Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens
Die Einstellung eines Strafverfahrens ist ein bedeutender rechtlicher Schritt im deutschen Strafrecht. Diese kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen und hat verschiedene rechtliche Grundlagen. Im Folgenden werden die wesentlichen Varianten der Einstellung eines Strafverfahrens beschrieben:-
Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO (Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts)
- Die Ermittlungen ergeben, dass keine strafbare Handlung vorliegt.
- Die Beweise nicht ausreichen, um eine Verurteilung zu erwarten.
- Der Angeklagte nicht die Tat begangen hat oder sich im Rahmen des rechtlich zulässigen verhält.
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Einstellung gemäß § 153 StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit)
- Der Sachverhalt nicht schwerwiegend genug ist, um ein strafrechtliches Verfahren gerechtfertigt zu halten.
- Das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung im Vergleich zu möglichen nachteiligen Auswirkungen für den Beschuldigten gering ist.
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Einstellung gemäß § 153a StPO (Einstellung bei Auflagen und Weisungen)
- Die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung.
- Die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs.
- Die Erstattung von entstandenen Schäden.
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Einstellung gemäß § 154 StPO (Teilweise Einstellung)
- Bei mehreren Tatvorwürfen nur einer oder einige von diesen nicht hinreichend verdächtig sind, während andere weiterhin verfolgt werden können.
- Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in Bezug auf bestimmte Tatvorwürfe nicht gegeben ist.
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Einstellung nach § 395 StPO (Einstellung mit Einverständnis des Beschuldigten)
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Einstellung durch Beschluss des Gerichts
Auswirkungen auf das Bundeszentralregister (BZR) und Führungszeugnis
Die Eintragungen im BZR sind abhängig von der Art der Entscheidung. Grundsätzlich gilt:- Keine Eintragung bei Einstellungsverfahren: Wird ein Verfahren ohne Verurteilung eingestellt (z.B. aufgrund von § 170 Abs. 2, § 153 oder § 153a StPO), erfolgt keine Eintragung im BZR. Dies bedeutet, dass die Person an sich keine „Vorstrafe“ hat.
- Keine negativen Folgen im Führungszeugnis: Da keine Verurteilung stattgefunden hat, wird im Führungszeugnis (das aus dem BZR generiert wird) kein Eintrag erscheinen. Daher sind betroffene Personen in der Regel nicht negativ betroffen, beispielsweise bei Bewerbungen oder anderen rechtlichen Überprüfungen.
- Konsequenzen für zukünftige Verfahrensbeteiligungen: Auch wenn eine Einstellung nicht zu einer Eintragung führt, können wiederholte Verfahren für zukünftige rechtliche Einschätzungen von Bedeutung sein. Zum Beispiel könnte dies bei einer erneuten strafrechtlichen Untersuchung oder bei Sicherheitsüberprüfungen eine Rolle spielen.
Fazit
Die Einstellung eines Strafverfahrens kann auf verschiedene Weise erfolgen, abhängig von den Umständen des jeweiligen Falls sowie der Schwere der Tat. Ob aufgrund mangelnden Tatverdachts, Geringfügigkeit oder durch Auflagen – die Entscheidung über die Einstellung hat sowohl für den Beschuldigten als auch für die Gesellschaft weitreichende rechtliche und soziale Implikationen. Es ist wichtig, die jeweiligen Voraussetzungen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen, um die Rechte und Möglichkeiten des Angeschuldigten im Strafverfahren angemessen zu vertreten.Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit
- Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Dr. Caroline Jacob
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Frank M. Peter
- Rechtsanwalt Dr. Sven Henseler, Diplom-Finanzwirt (FH)
- Als Of Counsel Prof. Dr. Frank Peter Schuster
- Als Kooperationspartner Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
Telefon: 069 710 33 330 E-Mail: kanzlei@dr-buchert.deBenötigen Sie eine Rechtsberatung?
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