Gewinnermittlung im Steuerstrafrecht I Anwälte Frankfurt

Die Gewinnermittlung im Steuerstrafrecht – Überblick

Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen sind ein häufiger Bestandteil steuerstrafrechtlicher Verfahren. Dabei kommt der Wahl der Gewinnermittlungsart eine zentrale Rolle zu – insbesondere für die Berechnung des steuerlichen Schadens und damit für die Strafzumessung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diesen Punkt in mehreren Entscheidungen ausdrücklich betont.

Gewinnermittlungsart ist ergebnisrelevant bei Steuerhinterziehung

Der BGH stellt klar: Die gewählte Gewinnermittlungsart ist unmittelbar ergebnisrelevant für die Höhe der verkürzten Steuern und damit den Steuerschaden. Denn zwischen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) und dem Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) bestehen systematische Unterschiede in der Behandlung der hinterzogenen Umsatzsteuer.

Unterschiede in der Wirkung der Gewinnermittlungsarten

Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG):

  • Hinterzogene Umsatzsteuer mindernd im Jahr der Entstehung zu berücksichtigen.

  • Führt zu einem niedrigeren Steuerschaden im Strafverfahren.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG):

  • Umsatzsteuer wird erst bei tatsächlichem Abfluss erfasst (§ 11 EStG).

  • In Hinterziehungsfällen bleibt dieser Abfluss aus, was zu einem höheren Steuerschaden führt.

Systematik der Einkünfteermittlung nach § 2 EStG

Die Einkünfteermittlung unterscheidet zwischen:

  • Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG) → z. B. Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft

  • Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG) → z. B. Vermietung, nichtselbstständige Arbeit

Kaufleute nach HGB sind grundsätzlich buchführungspflichtig und müssen den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Kleingewerbetreibenden infrage, die nicht buchführungspflichtig sind.

Gewinnermittlungsart muss im Strafverfahren konkret festgestellt werden

Für eine zutreffende Schätzung müssen Gerichte:

  1. Die Kaufmannseigenschaft des Angeklagten prüfen.

  2. Das ausgeübte Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG feststellen.

  3. Den tatsächlichen Umfang der Buchführung analysieren.

Wurde das Wahlrecht zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht wirksam ausgeübt oder bestand keine Berechtigung dazu, ist zwingend der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG anzuwenden.

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