BGH, Beschluss vom 07.08.2025 – Berechnungsgrundlage § 266a StGB

BGH, Beschluss vom 07.08.2025 – Berechnungsgrundlage bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) (1 StR 60/25)

Der Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) hat mit Beschluss vom 7. August 2025 (1 StR 60/25, Vorinstanz: LG Bonn) präzisiert, welche Anforderungen an die Darstellung der Beitragsberechnung in Urteilen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) zu stellen sind. Im Mittelpunkt steht nicht die Frage, ob überhaupt Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten wurden, sondern wie das Tatgericht die Höhe der geschuldeten Beiträge nachvollziehbar festzustellen und in den Urteilsgründen darzustellen hat.

Die Entscheidung ist (extern) abrufbar bei HRR-Strafrecht: BGH 1 StR 60/25 – Beschluss vom 07.08.2025.

Problem: Beitragsbeträge im Urteil – „nur die Summe“ reicht nicht

In Verfahren nach § 266a StGB hängt die Strafzumessung häufig maßgeblich vom Umfang der vorenthaltenen Beiträge ab. Der BGH macht deutlich, dass es für eine revisionsfeste Entscheidung nicht genügt, die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge lediglich als Endbetrag zu benennen. Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und die Berechnungsschritte im Einzelnen wiedergeben, damit die revisionsgerichtliche Kontrolle überhaupt möglich ist.

Hintergrund des Falls: Beschäftigung, Schätzungen und Beitragsmonate

Nach den im Beschluss zusammengefassten Feststellungen war die Angeklagte über mehrere Jahre Geschäftsführerin einer GmbH; ein weiterer Angeklagter wurde später ebenfalls Geschäftsführer. Im Tatzeitraum setzte die Gesellschaft eine größere Zahl polnischer Arbeitskräfte ein. Das Landgericht hatte dabei unter anderem berücksichtigt, dass keine A1-Bescheinigung vorlag, und die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung bewertet. Zusätzlich standen auch steuerliche Vorwürfe im Raum, insbesondere Steuerhinterziehung.

Für die Ermittlung der Löhne stützte sich das Landgericht auf Unterlagen wie Rechnungen und Überweisungsbeträge. Soweit Beschäftigungszeiten nicht konkret festgestellt werden konnten, nahm es Schätzungen vor und verteilte ermittelte Beträge linear auf geschätzte Zeiträume. Außerdem wurden Sachbezüge (z. B. Verpflegung und Unterkunft) angesetzt. Auf dieser Grundlage stellte das Landgericht für einzelne Monate und einzelne Arbeitnehmer Beträge aus, die es als (Gesamt-)Sozialversicherungsbeiträge verstanden wissen wollte.

Rechtlicher Maßstab: Beitragspflichten sind monats- und einzugstellenbezogen

Der BGH erinnert daran, dass dem Tatgericht die Pflicht obliegt, die geschuldeten Beiträge zur Sozialversicherung für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert festzustellen. Das betrifft insbesondere die Anzahl der Arbeitnehmer, die Beschäftigungszeiten, die jeweiligen Löhne sowie die Beitragssätze der örtlich zuständigen Krankenkasse bzw. Einzugsstelle. Der Hintergrund ist, dass die Beitragshöhe aus dem Arbeitsentgelt nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist. Eine bloße Ergebniszahl ohne Rechenweg genügt dafür nicht.

Gerade in Konstellationen mit Barlohn, schwankenden Beschäftigungszeiten, Schätzungen und Sachbezügen kann der Rechenweg die entscheidende „Scharnierstelle“ zwischen Tatsachenfeststellung und Rechtsfolge sein. In der Praxis berührt das regelmäßig auch die Frage, welche Berechnungsmethode zur Hochrechnung von Nettolöhnen herangezogen wird und wie Sachbezüge beitragsrechtlich eingeordnet werden. Für den Themenkomplex der Schadens- und Beitragsberechnung in derartigen Verfahren kann ergänzend die Darstellung in unserem Beitrag zur Berechnung des Sozialversicherungsschadens bei Scheinrechnungen und Schwarzlöhnen hilfreich sein.

