LG Marburg, Urteil vom 8. Juli 2025 – Russlandsanktionen

LG Marburg, Urteil vom 8. Juli 2025 – Russlandsanktionen bei Fahrzeugexporten und maßgeblicher Netto-Verkaufspreis

Das Landgericht Marburg hat mit Urteil vom 8. Juli 2025 über Verstöße gegen die Russland-Sanktionen beim Verkauf und der Ausfuhr hochpreisiger Fahrzeuge entschieden. Im Mittelpunkt stand der Vorwurf, dass ein Kfz-Händler zahlreiche Fahrzeuge an in Russland lebende Käufer veräußerte, die Ausfuhr jedoch formal über Belarus abwickelte. Nach den Feststellungen des Gerichts dienten belarussische Scheinkäufer und Scheinrechnungen dazu, den tatsächlichen Endverbleib der Fahrzeuge in Russland zu verschleiern.

Die Entscheidung betrifft einen praktisch wichtigen Bereich des Außenwirtschaftsstrafrechts. Sie zeigt, welche strafrechtlichen Risiken bei sanktionierten Geschäften mit Russland bestehen, wie Gerichte Umgehungskonstruktionen über Drittstaaten einordnen und welche Bedeutung der Netto-Verkaufspreis bei der Frage hat, ob ein Fahrzeug als sanktioniertes Luxusgut erfasst ist.

Besondere Bedeutung hat das Urteil auch deshalb, weil das Gericht eine umfangreiche Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat. Der Angeklagte soll durch die verfahrensgegenständlichen Taten insgesamt 5.569.050,00 Euro erlangt haben. In dieser Höhe wurde die Einziehung des Wertes der erlangten Taterträge angeordnet.

Service-Hinweis: Verfahren wegen möglicher Verstöße gegen EU-Sanktionen, Embargovorschriften oder außenwirtschaftsrechtliche Verbote betreffen häufig Unternehmen, Geschäftsführer, Händler und sonstige Verantwortliche in grenzüberschreitenden Geschäftsmodellen. Entscheidend sind regelmäßig die Vertragsunterlagen, Zahlungswege, Ausfuhranmeldungen, Endverbleibserklärungen und die interne Kommunikation zur tatsächlichen Bestimmung der Ware.

Weitere Informationen zu wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren finden Sie auf unserer Seite zum Wirtschaftsstrafrecht sowie vertiefend im Rechtslexikon.

Ausgangsfall: Verkauf hochpreisiger Fahrzeuge an russische Käufer

Nach den Feststellungen des Landgerichts Marburg veräußerte der Angeklagte im Zeitraum vom 4. Juli 2022 bis zum 23. Juni 2023 mehrere hochpreisige Kraftfahrzeuge an in Russland lebende Käufer. Das Gericht ging davon aus, dass dem Angeklagten bekannt war, dass für die betroffenen Fahrzeuge ein Verkaufs- und Ausfuhrverbot nach der Verordnung (EU) 833/2014 bestand.

Die Fahrzeuge wurden formal zur Ausfuhr nach Belarus angemeldet. Tatsächlich sollten sie nach den Feststellungen des Gerichts von Anfang an an russische Kunden geliefert und dort zugelassen werden. Der Angeklagte soll hierzu jeweils neben der tatsächlichen Verkaufsrechnung an den russischen Käufer eine weitere Rechnung unter derselben Rechnungsnummer erstellt haben, aus der ein belarussischer Käufer hervorging.

Diese belarussischen Käufer wertete das Gericht als Scheinkäufer. Sie sollten nach den Urteilsfeststellungen gegen Provision den Anschein eines Erwerbs für Belarus erzeugen. Die Angabe von Belarus als Endbestimmungsland in den Zollanmeldungen sollte den wahren Verbleib der Fahrzeuge in Russland verdecken.

Die Zahlungswege spielten im Verfahren ebenfalls eine Rolle. Die Kaufpreise flossen zunächst auf ein Bankkonto des Angeklagten. Ab Mitte Januar 2023 sollen Zahlungen in einzelnen Fällen über Kryptowährungen auf Wallets des Angeklagten bei Binance oder in bar erfolgt sein. Bei Zahlungen in Kryptowährung habe der Angeklagte diese in Euro umgetauscht und auf sein Bankkonto transferiert.

