Lastschriftreiterei im SEPA-Firmenlastschriftverfahren
Der Bundesgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 12. November 2025 – 1 StR 443/25 – erneut mit der strafrechtlichen Einordnung missbräuchlich genutzter Lastschriftverfahren befasst. Im Mittelpunkt stand ein Fall grenzüberschreitender SEPA-Firmenlastschriften, bei dem fingierte Forderungen gegen eine spanische Gesellschaft eingezogen und die gutgeschriebenen Beträge kurzfristig weitergeleitet wurden. Die Entscheidung betrifft damit einen klassischen Schnittbereich von Bankverkehr, Vermögensstrafrecht und organisierter wirtschaftskrimineller Vorgehensweise.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Augsburg war die Angeklagte Teil einer Gruppierung, die sich darauf verständigt hatte, über ein Geschäftskonto wiederholt hohe Lastschriftbeträge einzuziehen. Den Lastschriften lagen nach der Entscheidung keine realen Forderungen zugrunde. Zur Plausibilisierung gegenüber der Bank wurden Vertragsunterlagen und ein SEPA-Mandat vorgelegt, die den Einzug absichern sollten. Die Beträge reichten nach den Urteilsfeststellungen von 950.000 Euro bis 50 Millionen Euro. Insgesamt gelangten etwa 13,8 Millionen Euro zur Auszahlung, von denen ein erheblicher Teil zurückgebucht werden konnte. Der endgültige Schaden der Sparkasse lag nach den Feststellungen bei rund 7 Millionen Euro.
Hinweis zum Wirtschaftsstrafrecht: Verfahren wegen Lastschriftreiterei, fingierter Forderungen oder manipulierter Zahlungsströme berühren regelmäßig Betrug, Vermögensabschöpfung, Bankunterlagen, Kontobewegungen und die Frage, wer welche Täuschungshandlung zu welchem Zeitpunkt getragen haben soll.
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Problem des Verfahrens: Betrug oder Computerbetrug?
Das Landgericht hatte die Angeklagte zunächst wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in fünf Fällen verurteilt. Diese rechtliche Einordnung hielt der Bundesgerichtshof nicht aufrecht. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass nur eine einheitliche Tat des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs vorliegt. Der Strafausspruch wurde deshalb aufgehoben.
Der Unterschied ist praktisch erheblich. Beim Computerbetrug nach § 263a StGB steht eine unrichtige Gestaltung oder Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs im Vordergrund. Beim Betrug nach § 263 StGB kommt es dagegen auf eine Täuschung gegenüber einer Person, einen Irrtum, eine Vermögensverfügung und einen Vermögensschaden an. Nach der Entscheidung des BGH war hier bereits vor der automatisierten Abwicklung der Lastschriften eine konkrete Person bei der Bank getäuscht worden, nämlich bei Abschluss der Vereinbarung über die Teilnahme am SEPA-Firmenlastschriftverfahren.
Rechtlicher Hintergrund: SEPA-Firmenlastschrift und Rückgaberisiko
Das SEPA-Lastschriftverfahren unterscheidet zwischen der SEPA-Basislastschrift und der SEPA-Firmenlastschrift. Die Firmenlastschrift betrifft Zahlungen im unternehmerischen Bereich. Sie setzt ein Mandat des Zahlungspflichtigen voraus. Im grenzüberschreitenden Interbankenverkehr ist das Verfahren durch Regelwerke zum SEPA Business to Business Direct Debit Scheme geprägt.
Nach der vom BGH dargestellten Struktur liegt das Risiko bei missbräuchlichen Firmenlastschriften nicht allein beim vermeintlich belasteten Zahlungspflichtigen. Ein erhebliches Risiko kann auch die erste Inkassostelle treffen, also die Bank des Zahlungsempfängers. Gibt die Zahlstelle die Lastschrift wegen fehlenden Mandats oder fehlender Deckung zurück und kann die Inkassostelle den Betrag nicht mehr realisieren, entsteht ein wirtschaftliches Ausfallrisiko.
Gerade diese Konstellation bezeichnet die Rechtsprechung als Lastschriftreiterei. Gemeint ist ein Vorgehen, bei dem Lastschriften aus angeblichen Forderungen eingereicht werden, obwohl die Forderungen tatsächlich nicht bestehen. Die durch Rücklastschriften entstehenden Lücken werden vorübergehend durch neue, höhere Gutschriften überdeckt. Forensisch bedeutsam ist deshalb nicht nur der einzelne Lastschriftauftrag, sondern die gesamte Zahlungsbewegung einschließlich Rückbuchungen, Kontosperren, Vorbehaltsgutschriften und zeitnaher Weiterleitungen.
