BGH-Urteil zur Firmenbestattung und dem faktischen Geschäftsführer

Überblick zum Verfahren

  • Der 5. Strafsenat des BGH hat mit Urteil vom 27. Februar 2025 (Az. 5 StR 287/24) entschieden, dass ein sogenannter „Firmenbestatter“, der wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen über Strohmänner steuert, als faktischer Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich sein kann.
  • Das Landgericht Leipzig (erste Instanz) hatte den Angeklagten nur als Gehilfen verurteilt. Der BGH hob diese Entscheidung auf, da die Voraussetzungen einer faktischen Organstellung nicht ausreichend geprüft worden waren.

Gesetzliche Grundlagen und Ausgangslage

Strafrechtliche Anrechnung formaler und faktischer Organe

  • §§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB und 15a InsO setzen Täter‑Eigenschaft für Insolvenzverschleppung und Bankrott an die Stellung als vertretungsberechtigtes Organ – formell oder faktisch.
  • Die faktische Geschäftsführung wird dabei als tatsächliche Leitung ohne formelle Bestellung verstanden.

Kriterien der klassischen Betrachtung und deren Begrenztheit

Acht klassische Merkmale der Geschäftsführung

  • Die Praxis verlangte typischerweise Erfüllung von mindestens sechs der acht klassischen Merkmale wie Personalentscheidungen, Vertragsverhandlungen, Buchhaltung, Steuergestaltung etc. – zur Annahme faktischer Geschäftsführung.

Einschränkungen bei Firmenbestattungen

  • In Fällen, in denen die Unternehmen faktisch abgewickelt werden (keine Außenwirkung, keine Geschäftsaktivität mehr), können klassische Merkmale entfallen – Entscheidend ist, ob organtypische Aufgaben intern übernommen wurden, etwa Liquidationspflichten, Bilanzierung oder Insolvenzantragspflichten.

Bedeutung und Kritik des BGH‑Ansatzes

Keine sture Anwendung des Merkmalskatalogs

  • Der BGH lehnt eine schematische Anwendung von Katalogmerkmalen auf Fälle ohne aktive Geschäftstätigkeit ab. Stattdessen ist eine konkrete Einzelfall-Gesamtwürdigung erforderlich.

Risikominimierung für Praxis und Beratung

  • Für Gesellschafter oder Berater bedeutet das: Dokumentation klarer Grenzen zwischen empfehlender Funktion und Faktengeschäftsführung ist entscheidend, um strafrechtliche Verantwortung zu vermeiden. Diese sollten auch nachweislich gelebt werden.

Übersicht

  • BGH‑Urteil zur faktischen Geschäftsführung bei Firmenbestattungen
  • Strafrechtliche Haftung nach StGB § 14, § 283 und InsO § 15a
  • Klassische Kriterien der faktischen Geschäftsführung
  • Sonderfall: Abwicklung ohne Marktauftritt
  • Praxisempfehlung für Unternehmensberater und Gesellschafter

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