Rechtlicher Hintergrund: Russland-Sanktionen und § 18 AWG

Rechtlicher Anknüpfungspunkt war § 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 2 Variante 1 AWG in Verbindung mit Art. 3h Abs. 1 der Verordnung (EU) 833/2014. Art. 3h Abs. 1 verbietet es, bestimmte in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Unter Ziffer 17 des Anhangs XVIII waren im Tatzeitraum Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50.000,00 Euro pro Stück aufgeführt. Für die strafrechtliche Bewertung kam es daher darauf an, ob die Fahrzeuge diese Wertgrenze überschritten und ob sie unmittelbar oder mittelbar nach Russland verkauft oder ausgeführt wurden.

Das Landgericht stellte fest, dass sich der Angeklagte in 70 Fällen wegen jeweils tateinheitlichen gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen ein Verkaufs- und Ausfuhrverbot strafbar gemacht habe. In einem weiteren Fall nahm das Gericht ein gewerbsmäßiges Zuwiderhandeln gegen ein Verkaufsverbot an.

Eine Übersicht zum rechtlichen Rahmen finden Sie im Rechtslexikon unter Außenwirtschaftsstrafrecht und Embargoverstöße. Allgemeine Informationen zu strafrechtlichen Vermögensfolgen enthält der Beitrag zur Einziehung im Strafrecht.

Kernaussage 1: Maßgeblich ist der Netto-Verkaufspreis der Fahrzeuge

Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Wertbestimmung. Nach dem Urteil kam es für die Tatbestandsmäßigkeit im relevanten Tatzeitraum auf den jeweiligen Netto-Verkaufspreis der Fahrzeuge an. Das Gericht stellte darauf ab, dass Fahrzeuge damals als Luxusgüter im Wert von mehr als 50.000,00 Euro nach Anhang XVIII der Russland-Sanktionen-Verordnung gelistet waren.

Seit dem 24. Juni 2023 sind Fahrzeuge zusätzlich in Anhang XXIII als Güter gelistet, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten. Diese spätere Listung knüpft nach den im Urteil referierten Auslegungsrichtlinien der Europäischen Kommission unter anderem an den Hubraum an. Dadurch wurde die bis dahin wertbezogene Betrachtung um ein objektiv messbares physisches Kriterium erweitert.

Das Landgericht zog daraus für den Tatzeitraum den Umkehrschluss, dass für die frühere Listung als Luxusgut insbesondere der Verkaufspreis heranzuziehen war. Entscheidend war damit nicht ein beliebiger Referenzwert, sondern der konkrete Netto-Verkaufspreis der jeweiligen Fahrzeuge.

Kernaussage 2: Drittstaatenroute schließt Russlandbezug nicht aus

Die Entscheidung macht deutlich, dass eine formale Lieferung über einen Drittstaat den Russlandbezug nicht beseitigt, wenn die Ware tatsächlich zur Verwendung in Russland bestimmt ist. Art. 3h Abs. 1 der Verordnung (EU) 833/2014 erfasst nicht nur unmittelbare Verkäufe und Ausfuhren nach Russland, sondern auch mittelbare Gestaltungen.

Nach den Feststellungen des Gerichts wurden die Fahrzeuge zwar zunächst nach Belarus verbracht. Sie wurden anschließend aber bestimmungsgemäß nach Russland weitergeleitet und dort zugelassen. Die Verwendung belarussischer Scheinkäufer, Scheinrechnungen und entsprechender Ausfuhranmeldungen wertete das Gericht als Verschleierung des tatsächlichen Endverbleibs.

Für die Praxis bedeutet dies: In außenwirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren kommt es nicht allein darauf an, welches Land in der Ausfuhranmeldung genannt ist. Maßgeblich sind auch die tatsächlichen Absprachen, Zahlungsflüsse, Kommunikationsinhalte, Käuferidentitäten und der wirtschaftliche Endzweck des Geschäfts.

  • Eine Ausfuhr über Belarus kann strafrechtlich relevant bleiben, wenn der tatsächliche Endverbleib Russland ist.
  • Scheinrechnungen und Scheinkäufer können als Indizien für eine Umgehung der Sanktionen gewertet werden.
  • Für Luxusfahrzeuge war im Tatzeitraum der Netto-Verkaufspreis maßgeblich.
  • Zahlungswege über Kryptowährungen oder Barzahlungen können die Verdachtslage zusätzlich prägen.
  • Neben der Strafe kann die Einziehung erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.

