Serviceunternehmen & Vorsteuerabzug

Besonderheit: Vorsteuerabzug, Serviceunternehmen und § 25f UStG – strafrechtliche Relevanz

In der Praxis tauchen in Ermittlungen wegen Umsatzsteuer- und Subunternehmerkonstellationen immer wieder „Serviceunternehmen“ auf, die Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer stellen. Problematisch wird es, wenn die Leistung tatsächlich von Arbeiterkolonnen erbracht wird, die Umsatzsteuer nicht abgeführt wird oder der Vorwurf im Raum steht, es habe sich um Schein- oder Deckgeschäfte gehandelt. Steuerrechtliche Streitfragen können dann strafrechtlich aufgeladen werden – bis hin zu dem Vorwurf, der Rechnungsempfänger habe unberechtigt Vorsteuer gezogen oder an einer Umsatzsteuerhinterziehung mitgewirkt.

Wer im Zusammenhang mit Vorwürfen wie Steuerhinterziehung, unberechtigtem Vorsteuerabzug oder Scheinrechnungen betroffen ist, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt – mit besonderer Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht und im Steuerstrafrecht – hinzuziehen. Für eine diskrete Ersteinschätzung Ihrer Situation und die Entwicklung einer passgenauen Verteidigungsstrategie erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an kanzlei@dr-buchert.de.

Leistender und Leistungsempfänger nach § 15 UStG

Für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG muss eine Leistung „von einem anderen Unternehmer“ an den Leistungsempfänger für dessen Unternehmen erbracht und ordnungsgemäß mit gesondertem Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden sein. Wer Leistungsempfänger ist, richtet sich regelmäßig nach dem zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vertragsverhältnis (zivilrechtsakzessorische Betrachtung). In Subunternehmer-/Servicekonstellationen ist typischerweise der Generalunternehmer Leistungsempfänger.

Auf der Leistendenseite gilt: Leistender ist grundsätzlich derjenige, der im eigenen Namen nach außen auftritt und aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet ist – auch wenn er die tatsächliche Ausführung durch Dritte erledigen lässt. Gerade deshalb ist die Verteidigung in diesen Fällen differenziert: Wenn ein Serviceunternehmen als Vertragspartner auftritt, kann es zivilrechtlich und umsatzsteuerrechtlich Leistender sein, selbst wenn es sich zur Durchführung einer Kolonne bedient. Der bloße Einsatz Dritter nimmt dem Vertragspartner nicht automatisch die Stellung als Leistender.

Strohmann, Scheingeschäft und § 41 AO / § 117 BGB

Eine zentrale Konfliktlinie ist der Vorwurf, das Geschäft mit dem Serviceunternehmen sei nur zum Schein abgeschlossen worden, um Schwarzarbeit oder Hintermänner zu verdecken. Steuerrechtlich wird dann häufig auf § 41 Abs. 2 AO abgestellt; zivilrechtlich spielt § 117 BGB eine Rolle. Strafrechtlich relevant wird das, wenn daraus abgeleitet wird, Rechnungsaussteller und Leistender seien nicht identisch, sodass § 15 UStG nicht erfüllt sei. Entscheidend ist hier regelmäßig, ob dem Rechnungsempfänger ein kollusives Zusammenwirken bzw. ein stillschweigendes Einverständnis in den Scheincharakter nachweisbar ist – reine Vermutungen genügen nicht.

Wichtig ist zudem: Ein Vertrag, der lediglich deshalb gegen Verbote der Schwarzarbeitsbekämpfung verstößt, ist nicht ohne Weiteres wegen § 134 BGB nichtig, wenn der Besteller den Gesetzesverstoß des Vertragspartners nicht kannte. Auch dieser Gesichtspunkt kann in der Gesamtabwägung bedeutsam sein, weil er die vorschnelle Annahme „nichts gewesen, alles Schein“ methodisch begrenzt.

Unternehmereigenschaft des Leistenden nach § 2 UStG

Für den Vorsteuerabzug muss der Leistende Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sein, also eine selbstständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben. In der Praxis wird die Unternehmereigenschaft häufig aus der zivilrechtlichen Leistungsbeziehung hergeleitet: Wer eigene Verpflichtungen erfüllt und nach außen als Vertragspartner auftritt, ist typischerweise Unternehmer. Wird die Vereinbarung jedoch nur zum Schein geschlossen, ist regelmäßig nur das verdeckte Geschäft relevant – mit der Folge, dass der „Hintermann“ Unternehmer sein kann, nicht aber der vorgeschobene Vertragspartner.

Versagung des Vorsteuerabzugs nach § 25f UStG – „wusste oder hätte wissen müssen“

§ 25f Abs. 1 Nr. 2 UStG versagt den Vorsteuerabzug, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem auf einer vorhergehenden Stufe Umsatzsteuer hinterzogen wurde. Materieller Anknüpfungspunkt ist häufig der Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO: Wer Umsatzsteuer in Rechnungen ausweist, aber keine Voranmeldungen oder Jahreserklärungen abgibt, kann den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllen. Im Steuerverfahren trifft die Finanzbehörde die Feststellungslast dafür, dass eine entsprechende Hinterziehung auf Vorstufen vorliegt.