Kernaussage des BGH: Eingehungsbetrug bereits beim Vertragsschluss
Der BGH stellt in dem Beschluss darauf ab, dass die Beteiligten nach den Feststellungen bereits beim Abschluss der Vereinbarung mit der Sparkasse beabsichtigten, das Lastschriftverfahren für fingierte Forderungen auszunutzen. Damit war nach der Entscheidung nicht erst jede einzelne Lastschrift eine selbständige Tat. Vielmehr lag bereits im Abschluss der Inkassovereinbarung eine Täuschung mit konkreter Vermögensgefährdung zulasten der Bank.
Die späteren Lastschriften über 950.000 Euro, 4,95 Millionen Euro, 15 Millionen Euro, 30 Millionen Euro und 50 Millionen Euro bewertete der BGH deshalb als Schadensvertiefung. Materiell-rechtlich handelte es sich nach der Entscheidung um eine einheitliche Betrugstat. Für die rechtliche Einordnung war deshalb die nachfolgende automatisierte Datenverarbeitung im Online-Banking nicht ausschlaggebend.
Der Beschluss knüpft damit an die Rechtsprechung zum Eingehungsbetrug an. Ein Vermögensschaden kann bereits in einer konkreten Vermögensgefährdung liegen, wenn der Geschädigte durch den täuschungsbedingten Vertragsschluss einem wirtschaftlich greifbaren Risiko ausgesetzt wird. In Bank- und Zahlungsverkehrsfällen hängt diese Bewertung regelmäßig eng mit Sicherheiten, Rückbelastungsmöglichkeiten, Kontodeckung und tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten auf Gutschriften zusammen.
Vorbehaltsgutschrift schützt nicht automatisch vor Vermögensgefährdung
Ein weiterer zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Vorbehaltsgutschrift. Die Lastschriftbeträge wurden dem Konto des Beteiligten jeweils nur „unter Vorbehalt“ gutgeschrieben. Das schloss einen Gefährdungsschaden nach Ansicht des BGH jedoch nicht aus. Entscheidend war, dass der Kontoinhaber tatsächlich sofort über die vorläufig gutgeschriebenen Beträge verfügen konnte.
Nach den Feststellungen lief die Vorbehaltsfrist systemseitig leer, weil sie im Computersystem auf null gesetzt war. Damit bestand für die Bank trotz formalem Vorbehalt keine ausreichende tatsächliche Sicherung. Diese Differenz zwischen rechtlicher Buchungsbezeichnung und faktischer Verfügungsmöglichkeit ist für viele Verfahren im Bereich Risikogeschäfte und Vermögensschäden bedeutsam.
- Maßgeblich ist nicht allein die formale Bezeichnung als Vorbehaltsgutschrift.
- Entscheidend ist, ob der Kontoinhaber tatsächlich über den Betrag verfügen konnte.
- Rückbelastungsrechte müssen wirtschaftlich realisierbar sein.
- Technische Einstellungen im Bankensystem können für die Schadensfrage Bedeutung gewinnen.
- Rückbuchungen, Kontosperren und Folgelastschriften sind im zeitlichen Ablauf zu betrachten.
Bandenmäßigkeit und Gewerbsmäßigkeit trotz einheitlicher Tat
Die Schuldspruchänderung bedeutete nicht, dass der BGH die Qualifikation als gewerbs- und bandenmäßiger Betrug verneinte. Nach der Entscheidung steht die konkurrenzrechtliche Zusammenfassung mehrerer Einzelakte zu einer einheitlichen Tat nicht entgegen, wenn die ursprüngliche Planung und das tatsächliche Vorgehen auf wiederholte Begehung und Einnahmeerzielung angelegt waren.
Im entschiedenen Fall verwies der BGH auf die umfangreichen Vorbereitungen, die wiederholte Einreichung sehr hoher Lastschriftbeträge und die zeitnahen Verfügungen über die Geldeingänge. Die Annahme einer Bande im Strafrecht konnte daher trotz rechtlicher Bewertungseinheit Bestand haben.
Folge der Revision: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben
Die Revision hatte einen Teilerfolg. Der Schuldspruch wurde geändert. Die Angeklagte war nach der Entscheidung nicht wegen fünf Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs, sondern wegen einer einheitlichen Tat des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs strafbar. Der Strafausspruch wurde aufgehoben, weil die konkurrenzrechtliche Bewertung für die Strafzumessung neu zu berücksichtigen war.
