§ 15a InsO – Antragspflicht bei Insolvenzverschleppung in Frankfurt: Strafverteidigung & bundesweite Vertretung
Wer als Geschäftsleiter, Vorstand oder Liquidator mit dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung konfrontiert ist, steht unter hohem Zeit- und Entscheidungsdruck. § 15a InsO verpflichtet Organmitglieder, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen – mit Höchstfristen von drei bzw. sechs Wochen. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter übernimmt Ihre Strafverteidigung in Frankfurt am Main und bundesweit: Wir sichern frühzeitig Akteneinsicht, klären die Ermittlungsverfahren-Lage und arbeiten auf Deeskalation, Verfahrenseinstellungen und tragfähige Verteidigungsstrategien hin. Vertiefungen finden Sie in unserem Lexikonbeitrag zur Insolvenzverschleppung, zu Bankrott und in Aktuelles.
Problem: Worum geht es bei § 15a InsO – und wer ist verpflichtet?
Die Antragspflicht trifft Organmitglieder juristischer Personen (z. B. Geschäftsführer:innen einer GmbH, Vorstände einer AG/Genossenschaft) sowie Liquidator:innen. Erfasst sind auch mehrstufige Strukturen, in denen sich Verantwortlichkeiten fortsetzen können. Eine Strafbarkeit droht, wenn trotz Eintritts der Insolvenzreife der Antrag nicht rechtzeitig und richtig gestellt wird. Maßgeblich sind die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen und die prozessual saubere Aufbereitung der Krisenlage. Relevante Grundlagen: dringender Tatverdacht, Staatsanwaltschaft, Hauptverhandlung.
Kurzüberblick – die 5 Kernpunkte
- Antragspflicht: Organmitglieder und Abwickler juristischer Personen; auch Kaskaden in Holding-Strukturen können erfasst sein. Siehe Insolvenzverschleppung.
- Fristen: unverzüglich handeln; äußerste Höchstfristen 3 Wochen (Zahlungsunfähigkeit) / 6 Wochen (Überschuldung).
- Führungslosigkeit: Pflicht kann ausnahmsweise Gesellschafter (GmbH) oder Aufsichtsräte (AG/Genossenschaft) treffen – bei positiver Kenntnis.
- Strafdrohung: bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe; bei Fahrlässigkeit bis 1 Jahr oder Geldstrafe.
- „Richtiger“ Antrag: form- und inhaltsrichtig nach § 13 InsO; unzulässiger Antrag ist nur strafbar, wenn rechtskräftig zurückgewiesen. Vgl. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.
Definitionen: Zahlungsunfähigkeit & Überschuldung
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn fällige Geldschulden nicht beglichen werden können. Indizien sind etwa Zahlungseinstellung, Vollstreckungsfrust, ausstehende Löhne/Abgaben oder Mahnketten. Kurzfristige Liquiditätsstockungen (regelmäßig ≤ 2–3 Wochen) stehen dem Befund entgegen. In der Praxis zentral: die Liquiditätslücke und deren belastbare Berechnung. Für prozessuale Fragen beachten Sie Ermittlungsakte und Akteneinsicht.
Überschuldung (§ 19 InsO)
Maßgeblich ist ein modifizierter Zweistufen-Test: (1) Fortführungsprognose (überwiegend wahrscheinlich?), (2) Überschuldungsstatus (Aktiva vs. Passiva). Ist die Fortführung überwiegend wahrscheinlich, liegt trotz rechnerischer Unterdeckung keine Überschuldung vor. Bewertungsfragen (Fortführungs- oder Liquidationswerte, Rangrücktritte) sind sorgfältig zu dokumentieren. Das kann die Weichenstellung im Ermittlungsverfahren prägen.
Wer muss handeln? – Verantwortlichkeiten in der Praxis
Verpflichtet sind Geschäftsführer:innen, Vorstände und Liquidator:innen. Bei rechtsfähigen Personengesellschaften ohne natürliche persönlich haftende Gesellschafter erstreckt sich die Pflicht auf Organe der vertretungsberechtigten Gesellschafter (auch mehrstufig). In führungslosen Situationen können Gesellschafter (GmbH) und Aufsichtsratsmitglieder (AG/Genossenschaft) antragspflichtig werden. In Einzelfällen zieht die Rechtsprechung faktische Geschäftsführer heran – entscheidend sind die tatsächlichen Machtverhältnisse. Zu berufsrechtlichen Nebenfolgen siehe Geschäftsführersperre.
„Rechtzeitig & richtig“: Wie der Insolvenzantrag zu stellen ist
Rechtzeitig
Die Höchstfrist beginnt mit dem objektiven Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung. Innerhalb dieser Frist ist unverzüglich zu handeln. Eine Fristausschöpfung kommt nur ausnahmsweise in Betracht – etwa wenn kurzfristig realistische, konkret gesicherte Sanierungsschritte anstehen. Hoffnungen oder vage Zusagen verlängern die Frist nicht.
Richtig
Der Antrag muss den Anforderungen des § 13 InsO genügen (u. a. Schriftform, Verzeichnisse, Unterlagen, Gläubigerliste). Unrichtig ist ein Antrag bei unzutreffenden/unvollständigen Angaben oder fehlenden Pflichtangaben. Wichtig: Nach § 15a Abs. 6 InsO ist die Unrichtigkeit nur strafbar, wenn der Antrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde; fristgerechte Ergänzungen können strafbefreiend wirken. Für die weitere Verfahrensführung vgl. Anklageschrift, Hauptverhandlung, Revision.
