BGH, Beschluss vom 08.07.2025 – 3 StR 192/25: Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung im Europäischen Haftbefehl
Der Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) hat mit Beschluss vom 8. Juli 2025 (Az. 3 StR 192/25) Aussagen dazu getroffen, welche Angaben ein Europäischer Haftbefehl bei Serienstraftaten enthalten muss. Im zugrunde liegenden Revisionsverfahren wurde die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. November 2024 als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend hat der Senat ausgeführt, dass bei der Auslieferung der Spezialitätsgrundsatz gewahrt worden sei und welche Anforderungen sich aus § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG sowie Art. 8 Abs. 1 Buchst. e RbEuHb ergeben.
Die Entscheidung ist u.a. als HRRS-Dokumentation abrufbar: BGH, 3 StR 192/25, Beschluss vom 08.07.2025 (HRRS 2025 Nr. 1100).
Worum ging es in dem Verfahren?
Ausgangspunkt war eine strafrechtliche Verurteilung durch das Landgericht Oldenburg (Urteil vom 20.11.2024). Dagegen legte der Angeklagte Revision ein. Der BGH hat dieses Rechtsmittel durch Beschluss vom 08.07.2025 verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben habe. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Über den Tenor hinaus enthält der Beschluss eine ergänzende Passage zur internationalen Rechtshilfe: Der Senat beschreibt die Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung im Europäischen Haftbefehl, insbesondere wenn dem Betroffenen eine Vielzahl gleichgelagerter Taten zur Last gelegt wird. Diese Ausführungen sind praxisrelevant für Konstellationen, in denen ein Verfahren durch Auslieferung/Extradition vorbereitet oder abgesichert wird.
Rechtlicher Hintergrund: Europäischer Haftbefehl und Mindestangaben nach § 83a IRG
Der Europäische Haftbefehl ist ein unionsrechtliches Instrument der gegenseitigen Anerkennung und dient der Übergabe einer Person zwischen EU-Mitgliedstaaten zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung. Für die deutsche Umsetzung stellt § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG (in Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. e RbEuHb) darauf ab, dass der Haftbefehl eine Beschreibung der Umstände enthalten muss, unter denen die Straftat begangen wurde – insbesondere Tatzeit, Tatort und Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person.
Diese Beschreibung erfüllt zugleich eine Kontrollfunktion im Auslieferungsrecht: Der ersuchte Staat muss prüfen können, wofür die Übergabe erfolgen soll. Damit verknüpft ist der Spezialitätsgrundsatz (§ 83h IRG), wonach nach einer Auslieferung grundsätzlich nur wegen derjenigen Taten weiterverfolgt werden soll, die vom Ersuchen umfasst waren. Der Spezialitätsgrundsatz hängt daher in der Praxis auch davon ab, wie konkret der Tatvorwurf im Europäischen Haftbefehl gefasst ist.
Der BGH stellt in diesem Zusammenhang das praktische Spannungsverhältnis heraus: Ein inländischer Haftbefehl nach § 114 StPO oder eine Anklageschrift sind typischerweise sehr detailliert. Beim Europäischen Haftbefehl soll demgegenüber eine knappe, aber hinreichend überprüfbare Sachverhaltsdarstellung genügen. In der Praxis kann der Europäische Haftbefehl deshalb eher die „Rahmenparameter“ der Tatvorwürfe transportieren als eine vollumfängliche Einzeldarstellung, wie sie später in der Hauptsache (z.B. im Ermittlungsverfahren und der Anklage) eine Rolle spielt.
BGH, Beschluss vom 08.07.2025 – 3 StR 192/25: Herabgesetzte Anforderungen bei Serienstraftaten
Kern der ergänzenden Ausführungen ist der Maßstab für Serienstraftaten. Der BGH führt aus, dass bei einer Vielzahl gleichgelagerter Taten an die Sachverhaltsdarstellung im Europäischen Haftbefehl regelmäßig geringere Anforderungen zu stellen sind als bei einem inländischen Haftbefehl oder einer Anklageschrift. Hintergrund ist, dass eine vollständige Darstellung jeder Einzeltat im Europäischen Haftbefehl in Serienkonstellationen praktisch kaum handhabbar wäre.
Nach dem Beschluss genügt es bei gleichgelagerten Serienstraftaten, wenn der Europäische Haftbefehl die folgenden Elemente enthält und einzelne Taten jedenfalls exemplarisch aussagekräftig beschrieben werden, sodass der Vorwurf nachvollziehbar bleibt:
- ●Darstellung des Gesamttatzeitraums (und des zeitlichen Rahmens der Serie),
- ●Angaben zu den Tatörtlichkeiten bzw. typischen Tatorten,
- ●Beschreibung der Strukturen eines personellen Zusammenschlusses und der Einbindung des Betroffenen,
- ●Darlegung des modus operandi (typisches Vorgehen),
- ●Angabe der Anzahl der Serienstraftaten und exemplarische, aussagekräftige Beschreibungen einzelner Taten.
Der Senat verbindet diese Anforderungen mit dem Zweck der Regelung: Die Wahrung des Spezialitätsgrundsatzes muss durch den ersuchten Staat effektiv überprüft werden können. Gleichzeitig soll die betroffene Person ausreichende Informationen erhalten, um rechtliches Gehör wahrnehmen und Verteidigungsmöglichkeiten sachgerecht vorbereiten zu können.