Der BGH wies außerdem auf einen weiteren strafzumessungsrechtlichen Punkt hin. Das Landgericht hatte strafschärfend berücksichtigt, dass die erste Lastschrift noch vor Erlass einer früheren Bewährungsstrafe erfolgt sei. Der BGH sah darin rechtliche Bedenken, weil die Bewährungszeit bereits abgelaufen war. Allein der Umstand, dass die Strafe noch nicht formell erlassen war, darf nach der Entscheidung grundsätzlich nicht strafschärfend angelastet werden.
Einordnung für Betroffene und Unternehmen: In Zahlungsverkehrsverfahren stehen regelmäßig Kontounterlagen, elektronische Buchungen, interne Bankabläufe, Vertragsunterlagen, Kommunikationsdaten und die Zuordnung einzelner Rollen im Mittelpunkt. Die Abgrenzung zwischen Betrug, Computerbetrug, Beihilfehandlungen und bloßen Folgehandlungen kann für Schuldspruch, Strafrahmen und Einziehung erhebliche Bedeutung haben.
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Praktische Konsequenzen für Verteidigung und Verfahrensstrategie
Die Entscheidung zeigt, dass Zahlungsverkehrsverfahren häufig nicht allein über die sichtbaren Einzelbuchungen verstanden werden können. Für die rechtliche Einordnung kommt es auf den Zeitpunkt der Täuschung, den Inhalt der vorgelegten Unterlagen, die bankinterne Entscheidung über die Teilnahme am Lastschriftverfahren und die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf gutgeschriebene Beträge an.
In der Verteidigung stehen deshalb regelmäßig mehrere Ebenen nebeneinander: die technische Rekonstruktion der Buchungsabläufe, die Auswertung der Bankkommunikation, die Frage nach dem tatsächlichen Wissen einzelner Beteiligter und die Abgrenzung zwischen einer aktiven Täuschungshandlung und einer späteren Verwertung bereits erlangter Gelder. Auch Einziehungsfragen können eigenständiges Gewicht erhalten, wenn Gelder über in- und ausländische Konten weitergeleitet oder in Bargeld umgewandelt wurden.
Für Unternehmen, Banken und Zahlungsdienstleister ist die Entscheidung zugleich ein Hinweis darauf, dass technische Parameter im Zahlungsverkehr strafrechtlich relevant werden können. Wo Vorbehaltsgutschriften faktisch sofort disponibel sind, kann der formale Vorbehalt allein eine wirtschaftliche Gefährdung nicht ausschließen. Dies betrifft keine abstrakte Compliance-Betrachtung, sondern die konkrete strafrechtliche Bewertung im Einzelfall.
FAQ zum BGH-Beschluss zur Lastschriftreiterei
Was versteht man unter Lastschriftreiterei?
Lastschriftreiterei bezeichnet ein Vorgehen, bei dem Lastschriften auf Grundlage nicht bestehender oder fingierter Forderungen eingereicht werden. Rücklastschriften werden durch neue Gutschriften verdeckt, bis das System auffällt oder gesperrt wird.
Warum nahm der BGH Betrug statt Computerbetrug an?
Nach der Entscheidung wurde bereits beim Abschluss der Teilnahmevereinbarung mit der Bank eine Person über den beabsichtigten Missbrauch getäuscht. Die spätere automatisierte Datenverarbeitung war deshalb für die rechtliche Einordnung nicht entscheidend.
Kann eine Vorbehaltsgutschrift trotzdem einen Vermögensschaden begründen?
Ja. Nach dem BGH kann auch eine Vorbehaltsgutschrift zu einer schadensgleichen Vermögensgefährdung führen, wenn tatsächlich sofort über den Betrag verfügt werden kann und das Rückbelastungsrecht wirtschaftlich nicht ausreichend schützt.
Warum lag nur eine einheitliche Tat vor?
Weil der Missbrauch des Lastschriftverfahrens nach den Feststellungen bereits bei Abschluss der Inkassovereinbarung geplant war. Die späteren Lastschriften vertieften nach der Entscheidung nur den bereits angelegten Schaden.
Welche Bedeutung hat der Beschluss für die Strafzumessung?
Der BGH hob den Strafausspruch auf. Außerdem wies er darauf hin, dass eine Tat nach Ablauf der Bewährungszeit grundsätzlich nicht schon deshalb strafschärfend bewertet werden darf, weil der formelle Straferlass noch nicht erfolgt war.
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