ArbG Hamm: Grenzen des Anwendungsbereichs des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)

Das Arbeitsgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 16. Februar 2024 (Az. 2 Ca 1229/23) entschieden, dass nicht jeder Hinweisgeber, der Beschwerden im Rahmen von Personalgesprächen äußert, automatisch als „hinweisgebende Person“ im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) gilt. Das Urteil verdeutlicht, dass der Schutz des HinSchG nur für tatsächliche Meldungen an interne oder externe Meldestellen gilt.

Kein Anspruch auf Schutz durch das HinSchG

Der Kläger, ein Krankenpfleger, hatte Schadensersatzansprüche aufgrund von Repressalien geltend gemacht, die er nach einer Beschwerde im Rahmen eines Personalgesprächs über Missstände im Klinikum behauptete. Er warf dem Arbeitgeber vor, ihm wegen seines Hinweises auf Fehlverhalten im Klinikum die Verlängerung seines Arbeitsvertrages verweigert zu haben.

Allerdings entschied das Arbeitsgericht Hamm, dass der Kläger nicht als hinweisgebende Person im Sinne des HinSchG anzusehen ist. Grund dafür war, dass er keine formelle Meldung an eine interne oder externe Meldestelle im Sinne des Gesetzes abgegeben hatte. Da zu diesem Zeitpunkt auch noch keine interne Meldestelle im Unternehmen eingerichtet war, galt der Kläger nicht als schützenswert im Rahmen des HinSchG.

Anforderungen an eine „hinweisgebende Person“

Das Gericht führte aus, dass eine „hinweisgebende Person“ im Sinne von § 1 Abs. 1 HinSchG nur diejenige ist, die einen Verstoß aktiv meldet – entweder an eine interne Meldestelle gemäß § 17 HinSchG oder an eine externe Meldestelle gemäß § 28 HinSchG. Die bloße Äußerung von Beschwerden oder Hinweisen im Rahmen eines Personalgesprächs reicht nicht aus, um diesen Status zu erlangen.

Keine Erweiterung des Gesetzes auf Personalgespräche

Das Gericht betonte, dass auch die Tatsache, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vorfalls noch keine interne Meldestelle eingerichtet hatte, nicht zu einer Ausweitung des Gesetzes auf Beschwerden im Rahmen von Personalgesprächen führt. Eine Meldung über eine externe Meldestelle wäre ohne Weiteres möglich gewesen, was der Kläger jedoch unterließ.

Wichtige Kriterien für den Schutz von Hinweisgebern

Das Urteil zeigt deutlich, dass der Schutz von Hinweisgebern nur dann greift, wenn formelle Verfahren eingehalten werden. Dies bedeutet, dass spontane Äußerungen von Missständen, die nicht über die vorgesehenen Meldestellen kommuniziert werden, nicht dem Schutz des HinSchG unterliegen. Zudem müssen konkrete Verstöße und die offizielle Offenlegung von Informationen durch den Hinweisgeber vorliegen, damit der Schutzmechanismus des Gesetzes aktiviert wird.

Fazit: Der Anwendungsbereich des HinSchG ist eng begrenzt

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm unterstreicht die Wichtigkeit der formalen Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes. Personen, die lediglich informelle Beschwerden äußern, ohne den rechtlichen Rahmen des Gesetzes zu nutzen, genießen keinen Schutz nach dem HinSchG. Unternehmen sind daher gut beraten, interne Meldestellen zu etablieren und ihre Mitarbeiter klar über die korrekten Verfahren zur Meldung von Missständen zu informieren.

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