Kernaussage 3: Gewerbsmäßigkeit und Einziehung prägen die Folgen

Das Landgericht ging davon aus, dass der Verkauf und die Ausfuhr hochpreisiger Fahrzeuge nach Russland den Lebensunterhalt des Angeklagten finanzieren und ihm als fortlaufende Einnahmequelle von erheblichem Umfang und erheblicher Dauer dienen sollten. Auf dieser Grundlage nahm das Gericht gewerbsmäßiges Handeln an.

Die wirtschaftlichen Folgen des Urteils beschränkten sich nicht auf die strafrechtliche Verurteilung. Das Gericht ordnete gemäß §§ 73, 73c und 73d StGB die Einziehung des Wertes der erlangten Taterträge an. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte durch die Taten insgesamt 5.569.050,00 Euro erlangt. In dieser Höhe wurde die Wertersatzeinziehung angeordnet.

Das Urteil zeigt damit erneut, dass die Einziehung in Wirtschaftsstrafverfahren häufig das wirtschaftlich einschneidendste Element sein kann. Sie knüpft nicht nur an den Gewinn an, sondern grundsätzlich an das aus der Tat Erlangte. Im Urteil wurde zudem festgehalten, dass der Angeklagte selbst Einziehungsschuldner war, weil es sich bei dem von ihm geführten Betrieb nicht um eine eigenständige juristische Person handelte.

Hinweis für Unternehmen und Händler: Bei Geschäften mit Auslandsbezug genügt es nicht, nur die formale Rechnungs- und Ausfuhrlage zu betrachten. In Sanktionsverfahren können auch Endverbleib, Käuferstruktur, Zahlungswege, Begleitkommunikation und tatsächliche Verwendung der Ware entscheidend sein.

Vertiefende Informationen finden Sie in unseren Beiträgen zu Außenwirtschaftsstrafrecht und Embargoverstößen, zur Einziehung und zu Bitcoin und strafrechtlicher Einziehung.

Praktische Konsequenzen für grenzüberschreitende Handelsgeschäfte

Die Entscheidung des LG Marburg verdeutlicht, dass Sanktionsverstöße nicht nur klassische Exportkontrollfälle mit Rüstungsgütern oder Dual-Use-Gütern betreffen. Auch der Handel mit zivilen Gütern kann strafrechtliche Relevanz erlangen, wenn diese Güter von unionsrechtlichen Sanktionsregelungen erfasst sind.

Gerade bei hochwertigen Fahrzeugen, Maschinen, Elektronik, Luxusgütern oder sonstigen Gütern mit Russlandbezug sind die jeweils geltenden Anhänge der Verordnung (EU) 833/2014 sorgfältig zu beachten. Dabei kann sich die Rechtslage verändern. Das Urteil verweist ausdrücklich darauf, dass Fahrzeuge ab dem 24. Juni 2023 zusätzlich in Anhang XXIII gelistet wurden und dort andere Kriterien eine Rolle spielen können.

In der Praxis können Ermittlungsbehörden insbesondere Rechnungen, Zollanmeldungen, Zahlungsnachweise, Chatverläufe, E-Mails, Speditionsunterlagen, Fahrzeugpapiere und Zulassungsdaten auswerten. Werden formale Angaben zum Endbestimmungsland durch spätere Zulassungen, Zahlungsflüsse oder Kommunikation widerlegt, kann dies die Annahme einer Umgehungskonstruktion stützen.

Verteidigungsansätze in Sanktions- und AWG-Verfahren

In Verfahren wegen möglicher Verstöße gegen Russland-Sanktionen ist zunächst die konkret anwendbare Fassung der unionsrechtlichen Verbotsnorm zu bestimmen. Sanktionsverordnungen ändern sich häufig. Für die strafrechtliche Bewertung ist deshalb maßgeblich, welche Fassung zum jeweiligen Tatzeitpunkt galt und welche Güter, Wertgrenzen oder technischen Kriterien damals einschlägig waren.

Danach ist zu klären, ob ein Verkauf, eine Lieferung, eine Verbringung oder eine Ausfuhr unmittelbar oder mittelbar an Personen in Russland oder zur Verwendung in Russland vorlag. Gerade bei Drittstaatenrouten kommt es auf den tatsächlichen Endverbleib und die Kenntnis des Beteiligten hiervon an.

