaft wandte sich mit ihren Revisionen gegen diese unterbliebene (erweiterte) Einziehung; die Revisionen hatten Erfolg.

Zentrale Punkte des BGH: Rechtsmittelbeschränkung und Wechselwirkungen

Der BGH behandelt zunächst die Frage, in welchem Umfang eine Revision wirksam auf Einziehungsfragen beschränkt werden kann. Nach den im Urteil dargestellten Maßstäben ist eine Beschränkung auf die Einziehungsentscheidung grundsätzlich möglich, wenn keine Wechselwirkungen zwischen Strafausspruch und Einziehung bestehen. Der Senat hebt hervor, dass die Einziehung regelmäßig nicht als Strafe oder strafähnliche Maßnahme einzuordnen ist und den Strafausspruch daher typischerweise nicht berührt.

Eine weitergehende Teilanfechtung – hier die isolierte Anfechtung nur der Nichtanordnung der Bargeldeinziehung – kann nach der Entscheidung aber unwirksam sein, wenn Wechselwirkungen innerhalb der Einziehung bestehen. Der BGH nennt als Problem insbesondere Konstellationen, in denen eingezogenes Bargeld auf die Wertersatzeinziehung anzurechnen wäre, wenn nicht sicher auszuschließen ist, dass das Bargeld aus verfahrensgegenständlichen Taten stammt. Gerade diese Verknüpfung kann dazu führen, dass eine isolierte Betrachtung einzelner Einziehungsbestandteile nicht möglich ist.

Erweiterte Einziehung nach § 73a StGB: Maßstab der Überzeugungsbildung

Inhaltlich steht im Mittelpunkt, welche Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Tatgerichts bei der erweiterten Einziehung zu stellen sind. Der BGH fasst zusammen, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung zu der Überzeugung gelangen muss, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt. Eine Konkretisierung einzelner Taten oder ihres allgemeinen Charakters sei dabei nicht zwingend erforderlich. Zugleich betont der BGH, dass für die Einziehung nicht schon ein bloßer Verdacht genügt.

Das LG hatte die Einziehung des Bargeldes bei den Eltern u. a. mit der Erwägung abgelehnt, es sei nicht „gänzlich auszuschließen“, dass das Geld aus Geschäften oder unbekannten Geldquellen der Eltern stamme. Der BGH beanstandet diese Argumentation: Wenn das Urteil nahezu ausschließlich Umstände anführt, die für eine deliktische Herkunft sprechen, könne es rechtsfehlerhaft sein, Einziehung gleichwohl wegen einer nur theoretischen Alternativmöglichkeit abzulehnen. Nach der Darstellung des BGH ist eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit nicht erforderlich; Anforderungen wie eine „zweifelsfreie Zuordnung“ können einen zu strengen Maßstab nahelegen.

  • Der BGH verweist darauf, dass ein Tatgericht bei der Einziehung keine rein denktheoretischen Geschehensvarianten zugrunde legen darf, für die es keine konkreten Anhaltspunkte gibt.
  • Indizien wie Auffindesituation, Sortierung, Diskrepanz zwischen Lebensverhältnissen und Bargeldhöhe sowie Kommunikationsinhalte können nach dem Urteil in die Gesamtwürdigung einzustellen sein.
  • Bei mehreren Beteiligten ist die Anrechnung aufgefundener Beträge im Gesamtschuldverhältnis nach den im Urteil beschriebenen Grundsätzen für alle Gesamtschuldner mitzudenken.

Weitere Hinweise des BGH: Umfang der Taterträge und Anrechnung im Gesamtschuldverhältnis

Der BGH beanstandet im Urteil außerdem Rechtsfehler, die sich zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben können. So trugen die Feststellungen des LG nach Auffassung des Senats für bestimmte Fälle nicht die Annahme, dass die gesamte angekaufte Menge vollständig veräußert und bezahlt worden sei. Für die Einziehung des Wertes von Taterträgen komme es darauf an, dass und von wem Erlöse tatsächlich erlangt wurden. Soweit das LG bei der Berechnung pauschal von vollständigen Verkäufen ausging, obwohl die Urteilsfeststellungen nur Teilveräußerungen belegten, führt dies nach der Darstellung des BGH zu einem rechnerisch relevanten Mindererlös.

