Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens

Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens (§§ 170 Abs. 2, 153, 153a, 154 StPO): Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Verfahrensablauf, Verteidigung

Ein Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens zielt darauf ab, ein Verfahren ohne Urteil und ohne Verurteilung zu beenden. In der Praxis geht es häufig um die Frage, ob die Beweislage, die Bedeutung der Tat oder prozessuale Gründe eine Einstellung ermöglichen – und wann der richtige Zeitpunkt ist, diese Option gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht strukturiert zu begründen.

Wer mit dem Wunsch nach Verfahrensbeendigung ohne Verurteilung im Zusammenhang mit Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens konfrontiert ist (zum Beispiel nach einer Vorladung, Durchsuchung oder Anhörung), sollte frühzeitig eine belastbare Verteidigungsstrategie entwickeln. Eine Übersicht zur Verteidigung im Bereich Steuerstrafrecht finden Sie hier. Für eine diskrete Ersteinschätzung erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per kanzlei@dr-buchert.de.

Kurzdefinition und Einordnung

Die Einstellung beendet ein Strafverfahren ohne strafrichterliches Urteil. Sie ist damit etwas anderes als ein Freispruch, aber auch etwas anderes als eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren (z. B. Strafbefehl). Welche Einstellungsform in Betracht kommt, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet (frühes Ermittlungsverfahren oder bereits Anklage/Zwischenverfahren) und wie die Verdachts- und Beweisschwelle zu beurteilen ist (Stichworte: hinreichender Tatverdacht, ggf. auch dringender Tatverdacht bei Haftfragen).

In vielen Fällen ist die „Einstellung“ kein reiner Automatismus, sondern Ergebnis einer plausiblen, aktenbasierten Argumentation: Was ist belastbar nachweisbar? Welche rechtlichen Hürden bestehen? Welche prozessökonomische Lösung ist tat- und schuldangemessen? Dazu passt es, den Gesamtbogen des Verfahrens vor Augen zu haben (Überblick: Ablauf des Strafverfahrens).

Voraussetzungen / Tatbestand / Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage der Einstellung ist nicht „eine“ Norm, sondern ein Bündel von Vorschriften. Für die Verteidigung sind vor allem vier Konstellationen praxisrelevant, die auch in der Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens unterschiedlich zu behandeln sind:

Typische Konstellationen aus der Praxis

  • Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO): Wenn die vorhandenen Beweise eine Verurteilung nicht wahrscheinlich machen oder der Vorwurf rechtlich nicht trägt (Vertiefung: § 170 Abs. 2 StPO).
  • Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO): Bei Vergehen, wenn Schuld und öffentliches Interesse eine Verfolgung nicht (mehr) gebieten (Vertiefung: § 153 StPO).
  • Einstellung gegen Auflagen/Weisungen (§ 153a StPO): Wenn eine Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, ohne dass es zu einer Verurteilung kommt (Vertiefung: § 153a StPO).
  • (Teil-)Einstellung bzw. Verfahrensbeschränkung (§ 154 ff. StPO): Wenn bei mehreren Tatvorwürfen oder parallelen Verfahren der Verfolgungsumfang reduziert werden kann (Vertiefung: § 154 ff. StPO).

Wer „einen Antrag“ stellt, adressiert damit je nach Stadium unterschiedliche Entscheidungsträger. Im Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft zentral; nach Anklageerhebung gewinnt das Gericht im Zwischen- und Hauptverfahren an Bedeutung. Für die Frage, ob ein Verfahren überhaupt zur Anklage „reif“ ist, ist die Prognose des hinreichenden Tatverdachts der maßgebliche Filter. In komplexen Verfahren (z. B. vor einer spezialisierten Wirtschaftsstrafkammer) kann diese Schwelle besonders streitträchtig sein.

Abgrenzungen 

Eine Einstellung ist abzugrenzen vom Strafbefehl: Der Strafbefehl führt – bei Rechtskraft – zu einer Verurteilung im schriftlichen Verfahren. Eine Einstellung beendet das Verfahren ohne Urteil; dennoch kann je nach Art der Einstellung die Frage einer späteren Wiederaufnahme unterschiedlich zu bewerten sein. Außerdem spielt die Rechtskraft im weiteren Verlauf eine Rolle, insbesondere wenn parallel Maßnahmen wie Beschlagnahme oder Einziehung im Raum stehen.

