Unzureichende Begründung des Anfangsverdachts führt zur Rechtswidrigkeit
Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 22.01.2025 (Az. 12 Qs 26/24) entschieden, dass ein Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO gegen eine GmbH rechtswidrig war. Der Beschluss genügte nicht den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, da er keine konkreten Angaben zur mutmaßlich strafbaren Erklärungshandlung enthielt.
Steuergeheimnis rechtfertigt keine pauschale Inhaltsleere
Das LG stellte klar: Das Steuergeheimnis nach § 30 AO rechtfertigt nicht die inhaltliche Leere des Beschlusses. Es sei zulässig, relevante Verdachtsmomente offenzulegen, wenn sie der Durchführung eines Steuerstrafverfahrens dienen. Besonders bei identischer Person des Geschäftsführers und Beschuldigten könne kein Geheimnisschutz bestehen, der eine inhaltsärmere Begründung rechtfertige.
Keine Differenzierung zwischen Beschlüssen gegen GmbH und Geschäftsführer
Das Gericht betonte, dass es keinen sachlichen Grund gibt, den Durchsuchungsbeschluss gegen die GmbH schwächer zu begründen als den gegen den Geschäftsführer selbst – insbesondere dann nicht, wenn beide identisch sind. Die GmbH sei als juristische Person auf die Organperson angewiesen, sodass dem Geschäftsführer keine Informationen „neu“ offenbart würden.
Folgen der rechtswidrigen Durchsuchung: Aufhebung und Rückgabe der Asservate
Da der Beschluss wesentliche Angaben zur strafbaren Handlung vermissen ließ, wurde er aufgehoben. Infolgedessen entfällt die Rechtsgrundlage für die Sicherstellung – alle beschlagnahmten Beweismittel (Asservate) sind an die GmbH zurückzugeben.
Relevanz für Steuerstrafverfahren: Klare Anforderungen an Durchsuchungsbeschlüsse
Es wird daher betont: Durchsuchungsbeschlüsse in Steuerstrafsachen müssen konkrete Angaben zur strafbaren Handlung enthalten, auch im frühen Ermittlungsstadium. Ein pauschaler Verweis auf das Steuergeheimnis reicht nicht aus. Damit schafft das LG wichtige Klarheit für die Praxis der Ermittlungsbehörden und Gerichte.
Das LG Nürnberg-Fürth stärkt mit diesem Beschluss die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Durchsuchungen in Steuerstrafsachen. Steuergeheimnis darf nicht als Vorwand für inhaltsleere Beschlüsse dienen – Transparenz und Konkretisierung sind zwingend erforderlich.
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