BGH-Beschluss vom 19.02.2025 (1 StR 482/24) – Umsatzsteuerhinterziehung

Der Bundesgerichtshof hob ein Urteil des LG Bochum teilweise auf. Dieses hatte einen Geschäftsführer wegen Umsatzsteuerhinterziehung in acht Fällen und einer versuchten Tat zu knapp vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH beanstandete, dass das Urteil nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO genügte.

Problem: Das Landgericht hatte nur die Höhe der unrechtmäßig geltend gemachten Vorsteuerbeträge genannt, nicht aber die vollständigen Besteuerungsgrundlagen (z. B. Umfang steuerpflichtiger Umsätze, Gesamtsummen der Vorsteuer, Abgabedaten). Damit war für das Revisionsgericht nicht überprüfbar, ob die Steuerhinterziehung tatsächlich vollendet war (§ 370 AO).

Kernpunkt: Bei Umsatzsteuerhinterziehung muss im Urteil immer nachvollziehbar dargestellt sein,

  • welche Besteuerungsgrundlagen vorlagen,
  • wie sich die Steuerzahllast oder das Vorsteuerguthaben ergab,
  • ob eine Zustimmung des Finanzamts erforderlich war (§ 168 AO).

BGH kippt Urteil zu Umsatzsteuerhinterziehung – strenge Anforderungen an die Urteilsdarstellung

Die Verteidigung in Steuerstrafverfahren erfordert höchste Präzision. Der Bundesgerichtshof hat am 19.02.2025 (1 StR 482/24) klargestellt: Urteile wegen Umsatzsteuerhinterziehung müssen die Besteuerungsgrundlagen lückenlos darstellen. Pauschale Angaben zu unrechtmäßigen Vorsteuerabzügen genügen nicht.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Das Tatgericht muss exakt angeben, welche Umsätze erklärt wurden und welche Vorsteuer geltend gemacht wurde.
  • Es muss erkennbar sein, ob tatsächlich eine zu niedrige Umsatzsteuerzahllast oder ein zustimmungspflichtiges Vorsteuerguthaben vorlag.
  • Ohne diese Feststellungen kann ein Revisionsgericht die Tatvollendung nicht überprüfen – mit der Folge, dass Verurteilungen aufgehoben werden können.

Unsere Verteidigungsschwerpunkte:
Als erfahrene Kanzlei im Steuerstrafrecht vertreten wir Geschäftsführer, Unternehmer und Berater in Verfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Wir analysieren:

  • ob die Anklage und das Urteil die gesetzlichen Anforderungen erfüllen,
  • ob die steuerrechtlichen Grundlagen nachvollziehbar festgestellt sind,
  • ob ein Verteidigungsansatz in der Revision besteht.

Gerade im Bereich der Umsatzsteuerkarusselle und Vorsteuerbetrugsketten ist die Abgrenzung zwischen Tatvollendung und bloßem Versuch entscheidend. Fehler in der Beweisführung können den Unterschied zwischen Verurteilung und Freispruch bedeuten.

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FAQ

1) Welche Anforderungen stellt der BGH an Urteile wegen Steuerhinterziehung?
Das Urteil muss die Besteuerungsgrundlagen vollständig enthalten – also Umsätze, Vorsteuerbeträge und Abgabedaten.

2) Warum wurde das LG Bochum-Urteil aufgehoben?
Weil nur die unrechtmäßigen Vorsteuerabzüge dargestellt waren, nicht aber die Gesamtberechnung. Dadurch war die Nachprüfung unmöglich.

3) Wann liegt eine vollendete Umsatzsteuerhinterziehung vor?
Wenn durch falsche Angaben tatsächlich eine zu niedrige Zahllast oder ein unrechtmäßiges Vorsteuerguthaben entsteht. Letzteres erfordert die Zustimmung des Finanzamts.

4) Wie kann ein Strafverteidiger im Steuerstrafrecht helfen?
Ein spezialisierter Anwalt prüft die materiell-rechtlichen Grundlagen, stellt Fehler in der Darstellung oder Berechnung heraus und entwickelt Verteidigungsstrategien – bis hin zur Revision.

5) Wo finde ich weitere Informationen?
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