1. Leitsatz und Ausgangspunkt
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte zuletzt entschieden, dass ein Vermögensarrest im Beschwerdeverfahren aufzuheben ist, wenn dem Verteidiger keine Akteneinsicht in die den Arrest tragenden Aktenteile gewährt wird, obwohl der Arrest bereits vollzogen ist.
2. Sachverhalt
In einem Betrugsverfahren wurde gegen die A-GmbH – vertreten durch den Beschuldigten B – ein Vermögensarrest verhängt. Die Generalstaatsanwaltschaft verweigerte der Verteidigung Einsicht in die relevanten Aktenteile unter Berufung auf § 147 Abs. 2 StPO wegen Gefährdung des Ermittlungszwecks. Gerichtliche Anträge auf Akteneinsicht wurden abgelehnt. Die Verteidigung legte Beschwerde ein.
3. Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth
- Das Gericht erklärte die Beschwerde gegen die Akteneinsichtsverweigerung für nicht zulässig, da im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft über die Akteneinsicht entscheidet.
- Eine gerichtliche Kontrolle ist nur in bestimmten Ausnahmefällen (§ 147 Abs. 5 Satz 2 StPO) möglich, die hier nicht vorlagen.
- Allerdings wurde der Vermögensarrest aufgehoben, da die Ermittlungsbehörden bei einem laufenden und vollzogenen Arrest das rechtliche Gehör nicht verweigern dürfen. Der damit verbundene Grundrechtseingriff sei zu schwerwiegend.
4. Verfassungsrechtliche Einordnung
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden:
- Bei laufenden Eingriffsmaßnahmen (wie einem Vermögensarrest) ist eine Abwägung zwischen Ermittlungsinteresse und dem rechtlichen Gehör notwendig.
- Ermittlungsbehörden können sich nicht gleichzeitig auf Geheimhaltung berufen und einen vollzogenen Arrest aufrechterhalten.
- Wenn sie Akteneinsicht verweigern, muss der Arrest aufgehoben werden.
5. Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt:
- Ein Beschuldigter hat bei einem vollzogenen Arrest grundsätzlich einen Anspruch auf Akteneinsicht.
- Wird die Einsicht nicht rechtzeitig gewährt, ist der Arrest aufzuheben.
- Jedoch bleibt unklar, wann genau diese Entscheidung ergehen muss – dies führt zu Verfahrensverzögerungen, die aus Sicht des Beschuldigten problematisch sind.
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