Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. im Wesentlichen wegen fehlerhafter Schadensbestimmung im Rahmen des Betrugstatbestands (§ 263 StGB) aufgehoben – nicht wegen einer falschen Schuldfeststellung, sondern wegen eines rechtsfehlerhaften Strafausspruchs, der auf unzureichenden und möglicherweise unzutreffenden Erwägungen zur Höhe des Vermögensschadens beruhte.
Hier die zentralen Gründe für die Aufhebung des Urteils durch den BGH im Einzelnen:
1. Fehlvorstellung des Landgerichts zum Schadenseintritt
Das Landgericht nahm an, der Vermögensschaden sei bereits mit Angabe des Anderkontos durch die Hauptmakler in ihren Provisionsrechnungen entstanden. Das war nach Ansicht des BGH unzutreffend:
- Die Angabe des Anderkontos begründete noch keinen wirtschaftlichen Verlust.
- Denn durch die Zahlung der Vermieter auf das Anderkonto erlosch die Provisionsforderung des Hauptmaklers zwar, aber es entstand gleichzeitig ein gleichwertiger Auszahlungsanspruch gegen den treuhänderisch agierenden Anwalt. Das Vermögen des Hauptmaklers blieb dadurch wirtschaftlich unverändert.
2. Tatsächlicher Eintritt des Vermögensschadens erst bei der Auszahlungsanordnung
Der BGH stellte klar: Ein Vermögensschaden trat erst mit der Anweisung der Hauptmakler an den Anwalt, die Provision an den Untermakler bzw. den Angeklagten auszuzahlen, ein:
- Diese Anweisung beruhte auf einer Täuschung über die tatsächliche Tätigkeit und Seriosität des Untermaklers.
- Dadurch verfügten die Hauptmakler irrtumsbedingt über ihr Vermögen, konkret: über ihren Anteil an der Provision.
- Es entstand ein Vermögensschaden, weil das Vermögen der Hauptmakler sich unmittelbar minderte, ohne dass dem ein wirtschaftlich gleichwertiger Zuwachs gegenüberstand.
3. Kritik des BGH an der Schadenshöhe – fehlerhafte Saldierung
Der BGH beanstandet, dass das Landgericht die Schadenshöhe fälschlich mit dem vollen Provisionsbetrag gleichsetzte, statt diesen nach der sogenannten Gesamtsaldierung korrekt zu bestimmen:
- Die Strafkammer berücksichtigte nicht das Verhältnis zwischen dem Risiko der Rückzahlungspflicht der Hauptmakler gegenüber den Vermietern und einem möglichen Rückzahlungsanspruch der Hauptmakler gegen den Untermakler.
- Der BGH betonte, dass eine saubere wirtschaftliche Betrachtung nötig gewesen wäre: Es hätte beziffert werden müssen:
- Wie hoch das Rückforderungsrisiko der Hauptmakler gegenüber den Vermietern war,
- welchen wirtschaftlichen Wert ein etwaiger Rückgewähranspruch der Hauptmakler gegen den Untermakler hatte.
Diese Abwägung fehlte.
Ergebnis: Die vom Landgericht angesetzte Schadenshöhe war nicht nachvollziehbar begründet. Dadurch könnte das Strafmaß auf einer unzutreffenden Grundlage beruhen.
Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.