Täterschaft bei Hinterziehung von Energiesteuer – BGH-Beschluss vom 11.9.2024

Täterschaft bei Hinterziehung von Energiesteuer – BGH-Beschluss vom 11.9.2024

Einleitung
Der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 11.9.2024 – 1 StR 304/24) beschäftigte sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Tankwagenfahrer selbst Täter einer Steuerhinterziehung sein kann. Kern: Wer Diesel mit Heizöl mischt und abgibt, kann nach dem Energiesteuergesetz selbst Steuerschuldner sein – und haftet neben dem Unternehmer.


Hintergrund des Falls

Ein Tankwagenfahrer mischte auf Anweisung seines Chefs zwischen 2016 und 2017 bei 63 Lieferungen Heizöl Diesel bei.

  • Ziel: Preisdifferenz und geringere Energiesteuer auf Heizöl ausnutzen.
  • Folge: Kunden zahlten Dieselpreis, während die Energiesteuer nur auf den Heizölanteil abgeführt wurde.
  • Der Betrieb sollte so wirtschaftlich überleben.

Das Landgericht verurteilte den Fahrer wegen 63 Fällen der Steuerhinterziehung, setzte die Strafe aber zur Bewährung aus.


Rechtliche Bewertung durch den BGH

Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Nach ständiger Rechtsprechung kann Täter nur sein, wer selbst eine besondere steuerliche Erklärungspflicht hat (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Steuerschuldnerschaft nach dem EnergieStG

Nach § 21 EnergieStG ist jeder Steuerschuldner, der Energieerzeugnisse:

  • bereithält,
  • abgibt,
  • mitführt oder
  • verwendet.

👉 Das bedeutet: Auch ein Tankwagenfahrer, der ein Diesel-Heizölgemisch abgibt, wird selbst Steuerschuldner. Mehrere Beteiligte haften in diesen Fällen als Gesamtschuldner.

Problem im Fall

Das Landgericht hatte nicht festgestellt, dass der Fahrer sich auch seiner eigenen Anmeldepflicht bewusst war. Deshalb hob der BGH den Schuldspruch auf.


Konsequenzen für die Praxis

  • Unternehmer und Fahrer können beide Steuerschuldner sein.
  • Für eine Täterschaft ist erforderlich, dass der Betroffene vorsätzlich auch seine eigene Pflicht kennt.
  • Andernfalls bleibt die Strafbarkeit als Beihilfe zur Steuerhinterziehung bestehen.

Fazit

Der BGH stellt klar:

  • Täterschaft bei Hinterziehung von Energiesteuer setzt eine eigene Erklärungspflicht voraus.
  • Tankwagenfahrer können selbst Steuerschuldner sein, wenn sie Energieerzeugnisse abgeben.
  • Ohne Vorsatz bleibt eine Verurteilung wegen Beihilfe möglich.

FAQ zur Energiesteuer und Steuerhinterziehung

Kann ein Tankwagenfahrer Täter einer Energiesteuerhinterziehung sein?
Ja, wenn er selbst Energieerzeugnisse abgibt und damit Steuerschuldner wird (§ 21 EnergieStG).

Wann liegt Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor?
Wenn jemand zur Steueranmeldung verpflichtet ist und diese Pflicht vorsätzlich verletzt.

Haften mehrere Beteiligte?
Ja. Verwirklichen mehrere Personen dieselbe Handlung, entsteht die Steuer mehrfach – sie haften als Gesamtschuldner.

Was passiert, wenn kein Vorsatz vorliegt?
Dann kommt eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Betracht.


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