Die entscheidende Verteidigungsfrage lautet in der Praxis jedoch meist nicht „Gab es irgendwo eine Hinterziehung?“, sondern: Was war dem Mandanten im Zeitpunkt des Leistungsbezugs erkennbar – und welche Sorgfaltsmaßnahmen waren zumutbar? Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung kann ein Unternehmer, der alle vernünftigerweise zu verlangenden Maßnahmen ergriffen hat, darauf vertrauen, dass seine Umsätze nicht in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens einbezogen sind. Umgekehrt können bei konkreten Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten erhöhte Prüf- und Dokumentationsobliegenheiten entstehen. Typische Indizien, die Behörden häufig anführen, sind ungewöhnliche Zahlungsmodalitäten, häufig wechselnde Ansprechpartner, wechselnde Unternehmenssitze, fehlende Erreichbarkeit, auffällige Diskrepanzen zwischen Registerangaben und tatsächlichen Verhältnissen oder ein Missverhältnis zwischen Leistungsumfang und Unternehmensgröße.

Für die Verteidigung ist wichtig: Das Gesamtbild zählt. Ein einzelner Auffälligkeitspunkt rechtfertigt regelmäßig noch keinen Automatismus „Wissenmüssen“. Zudem darf die Beweislast nicht faktisch umgekehrt werden: Der Mandant muss keinen „Negativbeweis“ führen, dass es keinerlei Auffälligkeiten gab, wenn die Behörde nur spekuliert. In unionsrechtlich geprägten Fällen ist anerkannt, dass Steuerpflichtige nicht generell kontrollieren müssen, ob der Rechnungsaussteller seine Mehrwertsteuerpflichten ordnungsgemäß erfüllt hat; verlangt werden können im Wesentlichen Plausibilitätsprüfungen und das Einholen naheliegender Auskünfte zur Zuverlässigkeit. Verbleibende Zweifel gehen im Kern zulasten der Finanzbehörde, wenn sie keine objektiven Umstände für Wissen oder Wissenmüssen nachweist.

Identität von Rechnungsaussteller und Leistendem – materielle Leistung zählt

Ein weiterer Verteidigungsschwerpunkt ist der Nachweis, dass Leistungen tatsächlich erbracht wurden und für besteuerte Umsätze verwendet wurden. Der Mandant muss die Voraussetzungen des § 15 UStG grundsätzlich darlegen, insbesondere, dass wirtschaftliche Vorgänge real waren und nicht nur Papier. Wird jedoch behauptet, der Rechnungssteller sei nicht identisch mit dem Leistenden, trägt die Behörde die Beweislast, wenn der Mandant eine Absprache mit Hintermännern bestreitet. Erst bei substantiierter behördlicher Darlegung entsteht ein erhöhter Widerlegungsdruck. Auch hier gilt: Materielle Voraussetzungen und objektive Umstände sind entscheidend; reine formale Angriffe reichen nicht, wenn der Umsatz tatsächlich bewirkt wurde und kein Missbrauch nachweisbar ist.

Strafrechtliche Konsequenzen: von § 370 AO bis zur Verteidigung gegen Vorsatzvorwürfe

Strafrechtlich kann die Geltendmachung von Vorsteuer problematisch werden, wenn sie auf unzutreffenden Angaben beruht und dadurch Steuern verkürzt werden (§ 370 AO). In der Diskussion ist, welche subjektiven Anforderungen in Konstellationen um § 25f UStG maßgeblich sind: Reicht grobe Fahrlässigkeit, oder ist (mindestens) bedingter Vorsatz erforderlich? In der Verteidigungspraxis hat das erhebliche Bedeutung, weil die Abgrenzung zwischen „hätte wissen müssen“ im Steuerrecht und Vorsatz im Strafrecht sorgfältig herausgearbeitet werden muss. Ziel ist eine belastbare Argumentation zur Kenntnislage, zur Zumutbarkeit von Prüfungen, zur Dokumentation der Geschäftsanbahnung und zur Plausibilität der Leistungsbeziehung – stets bezogen auf den konkreten Zeitpunkt und das konkrete Geschäftsmodell.

Vorgehen und Verteidigungsstrategie bei Buchert Jacob Peter

Unsere Verteidigung folgt einem strukturierten, mandantenorientierten Ansatz. Zunächst wird – nach Akteneinsicht – der Tatvorwurf in seine Bestandteile zerlegt: Was ist steuerlich streitig, was ist strafrechtlich relevant, welche Beweise liegen vor, welche Annahmen werden nur behauptet? Danach entwickeln wir eine Verteidigungsstrategie, die zur Lebens- und Berufssituation des Mandanten passt: diskret, zielorientiert und mit Blick auf Nebenfolgen (z. B. Einziehung, Berufsrecht, Registereinträge, Ausschreibungen). Hinweise zu solchen Nebenfolgen finden Sie auch im Beitrag zu außerstrafrechtlichen Folgen eines Strafverfahrens.