Ein weiterer Aspekt betrifft die Vermeidung einer doppelten Abschöpfung: Wenn Bargeld als unmittelbar aus der Tat erlangtes „Etwas“ gegenständlich eingezogen wird, hat dies Auswirkungen darauf, in welchem Umfang daneben noch Wertersatz angeordnet werden darf. In dem vom BGH beschriebenen Fall hatte das LG das bei einem Angeklagten sichergestellte Bargeld zwar bei dessen Wertersatzbetrag in Abzug gebracht, diesen Abzug jedoch bei dem als Gesamtschuldner haftenden Mitangeklagten nicht berücksichtigt. Der BGH beanstandet, dass dies zu einer doppelten Berücksichtigung von Taterträgen führen kann.

Praktischer Kontext: Einziehung als eigener Schwerpunkt im Strafverfahren

Das Urteil verdeutlicht den eigenständigen Charakter der Einziehung im Strafverfahren: Neben Fragen von Tatnachweis und Strafzumessung treten häufig komplexe Feststellungen zur Herkunft und Zuordnung von Vermögenswerten. Typische Verfahrenssituationen sind dabei die Sicherstellung und Dokumentation von Bargeld, die Auswertung von Kommunikations- und Zahlungswegen sowie die gerichtliche Würdigung der Gesamtumstände. Hintergrundinformationen finden Sie u. a. im Rechtslexikon zum Strafverfahren, zur Durchsuchung, zur Ermittlungsakte und zur Bedeutung des Urteils für die revisionsrechtliche Prüfung.

Wer in einem Verfahren mit Einziehungsbezug betroffen ist, sollte frühzeitig klären, welche Einziehungsarten im Raum stehen (Einziehung, Wertersatz, Beschwerde/Revision) und wie sich Anrechnungen im Gesamtschuldverhältnis auswirken können. Eine sachliche Erstorientierung ist bei Buchert Jacob Peter telefonisch unter 069 710 33 330 oder per E-Mail möglich.

Wer im Zusammenhang mit Einziehungsentscheidungen, Wertersatzeinziehung oder erweiterter Einziehung betroffen ist, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt – insbesondere in Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts und des Steuerstrafrechts – hinzuziehen.

Für sofortige Unterstützung erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an Buchert Jacob Peter

FAQ

Was bedeutet „Einziehung“ im Strafrecht?

Die Einziehung ist eine Maßnahme der Vermögensabschöpfung. Sie kann sich auf konkret vorhandene Gegenstände (z. B. Bargeld) oder auf den Wert von Taterträgen beziehen.

Wann kommt eine erweiterte Einziehung nach § 73a StGB in Betracht?

Nach der im Urteil beschriebenen Linie setzt § 73a StGB voraus, dass das Tatgericht nach erschöpfender Beweisaufnahme überzeugt ist, dass die Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt wurden; eine Zuordnung zu einzelnen konkreten Taten muss dabei nicht zwingend erforderlich sein.

Warum war die isolierte Anfechtung nur der Bargeldeinziehung problematisch?

Der BGH schildert Wechselwirkungen zwischen Bargeldeinziehung und Wertersatzeinziehung: Ist nicht sicher auszuschließen, dass Bargeld aus verfahrensgegenständlichen Taten stammt, kann es auf den Wertersatz anzurechnen sein. Das kann einer isolierten Teilanfechtung entgegenstehen.

Welche Rolle spielt die Formulierung „zweifelsfreie Zuordnung“?

Der BGH beanstandet, dass ein Tatgericht keinen Maßstab anlegen darf, der eine absolute Gewissheit verlangt. Nach der Entscheidung genügt keine bloß theoretische Möglichkeit alternativer Herkunft, wenn hierfür keine konkreten Tatsachen bestehen.

Was bedeutet Gesamtschuldnerschaft bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen?

Haften mehrere Beteiligte als Gesamtschuldner, können nach den im Urteil angesprochenen Grundsätzen Anrechnungen (z. B. aufgefundenes Bargeld bei einem Gesamtschuldner) auch für die übrigen Gesamtschuldner bedeutsam sein.

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