Weitere Ansatzpunkte betreffen Vorsatz, Gewerbsmäßigkeit, Konkurrenzverhältnisse, die Reichweite der Einziehung und die Berechnung des Erlangten. Bei Krypto- oder Barzahlungen können zudem Fragen der Nachvollziehbarkeit, Zuordnung und Umrechnung relevant werden. Für die Verteidigung ist eine genaue Rekonstruktion der Geschäftsabläufe regelmäßig unerlässlich.

Wichtig ist auch die Vermögensseite. Im Urteil wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass seit September 2023 ein erheblicher Betrag arrestiert war. Das zeigt, dass Arrestmaßnahmen und Einziehungsfragen nicht erst am Ende des Verfahrens Bedeutung haben, sondern bereits während des Ermittlungs- und Hauptverfahrens eine erhebliche Belastung darstellen können.

Einordnung: Sanktionsstrafrecht als dynamischer Teil des Wirtschaftsstrafrechts

Das Urteil steht exemplarisch für die zunehmende Bedeutung des Sanktionsstrafrechts. Unternehmen und Einzelpersonen, die grenzüberschreitend handeln, bewegen sich in einem dynamischen Rechtsrahmen. EU-Verordnungen können kurzfristig angepasst werden, Anhänge können erweitert werden und Auslegungshinweise können für die praktische Handhabung erhebliche Bedeutung erlangen.

Die strafrechtliche Relevanz ergibt sich in Deutschland über das Außenwirtschaftsgesetz. § 18 AWG kann Verstöße gegen unmittelbar geltende unionsrechtliche Sanktionsmaßnahmen als Straftaten erfassen. Dadurch werden EU-rechtliche Verbote, zollrechtliche Angaben, Handelsdokumente und strafrechtliche Verantwortlichkeit miteinander verknüpft.

Für Unternehmen ergibt sich daraus ein erhebliches Dokumentations- und Steuerungserfordernis. Dies gilt besonders bei Geschäften über Drittstaaten, bei auffälligen Zahlungswegen, bei ungewöhnlichen Käuferstrukturen oder bei Gütern, die in Sanktionsanhängen gelistet sind. Das Urteil des LG Marburg zeigt, dass Gerichte nicht bei der formalen Ausfuhranmeldung stehen bleiben, sondern den wirtschaftlichen und tatsächlichen Gesamtzusammenhang in den Blick nehmen.

FAQ zum Urteil des LG Marburg zu Russlandsanktionen

Worum ging es im Urteil des LG Marburg vom 8. Juli 2025?

Es ging um den Vorwurf, dass hochpreisige Fahrzeuge unter Umgehung der Russland-Sanktionen formal nach Belarus, tatsächlich aber für Käufer in Russland verkauft und ausgeführt wurden. Das Gericht nahm zahlreiche Verstöße gegen Verkaufs- und Ausfuhrverbote nach der Verordnung (EU) 833/2014 in Verbindung mit § 18 AWG an.

Warum war der Netto-Verkaufspreis wichtig?

Im Tatzeitraum waren Fahrzeuge als Luxusgüter erfasst, wenn ihr Wert mehr als 50.000,00 Euro pro Stück betrug. Das LG Marburg stellte darauf ab, dass für diese Wertgrenze insbesondere der Netto-Verkaufspreis maßgeblich war.

Reicht eine Ausfuhr nach Belarus aus, um einen Russlandbezug auszuschließen?

Nein. Nach der Entscheidung kann eine formale Ausfuhr nach Belarus strafrechtlich relevant bleiben, wenn das Fahrzeug tatsächlich zur Weiterlieferung nach Russland bestimmt war und dieser Endverbleib verschleiert wurde.

Welche Rolle spielten Scheinrechnungen?

Nach den Feststellungen des Gerichts wurden Scheinrechnungen an belarussische Käufer erstellt, um den tatsächlichen Verkauf an russische Kunden zu verdecken. Solche Unterlagen können in Sanktionsverfahren als Indizien für eine Umgehung gewertet werden.

Warum wurde eine Einziehung in Millionenhöhe angeordnet?

Das Gericht nahm an, dass der Angeklagte durch die Taten insgesamt 5.569.050,00 Euro erlangt hatte. In dieser Höhe ordnete es die Einziehung des Wertes der erlangten Taterträge an.

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