Hintergrund und Sachverhalt
Im vorliegenden Fall wurden die Angeklagten R. und G. wegen Steuerhinterziehung in 17 bzw. 16 Fällen verurteilt. Die Strafe für R. wurde auf zwei Jahre und vier Monate, für G. auf ein Jahr und acht Monate festgesetzt, wobei G. die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es wurden auch Geldbußen für 17 Fälle der Steuerhinterziehung in Höhe von insgesamt 34.000 € gegen die Nebenbeteiligte festgelegt.
Der Angeklagte R., Geschäftsführer der Nebenbeteiligten, und die Angeklagte G., seine Ehefrau, manipulierten Auslesestreifen der Spielautomaten, um die Steuererklärungen der Firma zu verfälschen und Steuerzahlungen zu vermeiden. R. verwendete ein Manipulationsgerät, um die tatsächlichen Umsätze der Automaten zu senken und die gefälschten Daten an den Steuerberater zu übermitteln. Dadurch wurden über mehrere Jahre hinweg Steuern in Höhe von insgesamt 732.814,68 Euro hinterzogen.
Wichtige Aspekte der Revisionen
- Konkurrenzrechtliche Bewertung: Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung wendeten sich gegen die strafrechtliche Bewertung der Taten. Das Landgericht hatte die Taten als 17 bzw. 16 selbstständige Taten gewertet, was auf Revision hin korrigiert wurde. Der BGH stellte fest, dass es sich tatsächlich um sechs selbstständige Taten der Steuerhinterziehung handelt, sowohl für den Angeklagten R. als auch für die Angeklagte G.
- Verjährung und Verfahrenshindernisse: Die Verjährung für bestimmte Steuerhinterziehungen wurde als Hindernis für die Fortführung des Verfahrens angesehen, jedoch stellte sich heraus, dass die Verkürzung von Umsatzsteuer und Gewerbesteuer in Tateinheit mit den anderen Steuerhinterziehungen stand, was eine Verfahrenseinstellung wegen Verjährung ausschloss.
Bedeutung von § 30 OWiG
Der Angeklagte R. wurde als Geschäftsführer der Nebenbeteiligten im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für die Steuerhinterziehungen verantwortlich gemacht. Die Vorschrift regelt die Verantwortung von Geschäftsführern in Fällen von Ordnungswidrigkeiten, insbesondere für die Handlungen der juristischen Person (in diesem Fall die Nebenbeteiligte).
- Geldbuße für die Nebenbeteiligte: Der BGH stellte klar, dass für jede rechtlich selbstständige Steuerhinterziehung eine separate Geldbuße gemäß § 30 OWiG verhängt werden muss. Dies führte zu einer höheren Geldbuße für die Nebenbeteiligte, die in Höhe von insgesamt 34.000 € festgesetzt wurde. Im Detail wird festgestellt: Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Straftaten des Angeklagten als Organ der Nebenbeteiligten kann Auswirkungen auf die Anzahl der Geldbußen haben, die gegen die Nebenbeteiligte gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 erster Alternative OWiG verhängt werden, was zugunsten der Nebenbeteiligten sein könnte. Für jede rechtlich eigenständige Tat muss eine separate Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG verhängt werden. Die gegenteilige Auffassung, dass bei tatmehrheitlichem Handeln einer Führungsperson im Hinblick auf die gegen sie zu verhängende Gesamtstrafe nur eine Geldbuße gegen den Verband verhängt werden könne, übersieht, dass die Geldbuße gemäß § 30 Abs. 1 OWiG nicht an die Strafe gegen die Leitungsperson, sondern an deren jeweils begangene Tat(en) anknüpft.
Schlussfolgerungen und Konsequenzen
Das Urteil wurde in Teilen aufgehoben, insbesondere wegen einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung der Konkurrenzen und der nicht vollständigen Berücksichtigung des § 30 OWiG. Die Feststellungen bezüglich der Steuerdelikte und der Hinterziehungsbeträge bleiben jedoch bestehen. Eine umfassende Neubewertung unter Berücksichtigung des § 268 StGB, der die Fälschung technischer Aufzeichnungen betrifft, wird notwendig sein.
- Verantwortung des Geschäftsführers: R. als Geschäftsführer trägt gemäß § 30 OWiG die Verantwortung für die Handlungen seiner Firma und muss mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen rechnen, die durch die Verurteilung und die Geldbußen widergespiegelt werden.
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