Notwehr ist nur dann zulässig, wenn ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorliegt (siehe Notwehr).

Angriff im Sinne des § 32 StGB ist jede von menschlichem Verhalten ausgehende Bedrohung rechtlich geschützter Güter und Interessen.

Nicht notwendig für einen Angriff ist eine gezielte Verletzungshandlung. Allerdings muss das Verhalten des Angreifers Handlungsqualität besitzen, was dann der Fall ist, wenn es vom Willen des Angreifers beherrschbar ist. So liegt beispielsweise mangels Handlungsqualität kein Angriff vor, wenn ein Handwerker von einer Leiter fällt und die Gefahr besteht, dass er (der Schwerkraft machtlos ausgeliefert) auf eine am Boden stehende Person fällt. Auch ein Unterlassen kann einen Angriff darstellen, sofern dem Angreifenden eine Garantenpflicht obliegt, sodass ihm eine Rechtspflicht zum Tätigwerden zukommt, die gemäß § 13 StGB einem aktiven Tun gleichsteht (siehe Unterlassen).

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