Sponsoring & Strafrecht

Sponsoring & Strafrecht: Grenzen, Risiken, Verteidigung

Sponsoring ist zulässig, solange Leistung und Gegenleistung im Rahmen bleiben, keine sachfremden Kopplungen vereinbart sind und die Maßnahme transparent dokumentiert wird. Strafrechtliche Risiken entstehen vor allem bei (1) wettbewerbswidriger Einflussnahme (§ 299 StGB), (2) pflichtwidrigen Entscheidungen zulasten des Unternehmens (§ 266 StGB) und (3) Zuwendungen an Amtsträger (§§ 331 ff. StGB). Aufsichtsorgane haften, wenn sie einschreiten müssten und untätig bleiben. Eine klare Compliance-Linie, nachvollziehbare Entscheidungen und saubere Verträge sind der beste Schutz – und zugleich die Basis für eine erfolgreiche Verteidigung.

Was meint „Sponsoring“ – und wo beginnt das Strafrecht?

Sponsoring ist die Gewährung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen an Personen/Organisationen (z. B. Sport, Kultur, Wissenschaft) gegen vertraglich vereinbarte Gegenleistungen (z. B. Logo-Nennung, Sichtbarkeit, Hospitality). Abzugrenzen ist das von der Spende (ohne Gegenleistung) und vom reinen Mäzenatentum (altruistisch). Strafrechtlich kritisch wird Sponsoring erst, wenn die Zuwendung über legitime Werbe-/PR-Ziele hinaus eine künftige, sachfremde Entscheidung „erkaufen“ soll oder Pflichten gegenüber dem eigenen Unternehmen verletzt werden.

Rechtlicher Rahmen – die drei Hauptschienen

  • Korruption im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB): Verboten ist das quid pro quo für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb (Nr. 1) oder für eine pflichtwidrige Handlung ohne Einwilligung des Geschäftsherrn (Nr. 2). Typische Risikofälle: „Sponsoring gegen Auftrag“, intransparente „VIP-Pakete“ mit stillen Nebenabreden.
  • Untreue (§ 266 StGB): Organ-/Leitungspersonen überschreiten die Grenze des unternehmerischen Ermessens, wenn Zuwendungen fern vom Unternehmensinteresse liegen, unangemessen hoch sind, intern intransparent bleiben oder persönlichen Präferenzen folgen – insbesondere bei belasteter Ertragslage.
  • Zuwendungen an Amtsträger (§§ 331 ff. StGB): Der Spielraum ist am engsten. Schon Vorteile zur allgemeinen „Klimapflege“ können relevant sein, wenn sie im Zusammenhang mit der Dienstausübung stehen. Sponsoring der öffentlichen Hand erfordert besonders klare, dokumentierte Regeln.

Typische Risikoszenarien aus der Praxis

  • Kopplungsgeschäfte: „Sponsoring nur, wenn anschließend ein Liefervertrag folgt“ – solche Koppelungen gefährden Lauterkeit und können § 299 auslösen. Verträge sollten ausdrücklich ausschließen, dass Beschaffungen an Sponsoring anknüpfen.
  • Hospitality/Einladungen: VIP-Tickets, Logen, Rahmenprogramme sind heikel – vor allem bei Amtsträgern. Zulässig ist, was erkennbar sachbezogen und angemessen ist; alles Weitere braucht klare Freigaben und Limits.
  • „Unausgewogene“ Pakete: Fehlt die äquivalente Gegenleistung (Werbewert ≪ Zuwendung), drohen Untreue-Vorwürfe und Rückfragen der Steuer-/Strafverfolgung.
  • Interne Richtlinien missachtet: Wer Compliance-Vorgaben, Genehmigungswege oder Budgetgrenzen ignoriert, öffnet § 299 Nr. 2 und § 266 die Tür.

Besondere Rolle der Aufsichtsgremien

Aufsichtsräte tragen eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Gesellschaft. Erkennen sie pflichtwidrige Sponsoring-Vorhaben, müssen sie einschreiten (z. B. Zustimmungsvorbehalt, Verweigerung der Zustimmung, Einberufung/Abstimmung herbeiführen). Unterlassen sie das Zumutbare, kann dies – bei eingetretenem Vermögensnachteil – Aufsichtsrats-Untreue begründen. Gute Praxis: Prüfungsausschuss, laufende Auswertung von Vorstandsberichten, klare Eskalationswege.