Rechtsfolgen (Strafe, Bußgeld, Nebenfolgen)

Strafrahmen/Bußgeldrahmen

Bei der Einstellung selbst wird keine Strafe „festgesetzt“, weil es gerade nicht zu einer Verurteilung kommt. Der Blick richtet sich stattdessen auf den Verfahrensausgang: Bei § 170 Abs. 2 StPO wird das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts beendet; bei § 153 StPO wird wegen geringer Schuld/fehlenden öffentlichen Interesses von der Verfolgung abgesehen; bei § 153a StPO wird das Verfahren – nach Zustimmung und Erfüllung – gegen Auflagen/Weisungen endgültig beendet. § 154 ff. StPO ermöglicht es, einzelne Tatkomplexe zurückzustellen oder den Verfolgungsumfang zu beschränken, um das Verfahren auf den entscheidenden Kern zu fokussieren.

Nebenfolgen (z. B. Einziehung, Register, Berufsrecht) 

Auch ohne Verurteilung können faktische Nebenfolgen relevant sein. Das betrifft insbesondere Verfahren mit wirtschaftlichem Bezug, in denen Vermögensfragen (z. B. Einziehung) oder berufs- und gesellschaftsrechtliche Risiken mitschwingen. Teilweise ist die strategische Bewertung außerstrafrechtlicher Auswirkungen sogar der entscheidende Grund, eine Einstellung gegenüber einem „schnellen“ Strafbefehl vorzuziehen oder Auflagen so zu gestalten, dass Folgerisiken minimiert werden (Vertiefung: Außerstrafrechtliche Folgen eines Strafverfahrens; bei gewerberechtlichen Fragen: Gewerbezentralregister).

Zum Bundeszentralregister und Führungszeugnis gilt als Grundlinie: Einstellungen sind keine Verurteilungen. Damit entstehen typischerweise keine „Vorstrafen“ wie nach einem rechtskräftigen Urteil. Gleichwohl können Verfahrensdaten in behördlichen Systemen gespeichert bleiben und in späteren Verfahren – je nach Konstellation – eine Rolle spielen; außerdem können Auflagen, Kommunikations- und Reputationsfragen praktische Bedeutung haben.

Wer zu Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert ist, profitiert häufig von einer frühzeitigen Einordnung des Sachverhalts und einer klaren Verfahrensstrategie. Unsere Strafverteidigung unterstützt Mandanten bundesweit, insbesondere in Verfahren mit Bezügen zu Steuerstrafrecht. Für eine diskrete Ersteinschätzung erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an kanzlei@dr-buchert.de.

Verfahrensablauf in der Praxis

Typische Ermittlungsanlässe und Maßnahmen (Vorladung, Durchsuchung etc.)

In der Praxis tritt die Frage nach einer Einstellung häufig nicht erst am „Ende“ auf, sondern bereits nach ersten Ermittlungsmaßnahmen: Vorladung, Anhörung, Durchsuchung, Beschlagnahme oder digitale Auswertungen. Gerade in umfangreichen Aktenlagen entscheidet sich früh, ob die Ermittlungsbehörden eher auf Anklage/Strafbefehl zusteuern – oder ob die Voraussetzungen einer Einstellung plausibel darstellbar sind. Wer Post von spezialisierten Einheiten erhält (z. B. BuStra im steuerstrafrechtlichen Kontext), befindet sich häufig bereits in einem fortgeschrittenen Ermittlungsstadium.

Nach Abschluss oder „Reife“ der Ermittlungen stehen typischerweise drei Routen im Raum: Einstellung, Strafbefehl oder Anklage (kompakt dazu: Beendigung von Verfahren). Wird Anklage erhoben, folgt das Zwischenverfahren als Filter vor der Hauptverhandlung (siehe übergreifend Strafverfahren).

Akteneinsicht, Einlassung, Beweismittel 

Eine tragfähige Einstellungsbegründung setzt regelmäßig Aktenkenntnis voraus. Zentral ist daher die Akteneinsicht (§ 147 StPO) und die strukturierte Auswertung der Ermittlungsakte. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, welche Beweismittel belastbar sind, welche Lücken bestehen und ob eine Einlassung (oder eine rein schriftliche Verteidigungsstellungnahme) sinnvoll ist. Im Steuerstrafrecht können zusätzlich besondere Akten- und Geheimnisfragen auftreten (Vertiefung: Akteneinsicht und Steuergeheimnis).

Je nach Verfahrensziel kann der Schwerpunkt auf der materielle Einordnung des Tatvorwurfs (z. B. Vorsatzfragen, Irrtums- oder Zurechnungsprobleme) liegen oder auf prozessualen Stellschrauben (Verwertbarkeit, Verjährung, Zuständigkeit). Ein Antrag auf Einstellung ist dabei nicht nur „ein Schreiben“, sondern eine taktische Entscheidung im Kontext des gesamten Verfahrensdesigns.

