Vorladung: Rechte & Pflichten für Beschuldigte und Zeugen
Eine Vorladung ist die Aufforderung, persönlich zu einer Vernehmung bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Richter zu erscheinen. Entscheidend ist, wer lädt und in welcher Rolle Sie betroffen sind (Beschuldigter oder Zeuge). Die Strafverteidiger von Buchert Jacob Peter erklären die Unterschiede und geben konkrete Verhaltenstipps – diskret, schnell und bundesweit.
Wenn Sie als Beschuldigte*r oder Zeuge eine Vorladung erhalten haben – insbesondere bei Ermittlungen durch Polizei, Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung oder Zoll –, sollten Sie Ihr Schweigerecht nutzen und frühzeitig unsere Strafverteidiger in Frankfurt mit besonderer Erfahrung im Steuerstrafrecht einschalten, um Rechte, Pflichten und Risiken von Zwangsmaßnahmen gezielt zu prüfen.
Für eine kurzfristige, diskrete Ersteinschätzung und die Entwicklung einer belastbaren Verteidigungsstrategie erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an kanzlei@dr-buchert.de.
Definition & Zuständigkeiten
- Polizei: Beschuldigte müssen nicht erscheinen (keine Erscheinungspflicht). Zeugen müssen polizeilichen Vorladungen ebenfalls nicht folgen.
- Staatsanwaltschaft & Ermittlungsrichter: Beschuldigte müssen erscheinen (§§ 133, 163a Abs. 3 S. 1 StPO) – auch bei erklärter Aussageverweigerung. Zeugen müssen erscheinen (§§ 48, 51 StPO; § 161a Abs. 1 S. 1 StPO).
- Zwangsmaßnahmen: Bei unentschuldigtem Ausbleiben vor StA/Richter ist eine Vorführung möglich (§ 133 Abs. 2, § 163a Abs. 3 S. 2 StPO).
- Aussagepflicht: Beschuldigte haben keine Aussagepflicht (Schweigerecht). Zeugen haben eine Aussagepflicht – aber mit Rechten (z. B. Aussageverweigerungsrechte).
Anwesenheitsrechte & Beistand
- Beschuldigter: Verteidiger darf bei richterlicher und staatsanwaltschaftlicher Vernehmung anwesend sein (§§ 168c Abs. 1, 2; 163a Abs. 3 S. 2 StPO). Bei polizeilichen Vernehmungen besteht kein Anwesenheitsrecht kraft Gesetzes – sprechen Sie zuerst mit uns.
- Zeuge: Darf einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand mitbringen (§ 68b Abs. 1 StPO), der Ihre Rechte wahrt.
Sonderfall: Ladung zum Strafantritt
Die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde kann Verurteilte zur Strafanstalt laden (Strafantritt). Das ist keine Vernehmung, sondern eine Vollstreckungsmaßnahme; Nichtbefolgung kann Haftbefehlsfolgen haben. Sprechen Sie umgehend mit uns, wenn Sie eine solche Ladung erhalten.
Wir helfen sofort – besonders im Steuerstrafrecht
Wir helfen Ihnen sofort bei „Steuerstrafrecht – Selbstanzeige – Verteidigung in Steuerstrafsachen“. Mehr zu unseren Leistungen: Steuerstrafrecht · Strafverteidigung · Rechtslexikon.
Verhalten bei Vorladungen: Was Sie tun (und lassen) sollten
1) Sofort prüfen: Wer lädt – und in welcher Funktion?
- Polizei/Steuerfahndung/Zollfahndung (§ 163a Abs. 3 StPO; § 404 AO): keine Erscheinungspflicht – melden Sie sich bei uns, wir übernehmen die Kommunikation.
- Staatsanwaltschaft/Ermittlungsrichter (§ 163a Abs. 3 StPO; §§ 133 ff. StPO): Erscheinungspflicht, aber Schweigerecht. Wir klären, ob der Termin entbehrlich ist, wenn Schweigen angekündigt wird.
2) Immer zuerst: Verteidiger kontaktieren
Informieren Sie uns unverzüglich über jede Ladung – schriftlich oder mündlich, egal von welcher Behörde. Selbst wenn Sie ohnehin schweigen wollen, stimmen wir die weitere Vorgehensweise ab und informieren die Ermittlungsbehörden über Ihr Schweigerecht. Das verhindert unnötige Kontakte und Missverständnisse.
3) Persönliche Angaben – ja. Sachangaben – nein.
Beschuldigte müssen lediglich Angaben zur Person (§ 111 OWiG) machen (z. B. Name, Anschrift, Geburtsdaten). Keine Sachangaben ohne Rücksprache – weder „informell“ am Telefon noch im Flurgespräch. Auch lockere Gespräche landen als Vermerk in der Akte und können später verwertet werden.
4) Praxistipps aus der Verteidigung
- Akteneinsicht vor Aussage: Zur Sache äußert man sich erst nach Akteneinsicht – wenn überhaupt. Ausnahmen prüfen wir strategisch (z. B. früher persönlicher Eindruck beim Staatsanwalt).
- Schweigen schützt: Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Die Entscheidung zu sprechen ist nie endgültig – sie kann später neu bewertet werden.
- Kommunikation kanalisieren: Behörden sollen sich direkt an uns wenden. Wir kündigen Ihre Aussageverweigerung an und klären, ob Termine aufgehoben werden.
- Keine Selbstläufer: „Ich habe nichts zu verbergen“ ist gefährlich – unbedachte Aussagen sind kaum zu korrigieren und prägen das Verfahren.
Praxistipp: Die Ankündigung, vorerst zu schweigen, kann kombiniert werden mit der Bitte um Terminverlegung und späterer Stellungnahme. So behalten wir die Taktik in der Hand und vermeiden Zwangsmaßnahmen.
FAQ Vorladung
Muss ich zur Polizei?
Nein – weder als Beschuldigter noch als Zeuge besteht eine Pflicht, polizeilichen Vorladungen zu folgen.
Muss ich zur Staatsanwaltschaft oder zum Ermittlungsrichter?
Ja, Erscheinungspflicht – aber keine Aussagepflicht. Wir begleiten Sie und sichern Ihre Rechte.
Darf mein Anwalt mit zur Vernehmung?
Beim Beschuldigten: Anwesenheitsrecht bei StA- und richterlicher Vernehmung (§§ 168c, 163a StPO). Zeugen dürfen einen Zeugenbeistand (§ 68b StPO) mitbringen.
Was passiert bei Nichterscheinen?
Bei StA/Richter kann eine Vorführung angeordnet werden. Melden Sie sich rechtzeitig bei uns – wir klären Alternativen.
Kontakt & Soforthilfe
Sie haben eine Vorladung erhalten? Wir reagieren sofort – Verteidiger-Notfallkontakt: Telefon 069 710 33 330 · E-Mail kanzlei@dr-buchert.de
Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit
- Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
- Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
- Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
- Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
Kontakt: Telefon 069 710 33 330 · E-Mail kanzlei@dr-buchert.de
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