Was der BGH im konkreten Urteil beanstandet hat

Der BGH hebt hervor, dass das Landgericht zwar für Beitragsmonate und Arbeitnehmer Löhne ermittelt und Beitragssätze benannt hatte. Die Urteilsgründe ließen jedoch nicht erkennen, wie die ausgewiesenen Beträge für die „SV-Beiträge“ konkret errechnet wurden. Aus Sicht des Senats fehlte damit die nachvollziehbare Darstellung der Berechnung, die für die revisionsgerichtliche Überprüfung erforderlich ist.

Der Beschluss beschreibt zudem, dass die ausgewiesenen Beträge teilweise nicht zu den zugrunde gelegten Größen (Bar- und Sachlohn) passten und weder als Berechnung auf Nettolohnbasis noch als (ordnungsgemäße) Hochrechnung auf Bruttolohn ohne Weiteres nachvollzogen werden konnten. Aufgrund dieser Lücken konnte der BGH nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei der Bemessung einzelner Strafen von einem zu hohen Schuldumfang ausgegangen war. In dem vom BGH bezeichneten Umfang wurden deshalb Einzelstrafen aufgehoben; die Aufhebung zog auch die Gesamtstrafenaussprüche nach sich.

Weitere Beanstandung: Tagessatzhöhe muss festgesetzt werden

Der BGH weist außerdem darauf hin, dass bei Einzelgeldstrafen die Tagessatzhöhe festzusetzen ist – auch dann, wenn Einzelgeldstrafen später in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden. Das Landgericht hatte in bestimmten Fällen die Tagessatzhöhe nicht bestimmt; dies ist nach der Rechtsprechung nachzuholen. Der Beschluss enthält insoweit Hinweise für die neue Hauptverhandlung.

Praktische Konsequenzen: Warum Zahlenwerke und Tabellen im Urteil „mitlaufen“ müssen

Der Beschluss macht anschaulich, dass in §-266a-Verfahren die Qualität der Urteilsgründe oft an der Transparenz der Berechnung hängt. Beitragsberechnungen sind regelmäßig vielschichtig: unterschiedliche Arbeitnehmer, wechselnde Beschäftigungszeiten, ggf. Schätzungen, Sachbezüge und die beitragsrechtliche Behandlung von Netto-/Bruttolohn. Wenn diese Schritte im Urteil nicht offengelegt werden, ist die Kontrolle, ob die Strafzumessung auf tragfähigen Grundlagen beruht, eingeschränkt.

In der Verfahrenspraxis spielt daher häufig eine zentrale Rolle, welche Unterlagen ausgewertet wurden (z. B. Abrechnungen, Kontoauszüge, Buchhaltung, Meldungen), welche Annahmen das Gericht getroffen hat und ob diese Annahmen in der Ermittlungsakte tatsächlich belegt sind. Dazu gehören typischerweise auch Verfahrensschritte im Ermittlungsverfahren sowie Fragen der Akteneinsicht, insbesondere wenn die Berechnungen der Ermittlungsbehörden maßgeblich in Tabellenwerken oder Auswertungsvermerken niedergelegt sind.

  • Monatsbezogene Beitragsberechnung: Beitragsmonate, Fälligkeiten und konkrete Beschäftigungszeiten müssen erkennbar zugeordnet werden.
  • Entgeltgrundlagen: Barlohn, Sachbezüge und Schätzansätze sind als Rechengrößen im Urteil darzustellen.
  • Beitragssätze: Maßgebliche Beitragssätze der Einzugsstelle und der Zweige der Sozialversicherung müssen nachvollziehbar einfließen.
  • Strafzumessung: Wenn der Schuldumfang aus Beitragsbeträgen abgeleitet wird, muss der Rechenweg überprüfbar sein.

