Bericht aus der Gesetzgebung – Computerstrafrecht, Insiderhandel und Einziehung bei Livestreams


Bericht aus der Gesetzgebung – Computerstrafrecht, Insiderhandel und Einziehung bei Livestreams

Einleitung
Das Bundesministerium der Justiz und die Justizministerkonferenz haben 2024/2025 wichtige Reformvorhaben im Strafrecht angestoßen:

  • Modernisierung des Computerstrafrechts
  • Höhere Strafrahmen beim Insiderhandel
  • Einziehung bei Livestreams und Videos von Straftaten

Unsere Strafverteidiger in Frankfurt und bundesweit begleiten solche Entwicklungen genau, da sie für Compliance, Unternehmen und Beschuldigte gleichermaßen relevant sind.


Modernisierung des Computerstrafrechts

Am 4.11.2024 legte das BMJ den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Computerstrafrechts“ vor. Ziel: Abgrenzung zwischen strafwürdigem Hacking und legitimer IT-Sicherheitsforschung.

Tatbestandsausschluss für IT-Sicherheitsforschung

In § 202a StGB (Ausspähen von Daten), § 202b (Abfangen von Daten) und § 303a StGB (Datenveränderung) soll künftig gelten: Handelt ein Forscher, um Sicherheitslücken aufzuspüren und zu melden, ist dies nicht unbefugt. Entscheidend sind:

  • Melde-Absicht an Verantwortliche, Hersteller oder BSI
  • Erforderlichkeit des Zugriffs

Damit sollen IT-Sicherheitstester vor Strafverfolgung geschützt werden, wenn sie verantwortungsvoll handeln.

Erhöhung der Strafrahmen

Neu eingeführt werden „besonders schwere Fälle“ mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, etwa bei:

  • Vermögensverlust großen Ausmaßes
  • Gewerbsmäßigkeit oder bandenmäßiger Begehung
  • Angriffen auf kritische Infrastrukturen oder die Sicherheit Deutschlands

Höhere Strafrahmen beim Insiderhandel

Die Justizministerkonferenz forderte im November 2024 höhere Strafen bei organisiertem Insiderhandel. Anders als bei Marktmanipulation (§ 119 WpHG) gibt es bislang keine Qualifikationstatbestände. Künftig sollen:

  • Qualifizierter Insiderhandel und schwerwiegende Marktmanipulation
  • In den Katalog des § 100a StPO aufgenommen werden, um Telekommunikationsüberwachung zu ermöglichen.

Für die Praxis heißt das: Ermittlungen bei großen Kapitalmarktdelikten sollen deutlich effektiver werden.


Einziehung bei Livestreams und Videos von Straftaten

Ein neues Problem: Täter veröffentlichen Straftaten in Livestreams oder Videos und erzielen Einnahmen „pro Klick“ oder über Follower. Bisher ist die Einziehung solcher Erlöse kaum möglich.

Reformansatz

  • Einnahmen aus der Veröffentlichung könnten künftig als „Nutzungen aus der Tat“ nach § 73 StGB eingezogen werden.
  • Beispiele: Videos von verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) oder Missbrauch von Notrufen (§ 145 StGB).
  • Parallel wird über Anpassungen im OASG diskutiert, um Opferansprüche zu sichern.

Damit sollen Täter nicht länger von der medialen Verwertung ihrer Taten profitieren, während Opfer leer ausgehen.


Fazit

Die geplanten Änderungen zeigen: Das Strafrecht passt sich an neue Phänomene wie Cybercrime, Finanzdelikte und „Tat-Vermarktung“ an. Für Unternehmen, Compliance-Verantwortliche und Beschuldigte bedeutet das: Strafbarkeitsrisiken steigen. Eine frühzeitige Beratung durch spezialisierte Strafverteidiger ist unverzichtbar.


FAQ zu den Reformen

Was ändert sich für IT-Sicherheitsforscher?
Wer Sicherheitslücken mit Meldeabsicht testet, soll künftig nicht strafbar sein (§ 202a StGB-E).

Welche Strafen drohen bei Insiderhandel?
Geplant sind höhere Strafrahmen und Überwachung nach § 100a StPO bei organisiertem Vorgehen.

Können Täter Geld mit Videos von Straftaten behalten?
Künftig soll eine Einziehung nach § 73 StGB möglich sein.

Wen betreffen die Änderungen besonders?
IT-Sicherheitsforscher, Finanzakteure und Personen, die Straftaten öffentlich inszenieren.


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