Strafvereitelung

Gemäß § 258 Abs. 1 StGB wird derjenige zu einer Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) wegen Strafvereitelung bestraft, der absichtlich oder wissentlich ganz oder teilweise vereitelt, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird.

Es muss also zu erwarten sein, dass eine Strafe (siehe Strafen) verhängt wird. Dabei kommt jede Art von Strafe in Betracht.

Es muss zudem die Tat eines anderen vereitelt werden, d.h. Täter der Vortat und Täter der Strafvereitelung müssen personenverschieden sein. Eine Strafverteilung zu eigenen Gunsten erfüllt schon nicht den Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB.

Vereiteln ist jedes Besserstellen des Täters hinsichtlich der Strafverfolgung (Abs. 1) oder der Strafvollstreckung (Abs. 2), so z.B. wenn ein Schuldiger frei gesprochen wird oder eine geringere Strafe verhängt wird, als es rechtlich angezeigt gewesen wäre. Eine Tat wird schon dann vereitelt, wenn der Strafanspruch für eine geraume Zeit (mehr als 10 Tage) unverwirklicht bleibt, ein endgültiges Ausbleiben der Strafe ist hingegen nicht erforderlich.

Ein prozessual zulässiges Handeln des Strafverteidigers erfüllt nicht den Tatbestand der Strafvereitelung. Da er jedoch gleichzeitig Organ der Rechtspflege und Beistand des Beschuldigten ist, sind die Grenzen oft fließend. Besonders praxisrelevant ist die Beeinflussung von Zeugen durch den Strafverteidiger. Hat der Verteidiger bloße Zweifel an der Richtigkeit einer Zeugenaussage, darf er den Zeugen dennoch benennen. Benennt der Verteidiger hingegen einen Zeugen in dem Wissen, dass dieser dem Beschuldigten ein falsches Alibi geben wird, verstößt er gegen die ihm obliegende Wahrheitspflicht.

Aus § 258 Abs. 5 StGB folgt, dass die Anstiftung eines Vortatbeteiligten zu einer ihn begünstigenden Strafvereitelung nicht strafbar ist. Ebenso bleibt derjenige nach § 258 Abs. 6 StGB straffrei, der eine Strafvereitelung zu Gunsten eines Angehörigen begeht.

Wird die Strafvereitelung von einem Amtsträger (siehe Amtsdelikte) begangen, droht gemäß § 258 a StGB eine höhere Strafe, nämlich eine Freiheitsstraße von 6 Monaten bis 5 Jahren. Eine Geldstrafe kommt nur noch in minder schweren Fällen in Betracht.

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