Compliance & Dokumentation – Checkliste

Baustein Worauf es ankommt
Richtlinie Ziele, zulässige Empfänger/Bereiche, Betragsgrenzen, Freigaben (z. B. Vorstand ab X €), Verbot von Koppelungen; Dokumentationspflichten.
Vergabeprozess Transparente Sponsoring-Pakete (z. B. Silber/Gold/Platin), objektive Auswahl, Ansprechpartner offen benennen.
Vertrag Leistung/Gegenleistung konkret & abschließend, Disclaimer („keine Bevorzugung bei Beschaffungen“), Compliance-Klausel, Widerruf bei Verstößen.
Angemessenheit Werbewert plausibel; Referenzen/Marktüblichkeit; ggf. steuerliche Bewertung einbinden.
Dokumentation Entscheidungsgrundlagen, Freigaben, Nachweise erbrachter Gegenleistungen (Sichtbarkeit, Reichweite, Belege).
Amtsträger Strengere Maßstäbe, gesonderte Freigaben, Transparenzpflichten; Trennung von Dienstbezug und Repräsentation.

Strafverteidigung: Hebel in Ermittlungen & Hauptverfahren

  • Kein Unrechts-„Deal“: Nachweis, dass Sponsoring allein Werbe-/PR-Zwecken diente (keine Parallelabrede; kein Einfluss auf Beschaffungen).
  • Business-Judgment: Entscheidung im Rahmen des unternehmerischen Ermessens; plausible Prognose und Marktreferenzen.
  • Compliance gelebt: Richtlinien, Genehmigungen, Due-Diligence, Dokumentationsspur (Geplant → Freigegeben → Erbracht → Belegt).
  • Aufsicht & Eskalation: Für Gremien: ergriffene Maßnahmen & Grenzen der Erkenntnislage belegen.

FAQ – häufige Fragen

Ist Sponsoring per se unbedenklich?

Ja – wenn ein angemessenes Austauschverhältnis (Werbewert vs. Zuwendung) besteht, keine sachfremden Kopplungen existieren und alles transparent erfolgt.

Wann droht § 299 StGB?

Wenn das Sponsoring (oder eine Nebenabrede) darauf angelegt ist, eine künftige geschäftliche Entscheidung unlauter zu beeinflussen oder eine Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen herbeizuführen.

Und § 266 StGB (Untreue)?

Wenn Entscheidungsträger die Grenze ihres unternehmerischen Ermessens überschreiten – typischerweise bei fehlendem Unternehmensbezug, Unangemessenheit, Intransparenz oder privaten Motiven – und dadurch dem Unternehmen ein Vermögensnachteil entsteht.

Darf man Amtsträger zu Sportevents einladen?

Nur sehr restriktiv. Ohne dienstlichen Bezug/Einflussrisiko und im vertretbaren Rahmen. Ansonsten gesonderte Freigaben, klare Agenda, strenge Dokumentation – im Zweifel: sein lassen.

Wie belegt man „Angemessenheit“?

Mit Marktreferenzen (Reichweite, Paketpreise, Sichtbarkeit), internen Bewertungsbögen, Budgetfreigaben und Nachweisen der erbrachten Gegenleistungen (Fotos, Nennungen, Mediadaten).

Was sollten Aufsichtsräte konkret tun?

Früh einbinden, Berichtswesen nutzen, bei Zweifeln Zustimmungsvorbehalt anordnen, ggf. Zustimmung verweigern, Entscheidung herbeiführen und dokumentieren.

Gibt es „sichere“ Vertragsklauseln?

Ja: Anti-Kopplungs-Klausel, Compliance-Zusicherung, Transparenzpflicht, Widerrufsrecht bei Verstößen, klare Leistungsbeschreibung, keine stillen Nebenabreden.

Welche Rolle spielt Compliance?

Eine gelebte Sponsoring-Richtlinie ist Prävention und im Ernstfall Verteidigungsbaustein. Ohne Richtlinie steigt das Risiko – intern wie extern.

Siehe auch

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