BGH: Freispruch nach Mord an 16jähriger

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 17. August 2011 verworfen, mit dem der Angeklagte vom Vorwurf freigesprochen wurde, am frühen Morgen des 23. August 1987 eine damals 16 Jahre alte Schülerin ermordet und ihre Leiche gefesselt auf dem Seitenstreifen eines Weges bei Ebersdorf zurückgelassen zu haben.

Zunächst hatte bereits das Landgericht Stade im Jahre 2009 den Angeklagten ebenfalls freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der 3. Strafsenat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht Verden verwiesen. Die nunmehr zuständige Strafkammer hat sich nach einer mehr als neun Monate dauernden Hauptverhandlung ebenfalls nicht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen können. Dieser habe für die Tatzeit ein Alibi, das durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme – darunter DNA-Spuren des Angeklagten – nicht widerlegt werde.

Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft veranlasste rechtliche Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof hat keinen Rechtsfehler ergeben, der eine Aufhebung des Urteils und erneute Zurückverweisung der Sache zu einer weiteren Hauptverhandlung rechtfertigt.

Der Freispruch des Angeklagten ist damit rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. August 2012 – 3 StR 180/12 und Landgericht Verden, Urteil vom 17. August 2011 – 4 KLs 124 Js 12866/08 (2/10)

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