Einziehung von Taterträgen beim untauglichen Versuch des Insiderhandels
Beschluss des OLG Frankfurt am Main 7 Ws 253/23
Rechtliche Grundlagen:
- StGB §§ 73 Abs. 1, 73d Abs. 1
- VO (EU) 596/2014 Art. 14
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft Frankfurt untersuchte einen Fall, bei dem der Angeklagte als Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens kurz vor der Veröffentlichung von ad-hoc Mitteilungen über diese Informationen verfügte. Er kaufte und verkaufte die entsprechenden Aktien oder Derivate über ein Depot, das seiner Frau gehörte und dem er allein verfügungsberechtigt war. Ein Teil dieser Transaktionen basierte auf tatsächlichen Insiderinformationen, während andere auf einer Fehleinschätzung des Angeklagten beruhten.
- Gerichtlicher Vermögensarrest: Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Landgericht Frankfurt einen Vermögensarrest an, um die Einziehung des Wertes des Erlangten sicherzustellen. Dieser Arrest umfasste das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten, basierend auf den von der BaFin ermittelten Werten der veräußerten Finanzinstrumente.
- Beschwerde des Angeklagten: Der Angeklagte legte Beschwerde ein, argumentierend, dass ein Vermögensarrest aufgrund eines untauglichen Versuchs rechtswidrig sei, da dieser lediglich eine verwerfliche Gesinnung bestrafe und keine rechtswidrige Vermögenslage vorliege. Er betonte zudem, die Anordnung sei unverhältnismäßig, da sie auch Beträge umfasst, die nie in seine Verfügungsgewalt gelangt seien, wie einbehaltene Provisionen und Kapitalertragsteuern.
Gerichtliche Entscheidung:
- OLG Frankfurt: Das Gericht hielt die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet. Es stellte fest, dass ein dringender Tatverdacht sowohl für vollendete als auch für versuchte Insidergeschäfte vorliegt, basierend auf den Geständnissen des Angeklagten und den BaFin-Ermittlungen.
- Rechtsauffassung des OLG: Der Angeklagte habe durch die Taten Finanzinstrumente erlangt, deren Verkaufserlöse nun eingezogen werden können. Es sei unerheblich, ob es sich um einen untauglichen Versuch eines Insiderhandels handelte. Auch beim untauglichen Versuch entstehe eine rechtswidrige Vermögenslage, und die erworbenen Finanzinstrumente und deren Verkaufserlöse seien dem Vermögen des Angeklagten zuzurechnen.
Anmerkungen:
- Der BGH hat entschieden, dass im Falle eines vollendeten Insiderhandels die erworbenen Finanzinstrumente als erlangtes Etwas anzusehen sind. Wird die Einziehung dieser Instrumente unmöglich, tritt der Bruttoverkaufserlös als Wert des Erlangten an deren Stelle.
- Das OLG Frankfurt überträgt diese Grundsätze auf den untauglichen Versuch des Insiderhandels. Ein untauglicher Versuch ist ebenfalls eine rechtswidrige Tat und unterliegt der Einziehung.
- Rechtsfolgen und Vollstreckung: Die Einziehung ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, sodass die Gesamtsanktion schuldangemessen ist. Es bleibt abzuwarten, wie weit die Rechtsprechung in Fällen der versuchten Tatbegehung die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung anerkennen wird.
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