Einstellung des Verfahrens § 170 Absatz 2 StPO

Einstellung des Verfahrens § 170 Absatz 2 StPO

Sofern die Ermittlungen keinen ausreichenden Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage bieten, ist das Verfahren einzustellen.

Fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht, erkennt die Staatsanwaltschaft also, dass die erforderlichen Beweise für seine Täterschaft oder für Tatumstände, die ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal erfüllen, nicht vorliegen ist das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 aus tatsächlichen Gründen einzustellen. Die Staatsanwaltschaft ist hierbei nicht verpflichtet, die Ermittlungen so lange fortzuführen, bis eine Klärung des Verdachts erreicht wird. Sie stellt das Verfahren ein, sobald sich kein hinreichender Tatverdacht mehr ermitteln lässt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Fortführung des Strafverfahrens mit dem Ziel, die Unschuld des Beschuldigten nachzuweisen.

Mangel an hinreichendem Tatverdacht

§ 170 Abs. 2 StPO regelt die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts. Neben diesem Grund bestehen zudem folgende Möglichkeiten der Einstellung:

  • Einstellung aus Opportunitätsgründen (§§ 153–154e StPO)
  • Verweisung auf den Privatklageweg aufgrund mangelnden öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung (vgl. Nr. 87 RiStBV)
  • Abgabe an die Verwaltungsbehörde, wenn die Tat nur als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen ist (§ 43 OWiG)
  • Einstellung gemäß § 154f StPO bei Vorliegen eines vorübergehenden Verfahrenshindernisses.

Besondere Regelungen im Steuerstrafverfahren

Im Steuerstrafverfahren sind die Regelungen differenzierter. Die Finanzbehörde kann gemäß § 386 Abs. 2 AO das Ermittlungsverfahren selbstständig betreiben und hat die gleichen Einstellungsoptionen wie die Staatsanwaltschaft. Die öffentliche Klage kann durch Beantragung eines Strafbefehls gemäß § 400 AO erhoben werden. Für die Einreichung einer Anklageschrift sind die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen.

Tatsächliche und rechtliche Gründe

Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts

Ein hinreichender Tatverdacht fehlt aus tatsächlichen Gründen, wenn der Nachweis eines strafbaren Verhaltens nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit geführt werden kann. Aus rechtlichen Gründen ist dies der Fall, wenn Rechtfertigungs-, Entschuldigungs-, Schuldausschließ- oder Strafausschließungsgründe vorliegen.

Verweisung auf den Privatklageweg

Die Verweisung auf den Privatklageweg mangels öffentlichen Interesses ist ein Unterfall der Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts aus rechtlichen Gründen. Die Entscheidung obliegt der Staatsanwaltschaft, die kein gerichtlich überprüfbares Ermessen hat. Ein Klageerzwingungsverfahren ist dabei nicht eröffnet (§ 172 Abs. 2 S. 3 STPO).

Wirkung der Einstellung

Mit der Einstellung des Verfahrens endet die Beschuldigteneigenschaft. Etwaige Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, und der Anspruch auf Akteneinsicht entfällt. Eine Akteneinsicht ist nur bei berechtigtem Interesse des Antragstellers möglich.

Fortbestehender Restverdacht

Trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens kann ein polizeilicher Restverdacht bestehen, der einer Löschung von polizeilich gespeicherten Daten entgegensteht. Hierbei ist zu beachten, ob Verdachtsmomente bestehen oder vollständig ausgeräumt sind.

Strafklageverbrauch

Die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO führt nicht zu einem Strafklageverbrauch. Das Verfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden, sofern Anlass dafür besteht.

Rechtsbehelf

Der Anzeigeerstatter, der gleichzeitig Verletzter ist, kann die Einstellungsverfügung im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens anfechten. Anderen Anzeigeerstattern steht kein förmlicher Rechtsbehelf zu.

Verfassungsrechtliche Bewertung

Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO besteht nicht. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ein eingestelltes Ermittlungsverfahren wieder aufzunehmen, kann nicht angefochten werden. Ebenso besteht kein Anspruch auf weitere Ermittlungen, die den Tatverdacht vollständig ausräumen, da die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten gilt.

Besonderheiten nach RiStBV

Die RiStBV regelt die Informationen, die in Einstellungsmitteilungen enthalten sein sollen. Insbesondere soll auf die Unschuld des Beschuldigten hingewiesen werden, wenn sich dies herausgestellt hat oder kein begründeter Verdacht mehr gegen ihn besteht. Zudem enthalten die RiStBV Regelungen zur Anhörung und Unterrichtung zuständiger Behörden bei beabsichtigten Einstellungen.

FAQ: Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO

Was regelt § 170 Abs. 2 StPO?
Besteht kein hinreichender Tatverdacht, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein.

Wann fehlt ein hinreichender Tatverdacht?
Wenn die vorhandenen Beweise eine spätere Verurteilung nicht wahrscheinlich machen oder Rechtfertigungs-/Schuldausschließungsgründe entgegenstehen.

Muss die Staatsanwaltschaft „bis zur endgültigen Klärung“ ermitteln?
Nein. Sie darf einstellen, sobald kein hinreichender Tatverdacht (mehr) ermittelt werden kann; ein Anspruch auf Fortführung besteht nicht.

Welche weiteren Einstellungsgründe gibt es?
Opportunitätseinstellungen (§§ 153–154e StPO), Verweisung auf den Privatklageweg (Nr. 87 RiStBV), Abgabe an die Verwaltungsbehörde (§ 43 OWiG) sowie § 154f StPO bei vorübergehendem Verfahrenshindernis.

Welche Wirkung hat die Einstellung?
Die Beschuldigteneigenschaft endet; Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben. Akteneinsicht besteht nur noch bei berechtigtem Interesse.

Was bedeutet „fortbestehender Restverdacht“?
Trotz Einstellung können polizeiliche Daten gespeichert bleiben, wenn Verdachtsmomente nicht vollständig ausgeräumt sind.

Führt die Einstellung zu Strafklageverbrauch?
Nein. Das Verfahren kann bei neuem Anlass jederzeit wieder aufgenommen werden.

Welche Rechtsbehelfe gibt es?
Verletzte Anzeigeerstatter können die Einstellung mit dem Klageerzwingungsverfahren angreifen; anderen Anzeigeerstattern fehlt ein förmlicher Rechtsbehelf.

Gibt es Besonderheiten im Steuerstrafverfahren?
Ja. Die Finanzbehörde kann nach § 386 Abs. 2 AO selbst ermitteln und über Einstellungen entscheiden; die öffentliche Klage ist auch via Strafbefehl (§ 400 AO) möglich.

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