  • Frühphase: Schutz vor voreiligen Einlassungen, Koordination bei Durchsuchung und Sicherstellung, strukturierte Daten- und Dokumentenstrategie
  • Aktenarbeit: konsequente Akteneinsicht, Beweisanalyse, Angriffspunkte bei Schätzungen, Indizienketten und Rechtsfehlern
  • Zielpfad: Einstellung, Begrenzung des Tatvorwurfs, Verständigung nur mit klarer Risikoprüfung, Vorbereitung der Hauptverhandlung

Ergänzend halten wir Sie über Entwicklungen und Einordnungen auf dem Laufenden – etwa unter Aktuelles / What’s New.

Vorteile der frühzeitigen Mandatierung und bundesweiten Vertretung

In Steuer- und Wirtschaftssachen entscheidet der frühe Zeitpunkt der Verteidigung häufig über die spätere Bandbreite der Optionen. Frühzeitige anwaltliche Steuerung kann verhindern, dass unklare Sachverhalte „festgeschrieben“ werden, und ermöglicht es, entlastende Umstände aktiv zu dokumentieren. Gerade bei § 25f UStG-Konstellationen ist die saubere zeitliche Rekonstruktion der Geschäftsanbahnung, der Prüfmaßnahmen und der Kommunikation zentral, um pauschalen Wissensunterstellungen entgegenzutreten. Als Kanzlei in Frankfurt vertreten wir Mandanten bundesweit – vor Amts- und Landgerichten, in wirtschaftsstrafrechtlichen Schwerpunktstaatsanwaltschaften und in steuerstrafrechtlich geprägten Verfahren.

FAQ – häufige Fragen zur Strafverteidigung im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht

Was soll ich tun, wenn ich eine Vorladung als Beschuldigter erhalte?

Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. Sinnvoll ist regelmäßig, zunächst über die Verteidigung Akteneinsicht zu nehmen und erst danach über eine Einlassung zu entscheiden. Eine vorschnelle Aussage kann Missverständnisse schaffen, die später nur schwer zu korrigieren sind.

Wann darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug nach § 25f UStG versagen?

Der Vorsteuerabzug kann versagt werden, wenn objektive Umstände belegen, dass auf einer Vorstufe Umsatzsteuer hinterzogen wurde und der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass sein Leistungsbezug in diese Hinterziehung eingebunden ist. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Umstände im Zeitpunkt des Leistungsbezugs; bloße Vermutungen oder einzelne Auffälligkeiten reichen typischerweise nicht aus.

Reicht es für die Verteidigung, dass die Leistung tatsächlich erbracht wurde?

Die tatsächliche Leistungserbringung ist ein starkes Argument, ersetzt aber nicht automatisch alle weiteren Voraussetzungen (z. B. Identität von Rechnungsaussteller und Leistendem). Umgekehrt gilt: Wenn der Umsatz tatsächlich bewirkt wurde, muss die Behörde objektive Umstände für Missbrauch oder Wissenmüssen darlegen; reine Formalargumente tragen nicht stets.

Was bedeutet „Scheingeschäft“ in Subunternehmer- und Servicekonstellationen?

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich die Beteiligten darüber einig sind, dass die Rechtsfolgen des erklärten Geschäfts gerade nicht eintreten sollen. Steuerlich wird dann häufig § 41 Abs. 2 AO relevant. In der Praxis ist entscheidend, ob dem Rechnungsempfänger ein kollusives Zusammenwirken oder ein stillschweigendes Einverständnis in den Scheincharakter nachweisbar ist.

Drohen neben einer Strafe weitere Folgen?

Ja. Neben Geld- oder Freiheitsstrafe können Einziehung, berufsrechtliche Konsequenzen und weitere Nebenfolgen relevant werden. Eine Verteidigung sollte deshalb stets die Gesamtauswirkungen im Blick behalten, nicht nur das Strafmaß.

Übernimmt die Kanzlei auch Verfahren außerhalb Frankfurts?

Ja. Buchert Jacob Peter verteidigt Mandanten bundesweit – insbesondere in Verfahren des Steuerstrafrechts und Wirtschaftsstrafrechts sowie im allgemeinen Strafrecht.

Kontaktieren Sie unsere Experten im Steuerstrafrecht/Wirtschaftsstrafrecht/Strafrecht in Frankfurt

Diese Ansprüche an verfahrenstechnisches Wissen und Kompetenzen im Strafrecht vereint unser Team aus 4 Spezialisten und steht Ihnen bei Beratung und Verteidigung zur Verfügung.

Dies bedeutet unter anderem folgende Zusatzqualifikationen:

  • Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht (DAA)
  • Zertifizierter Bilanzierungsexperte (Steuer-Fachschule Dr. Endriss)
  • Abgeschlossenes Weiterbildungsstudium im Steuerstrafrecht (FernUni Hagen)
  • Über 25 Jahre Erfahrung als Steuerfahnder
  • Fachanwälte für Strafrecht
  • Universitätsprofessor für Internationales Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht

Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit. Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte für Strafrecht und Anwälte für Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit Telefon: 069 710 33 330 E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de

Mehr zur Verteidigung im Strafrecht/Wirtschaftsstrafrecht/Steuerstrafrecht in Frankfurt finden Sie hier: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte, Rechtslexikon

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