Lösung: Strafverteidigung mit klarem Fahrplan
Unser Ansatz ist verteidigungsfokussiert – keine Unternehmensberatung, sondern die konsequente Wahrnehmung Ihrer Rechte. Zentrale Hebel sind der Schutz vor verfrühten Einlassungen, die Sicherung aller Finanz- und Entscheidungsdokumente sowie die Einordnung der Insolvenzreife im Lichte der Rechtsprechung.
- Sofortmaßnahmen: Schweigerecht nutzen (Aussageverweigerungsrecht), Akteneinsicht durch die Verteidigung, Sammlung von Liquiditäts- und Überschuldungsnachweisen.
- Materielle Prüfung: Insolvenzreife (Zeitpunkt!), Verantwortlichkeitskreis, Entlastungstatsachen; Abgrenzung zu Bilanzdelikten und Buchführungspflichtverletzungen.
- Prozessuale Optionen: Frühe Einstellung nach § 170 II StPO oder – bei geringer Schuld – § 153 StPO bzw. § 153a StPO; in geeigneten Fällen Verständigung.
- Verteidigung in der Hauptverhandlung: Beweisanträge (Fristen beachten), Angriffe auf den Zeitpunkt der Insolvenzreife, Entfall der Verantwortlichkeit, Abgrenzung von Tatbeiträgen. Zuständigkeiten: Amtsgericht bzw. Wirtschaftsstrafkammer.
- Rechtsmittel: Gegen belastende Urteile Berufung und Revision.
Vorgehen: Praxis-Checkliste für Geschäftsleiter
- Status ermitteln: Liquiditätsstatus (Stichtag), 3-Wochen-Prognose, Überschuldungsstatus, Fortführungsprognose – sauber dokumentieren.
- Belege sichern: Offene Posten, Fälligkeiten, Stundungen, Rangrücktritte, Kreditlinien, kurzfristig mobilisierbare Mittel.
- Governance: Beschlüsse, Zuständigkeiten, Informationsfluss; ggf. Notgeschäftsführer.
- Sanierungsfenster: Nur realistische, kurzfristig gesicherte Maßnahmen rechtfertigen Fristausschöpfung.
- Antrag stellen: § 13-Unterlagen vollständig einreichen; bei Nachforderungen fristgerecht ergänzen. Bei Maßnahmen wie Durchsuchung, Festnahme oder Haftbefehl sofort Verteidigung kontaktieren.
Rechtsfolgen, Nebenfolgen, Verjährung
Die Strafandrohung reicht bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe; bei Fahrlässigkeit bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe. Verjährungsfristen: regelmäßig fünf Jahre (Vorsatz) und drei Jahre (Fahrlässigkeit) – beginnend mit dem Entfallen der Antragspflicht. Nebenfolgen können berufs- oder gewerberechtlich wirken (z. B. Geschäftsführersperre). Je nach Verlauf sind Rechtskraft und Wiederaufnahme zu beachten.
Vorteile mit Buchert Jacob Peter
- Verteidigungsfokus: Wir vertreten Beschuldigte – keine Compliance- oder Unternehmensberatung. Schnittstellen zu Wirtschaftsstrafrecht und Insolvenzstrafrecht decken wir prozessstark ab.
- Schnelle Weichenstellung: Akteneinsicht, belastbare Einordnung der Insolvenzreife, klare Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und Gericht.
- Prozessstärke: Vertretung vor Amtsgericht und Wirtschaftsstrafkammer; Nutzung von Berufung und Revision.
- Zielorientiert: Wo möglich, Einstellungen bzw. einvernehmliche Lösungen.
FAQ zu § 15a InsO
Ab wann laufen die 3-/6-Wochen-Fristen?
Ab dem objektiven Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung) – unabhängig von subjektiver Kenntnis. Unkenntnis betrifft erst das Verschulden.
Was bedeutet „unverzüglich“?
Handeln ohne schuldhaftes Zögern. Die Höchstfristen dürfen nur ausnahmsweise ausgeschöpft werden, wenn kurzfristig ein belastbarer Sanierungsschritt bevorsteht.
Welche Mittel zählen für die Zahlungsfähigkeit?
Relevante Liquidität sind Barmittel, verfügbare Bankguthaben, kurzfristig abrufbare Kredite, Schecks/Wechsel – realistisch und zeitnah mobilisierbar.
Ist ein unvollständiger Antrag automatisch strafbar?
Nein. Eine Strafbarkeit wegen Unrichtigkeit setzt eine rechtskräftige Zurückweisung als unzulässig voraus. Fristgerechte Ergänzungen können genügen.
Ich habe die Frist verpasst – was tun?
Sofortige anwaltliche Bewertung, Antragstellung und Verteidigungsstrategie. Dokumentation (Statusrechnungen, Beschlüsse) und prozessuale Schritte sind entscheidend; beachten Sie Rechtsmittel.
Call-to-Action: Jetzt Verteidigung sichern
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- Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Dr. Caroline Jacob
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Frank M. Peter
- Als Kooperationspartner Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Dies bedeutet unter anderem folgende Zusatzqualifikationen:
- Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht (DAA)
- Zertifizierter Bilanzierungsexperte (Steuer-Fachschule Dr. Endriss)
- Abgeschlossenes Weiterbildungsstudium im Steuerstrafrecht (FernUni Hagen)
- Über 25 Jahre Erfahrung als Steuerfahnder
- Fachanwälte für Strafrecht
Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
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