Freiheitsstrafe

Die Freiheitsstrafe stellt neben der Geldstrafe (siehe Geldstrafe) eine der beiden Hauptstrafen (siehe Strafen) des StGB dar.

Es lassen sich zwei Formen der Freiheitsstrafe unterscheiden: die zeitige und die lebenslange Freiheitsstrafe.

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist für Fälle besonders schwerwiegender Kriminalität vorgesehen. Sie muss im Gesetz immer explizit entweder allein oder wahlweise neben einer zeitigen Freiheitsstrafe angeordnet sein. So wird beispielsweise ein Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren geahndet. Mord ist der einzige Tatbestand, der als Sanktion ausschließlich eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht (sog. absolute Strafandrohung bzw. Punktstrafe).

Droht das Gesetz keine lebenslange Freiheitsstrafe an, ist die Freiheitsstrafe nach § 38 Abs. 1 StGB zeitig. In vielen Fällen ist der Strafrahmen einer zeitigen Freiheitsstrafe spezialgesetzlich geregelt. So sieht beispielsweise § 244 Abs. 1 StGB für eine gefährliche Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor. Zudem kann der Strafrahmen durch das Vorliegen von Strafmilderungsgründen (siehe Strafmilderung) beeinflusst werden. Gibt es keine spezielle Regelung, gelten die in § 38 Abs. 2 StGB genannten allgemeinen Grenzen. Danach beträgt das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe 15 Jahre und ihr Mindestmaß einen Monat. Aus § 47 StGB lässt sich jedoch entnehmen, dass aus kriminalpolitischen Gründen eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur in Ausnahmefällen zu verhängen ist.

Eine Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, kann unter den Voraussetzungen des § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden (siehe Strafaussetzung). Dies hat zur Folge, dass die Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird und der Verurteilte in Freiheit bleibt. Wird die Freiheitsstrafe nicht von vorneherein zur Bewährung ausgesetzt, kommt unter den Voraussetzungen des § 57 StGB nach Verbüßung von 2/3 bzw. von der Hälfte der Strafzeit eine Strafrestaussetzung (siehe Strafrestaussetzung) in Betracht. Auch bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung möglich. Nach § 57a StGB wird der Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, wenn mindestens 15 Jahre der Strafe verbüßt sind, nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

Dr. Rainer Buchert und Dr. Caroline Jacob
Rechtsanwälte und Partner der Kanzlei

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