Praktische Konsequenzen: Was bedeutet die Maßstabsbildung für Betroffene?
Der Beschluss verdeutlicht vor allem den „Zuschnitt“ der Sachverhaltsdarstellung im Europäischen Haftbefehl bei Serienkomplexen: Nicht jedes Detail jeder Einzeltat muss im Haftbefehl selbst stehen, solange die Serie in ihren Grundzügen (Zeit, Orte, Struktur, Vorgehen, Anzahl) und anhand exemplarischer Taten nachvollziehbar beschrieben wird. In grenzüberschreitenden Ermittlungen kann dies die Form und den Umfang der ersten Information prägen, die Betroffene im Zusammenhang mit einer Festnahme oder Übergabe erhalten.
Für die weitere Einordnung im Verfahren ist regelmäßig die Aktenlage entscheidend. Gerade im internationalen Kontext wird häufig erst durch Akteneinsicht deutlich, wie die Ermittlungsbehörden die Serie strukturieren, welche Einzelhandlungen als exemplarisch herangezogen werden und wie die Tatbeteiligung der gesuchten Person konkret beschrieben wird. Das kann auch für die Kommunikation mit Behörden und Gerichten im Ablauf des Strafverfahrens relevant sein.
In der Praxis steht daneben oft die Frage im Raum, welche prozessualen Schritte in welchem Stadium möglich sind. Je nach Lage des Falls kann auch der Blick auf Rechtsbehelfe und Rechtsmittel bedeutsam sein, ebenso wie das Verständnis der Rollen im Verfahren, etwa der Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens.
Verteidigungsansätze im Umfeld von Europäischem Haftbefehl und Spezialität (zusammenfassender Überblick)
Der Beschluss beschreibt den rechtlichen Mindeststandard der Sachverhaltsdarstellung bei Serienstraftaten. In der Verteidigungspraxis werden – abhängig vom konkreten Verfahrensstand – häufig Fragen gestellt wie: Ist die Serie im Europäischen Haftbefehl so umrissen, dass die Spezialität überprüfbar bleibt? Wird die Einbindung der gesuchten Person hinreichend beschrieben? Sind Zeitraum und Orte so gefasst, dass eine Abgrenzung zu anderen, nicht vom Ersuchen erfassten Geschehensabläufen möglich ist?
Solche Fragen hängen regelmäßig eng mit den verfügbaren Unterlagen und der Darstellung im Haftbefehl zusammen. Inhaltlich betreffen Europäische Haftbefehle in der Praxis nicht selten komplexe Sachverhalte, etwa aus dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts oder – je nach Vorwurf – auch des Steuerstrafrechts.
Wenn ein Europäischer Haftbefehl im Raum steht, spielen häufig Fristen, Zuständigkeiten und die Frage der Reichweite der Übergabe (Spezialitätsgrundsatz) eine zentrale Rolle.
Unsere Strafverteidiger unterstützen Betroffene bundesweit – bei Bedarf auch mit Bezug zum Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht – von der ersten Verfahrenseinordnung bis zur Vorbereitung der nächsten Schritte.
Für die kurzfristige Kontaktaufnahme erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an Buchert Jacob Peter. Begriffliche Grundlagen finden Sie auch im Rechtslexikon.
FAQ
Was ist ein Europäischer Haftbefehl?
Der Europäische Haftbefehl ist ein Instrument der EU, mit dem ein Mitgliedstaat die Festnahme und Übergabe einer Person aus einem anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung beantragen kann.
Welche Angaben verlangt § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG?
Erforderlich ist eine Beschreibung der Umstände der Tat, insbesondere Tatzeit, Tatort und Art der Tatbeteiligung. Bei Serienstraftaten können diese Angaben zusammengefasst werden, wenn sie überprüfbar bleiben.
Was bedeutet der Spezialitätsgrundsatz?
Der Spezialitätsgrundsatz (§ 83h IRG) begrenzt nach einer Auslieferung grundsätzlich die Strafverfolgung auf die Taten, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde lagen. Voraussetzung ist, dass diese Taten im Europäischen Haftbefehl hinreichend präzise beschrieben sind.
Warum genügen bei Serienstraftaten geringere Anforderungen?
Bei einer Vielzahl gleichgelagerter Taten wäre eine vollständige Einzeldarstellung im Europäischen Haftbefehl häufig nicht praktikabel. Der BGH lässt daher eine Darstellung der Serienparameter (Zeitraum, Orte, Struktur, Vorgehen, Anzahl) sowie exemplarische Tatbeschreibungen genügen.
Welche Rolle spielt Akteneinsicht in Auslieferungskonstellationen?
Akteneinsicht ist regelmäßig zentral, um Umfang und Inhalt der Vorwürfe nachzuvollziehen, insbesondere bei Serienvorwürfen und grenzüberschreitender Sachverhaltsaufbereitung.
Wer im Zusammenhang mit einem Europäischen Haftbefehl oder einem Auslieferungsverfahren betroffen ist, kann frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt – insbesondere in Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts und des Steuerstrafrechts – hinzuziehen.
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- Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
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