Androhung von Straftaten

Gemäß § 126 StGB ist die Androhung der dort aufgezählten Straftaten strafbar. So kann z.B. derjenige, der einen Mord (siehe Mord), einen Totschlag (siehe Totschlag), eine schwere Körperverletzung (siehe Körperverletzung) oder einen Raub (siehe Raub) androht, mit einer Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft werden.

Androhung ist hierbei die Ankündigung, die Begehung einer der in § 126 StGB genannten Taten stünde bevor, wobei der Drohende vorgibt, hierauf Einfluss zu haben. Das Delikt muss dabei bereits in seinen wesentlichen Zügen konkretisiert sein.

§ 126 StGB schützt den öffentlichen Frieden, sodass die Androhung geeignet sein muss, den öffentlichen Frieden zu stören. Das ist dann der Fall, wenn die Tat die konkrete Besorgnis begründet, dass der Friedenszustand oder das Vertrauen in seinen Fortbestand in Teilen der Bevölkerung erschüttert oder deren Neigung zu Rechtsbrüchen angereizt wird.

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