Einordnung des Themenfelds: Arbeitsstrafrecht und behördliche Ermittlungen

Vorwürfe nach § 266a StGB werden in der Praxis häufig im Kontext von illegaler Beschäftigung/Schwarzarbeit ermittelt; nicht selten ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beteiligt. Inhaltlich gehört § 266a StGB regelmäßig in den Bereich des Arbeitsstrafrechts, oft mit Berührungspunkten zu steuerstrafrechtlichen Themen. Für den speziellen Komplex „Schwarzlohn/Beitragsberechnung“ kann ergänzend dieses PDF herangezogen werden: Schwarzlohn – Berechnungsgrundlagen (PDF).

Kurzer Service-Hinweis (sachlich)

In Verfahren, in denen Beitragsberechnungen und Hochrechnungen für § 266a StGB eine zentrale Rolle spielen, ist die Nachvollziehbarkeit der Rechengrundlagen in der Akte häufig entscheidend für die weitere Verfahrensführung. Für einen Überblick über typische Abläufe im Strafverfahren kann die Darstellung zum Ablauf des Strafverfahrens hilfreich sein.

Service-Hinweis zur Einordnung des Newsfalls

Der BGH-Beschluss (1 StR 60/25) betrifft die Anforderungen an die Darstellung von Beitragsberechnungen in Urteilen nach § 266a StGB. Vertiefende Informationen finden Sie in unserem Rechtslexikon, insbesondere zu Akteneinsicht und dem Ermittlungsverfahren.

Weitere Übersichten zu unserer Tätigkeit finden Sie unter Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Kurzinfo: § 266a StGB und Berechnungsdarstellung

Der Beschluss vom 07.08.2025 (1 StR 60/25) stellt heraus, dass die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge im Einzelnen wiedergeben müssen. Eine bloße Angabe von Endbeträgen reicht nicht aus, wenn der Schuldumfang und die Strafzumessung daran anknüpfen.

Sachlicher Kontakt für Strafverteidigung im Arbeitsstrafrecht: https://www.dr-buchert.de/kontakt/ | Berechnung des Sozialversicherungsschadens | Ermittlungsakte

FAQ

Was ist die Kernaussage des BGH-Beschlusses 1 StR 60/25?

Der BGH verlangt, dass Urteile nach § 266a StGB die Beitragsberechnung nachvollziehbar darlegen: getrennt nach Fälligkeitszeitpunkten, Beschäftigungszeiten, Löhnen und Beitragssätzen; Endbeträge allein genügen nicht.

Warum ist die genaue Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge so bedeutsam?

Weil der Umfang der vorenthaltenen Beiträge häufig als Maßstab für den Schuldumfang und damit für die Strafzumessung herangezogen wird. Ohne nachvollziehbaren Rechenweg ist die revisionsgerichtliche Kontrolle eingeschränkt.

Welche Daten muss das Tatgericht typischerweise im Urteil abbilden?

Insbesondere Anzahl der Arbeitnehmer, konkrete Beschäftigungszeiten, ermittelte oder geschätzte Löhne (einschließlich Sachbezügen) sowie die maßgeblichen Beitragssätze der Einzugsstelle und der Sozialversicherungszweige.

Was hat der BGH im Fall des LG Bonn beanstandet?

Der Beschluss beschreibt, dass aus den Urteilsgründen nicht erkennbar war, wie die ausgewiesenen „SV-Beiträge“ konkret errechnet wurden, sodass eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessungsgrundlagen nicht möglich war.

Welche zusätzliche Vorgabe enthält der Beschluss zu Geldstrafen?

Der BGH weist darauf hin, dass die Tagessatzhöhe festzusetzen ist – auch dann, wenn Einzelgeldstrafen in eine Gesamtstrafe einbezogen werden.

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