Verteidigungsansätze 

Erste Schritte 

Ein sinnvoller Einstieg ist die Klärung von Verfahrensstand und Rollen: Liegt ein Ermittlungsverfahren vor, ist bereits Anklage erhoben oder ein Strafbefehl beantragt? Welche Maßnahmen sind erfolgt (z. B. Durchsuchung, Beschlagnahme)? Welche Fristen laufen? Parallel ist zu prüfen, ob frühe Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft prozessökonomisch sinnvoll ist oder ob zunächst Aktenlage und Beweisbild gesichert werden sollten.

Materielle Verteidigung (Tatbestandsfragen)

Materielle Ansatzpunkte betreffen die Frage, ob der behauptete Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale trägt und ob subjektive Anforderungen nachweisbar sind (z. B. Vorsatz). Gerade bei wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen Vorwürfen ist häufig zu klären, welche Dokumente, Buchungen oder Kommunikation wirklich beweiskräftig sind und ob alternative, rechtlich zulässige Erklärungen naheliegen. Je klarer sich ein „hinreichender“ Nachweis entkräften lässt, desto näher rückt eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.

Verfahrensverteidigung (Beweis, Verjährung, Zuständigkeit)

Prozessuale Verteidigung betrifft insbesondere die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen, die Dokumentation in der Akte und die Verwertbarkeit von Ergebnissen. Zusätzlich kann die Prüfung von Fristen und Verjährung die Verhandlungsposition verändern. In der gerichtlichen Phase können Zuständigkeitsfragen (z. B. Amtsgericht oder Wirtschaftsstrafkammer) und die Qualität der Anklage eine Rolle spielen (wirtschaftsbezogen: Anklageschrift im Wirtschaftsstrafverfahren).

Kommt es trotz Einstellungsbemühungen zu einer Verurteilung, sind Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zu prüfen; je nach Instanz kommen Berufung oder Revision in Betracht.

FAQ

Wann ist ein Antrag auf Einstellung besonders aussichtsreich?

Typische Konstellationen sind eine erkennbar lückenhafte Beweislage (Richtung § 170 Abs. 2 StPO), geringes Tatgewicht bei Vergehen (Richtung § 153 StPO) oder die Möglichkeit, ein Verfahren durch Auflagen planbar zu beenden (Richtung § 153a StPO).

Was ist der Unterschied zwischen § 153 StPO und § 153a StPO?

§ 153 StPO betrifft die Einstellung wegen Geringfügigkeit ohne Auflagen. § 153a StPO ist die Einstellung gegen Auflagen/Weisungen; sie setzt regelmäßig eine abgestimmte Lösung voraus und führt nach Erfüllung zur endgültigen Beendigung (Vertiefung: § 153 StPO und § 153a StPO).

Welche typischen Auflagen kommen bei § 153a StPO in Betracht?

Häufig sind Geldauflagen, Zahlungen zur Wiedergutmachung oder bestimmte Verhaltens- bzw. Teilnahmeauflagen. Inhaltlich hängt dies stark vom Vorwurf und der Interessenlage ab (Beispielbegriff: Schadenswiedergutmachung).

Kann ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO wieder aufgenommen werden?

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO führt nicht zwingend zu einem endgültigen Strafklageverbrauch. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln zu einer Wiederaufnahme der Ermittlungen kommen (Vertiefung: § 170 Abs. 2 StPO).

Kann ein Gericht das Verfahren „einfach so“ einstellen?

Je nach Norm und Verfahrensstand sind Zustimmungs- und Beteiligungsrechte zu beachten. In der gerichtlichen Phase sind Einstellungen häufig an die Position der Staatsanwaltschaft und an formelle Voraussetzungen geknüpft. Das macht die strategische Abstimmung des Vorgehens im Einzelfall bedeutsam (Grundlagen: Strafverfahren, Staatsanwaltschaft).

Welche Folgen hat eine Einstellung für Führungszeugnis und berufliche Risiken?

Eine Einstellung ist keine Verurteilung. Gleichwohl können außerstrafrechtliche Auswirkungen je nach Beruf, Zulassung, Vergaberecht oder Gesellschaftsrecht relevant sein. Eine Einordnung dieser Risiken erfolgt am besten im Gesamtbild des Vorwurfs (Vertiefung: Außerstrafrechtliche Folgen).

Weiterführende Begriffe im Rechtslexikon

Ermittlungsverfahren, Akteneinsicht, Ermittlungsakte, Strafbefehl, Rechtskraft, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

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Mehr dazu: Strafverteidigung, Rechtslexikon

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