Berechnungsgrundlagen bei Schwarzlohnzahlungen – was ist das geringere Übel? – Peter, PStR 2025, 245-248
Neuer Fachbeitrag von Rechtsanwalt Frank M. Peter in der PStR
Unser Fachanwalt für Strafrecht Frank M. Peter hat einen aktuellen Beitrag in der renommierten Praxis Steuerstrafrecht (PStR) veröffentlicht. Thema des Beitrags sind die Berechnungsgrundlagen des Bruttoentgelts bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB – insbesondere im Zusammenhang mit Schwarzlohnzahlungen und Scheinrechnungen.
Beitragsvorenthaltung und Bruttoentgelt: Welche Berechnungsmethode gilt?
Der Beitrag beleuchtet, wie sich der Umfang der Schuld bei § 266a StGB maßgeblich durch das ermittelte Bruttoentgelt bestimmt. Dieses orientiert sich an sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben und war lange Zeit durch die sogenannte „2/3-Methode“ geprägt. In der Praxis findet zunehmend eine neue Berechnungsmethode Anwendung. Rechtsanwalt Peter diskutiert die entscheidende Frage: Welche Methode ist heute rechtlich maßgeblich?
Der vollständige Beitrag steht auf der Profilseite von RA Frank M. Peter sowie direkt hier zum Download bereit.
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Fachliche Einordnung
Die rechtliche Bewertung von Schwarzlohnzahlungen und Scheinrechnungen ist ein zentraler Bestandteil des Steuerstrafrechts. Beiträge wie dieser bieten wertvolle Orientierung für Verteidiger, Ermittlungsbehörden und Unternehmen. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter berät bundesweit im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht – mit besonderem Fokus auf Beitragsvorenthaltung, Lohnsteuerhinterziehung und interne Ermittlungen.
FAQ
Was regelt § 266a StGB?
§ 266a StGB betrifft die Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt. Arbeitgeber, die Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abführen, machen sich strafbar.
Was bedeutet „2/3-Methode“?
Die 2/3-Methode war lange eine Berechnungsgrundlage für das Bruttoarbeitsentgelt bei Schwarzlohnfällen. Sie wird zunehmend durch realitätsnähere Ansätze ersetzt.
Wer ist der Autor des Beitrags?
Rechtsanwalt Frank M. Peter ist Fachanwalt für Strafrecht und Partner der Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt am Main. Sein Schwerpunkt liegt im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.
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Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
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