Kriminelle Vereinigung

Wer eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird gemäß § 129 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft. § 129 StGB stellt damit sowohl die Bildung krimineller Vereinigungen als auch die Beteiligung an ihnen unter Strafe. Die Vorschrift dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Eine Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift ist der auf Dauer angelegte organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen. Insoweit besteht kein Unterschied zu einer Bande (siehe Bande). Bei einer Vereinigung muss der Einzelne darüber hinaus seinen Willen dem Willen der Gesamtheit unterordnen, zudem müssen die Mitglieder der Vereinigung gemeinsame Zwecke verfolgen und derart in Beziehung zueinander stehen, dass sie sich untereinander als einheitlichen Verband fühlen. Die Vereinigung muss außerdem kriminell sein, was dann der Fall ist, wenn sie nach dem Willen der führenden Funktionäre die Begehung einer Mehrheit von Straftaten anstrebt oder verwirklicht. Dabei ist es nicht notwendig, dass es bereits zu Straftaten gekommen ist.

§ 129 Abs. 2 StGB enthält Tatbestandsausschlüsse für nicht für verfassungswidrig erklärte Parteien, für Organisationen mit anderen dominierenden Zwecken als die Begehung von Straftaten und für Organisationen, die ausschließlich verfassungswidrige Zwecke verfolgen. Letzteres dient dazu zu verhindern, dass solche Organisationen schon vor einem Vereinigungsverbot über § 129 StGB belangt werden können.

Für Hintermänner und Rädelsführer und sonstige besonders schwere Fälle sieht § 129 Abs. 4 StGB eine zwingende Strafschärfung vor.

§ 129 Abs. 6 StGB ermöglicht es dem Gericht im Fall von tätiger Reue (siehe Reue) die Strafe zu mildern (siehe Strafmilderung) oder von einer Bestrafung nach § 129 StGB abzusehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern oder freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können. Erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung verhindern oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

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