Kursmanipulation

Kursmanipulation: Rechtliche Grundlagen und Konsequenzen nach der Marktmissbrauchsverordnung

Die Kursmanipulation stellt eine Form des Marktmissbrauchs dar und ist nach Artikel 12 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) eindeutig definiert. Solche Handlungen sind darauf ausgerichtet, falsche Signale bezüglich Angebot, Nachfrage oder Preis eines Finanzinstruments zu setzen und somit den Kurs eines Financial Instruments, wie Aktien oder Derivate, durch Täuschung zu beeinflussen.

Was ist Kursmanipulation?

Kursmanipulation umfasst eine Vielzahl von illegitimen Praktiken, die darauf abzielen, die Bewegung von Finanzinstrumenten auf den Märkten zu steuern. Eine häufige Form der Kursmanipulation ist das sogenannte Scalping. Dabei erwirbt der Täter Finanzinstrumente und empfiehlt den Kauf derselben, um den Preis zu steigern. Anschließend verkauft er die erworbenen Finanzinstrumente zu einem höheren Kurs, um von der künstlich geschaffenen Preiserhöhung zu profitieren.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Gemäß Artikel 15 der Marktmissbrauchsverordnung ist die Kursmanipulation, ebenso wie der Versuch hierzu verboten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen sind die Konsequenzen erheblich:

  1. Ordnungswidrigkeiten: Verstöße gegen die Marktmissbrauchsverordnung stellen in Deutschland Ordnungswidrigkeiten gemäß § 39 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) dar. Dies kann zu drastischen finanziellen Strafen (Bußgelder) oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen führen.
  1. Strafrechtliche Konsequenzen: Sollten die Verstöße eine direkte Beeinflussung des Preises eines Finanzinstruments nach sich ziehen, können sie als Straftat nach § 38 Abs. 1 WpHG geahndet werden. Die strafrechtlichen Sanktionen sind in der Regel erheblich und können Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen umfassen.

Zusammenfassung über Kursmanipulation gemäß der Marktmissbrauchsverordnung (MAR)

Artikel 12 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) definiert die Marktmanipulation und beschreibt verschiedene Tatvarianten, während Artikel 15 das Verbot entsprechender Handlungen festlegt. Artikel 12 Abs. 1 MAR umfasst vier Hauptvarianten der Marktmanipulation:

  1. Tatvariante a): Bezieht sich auf Geschäfte und Handelsaufträge, die zu einer Markttäuschung oder Kursmanipulation führen können, jedoch nicht als solche gelten, wenn sie auf legitimen Gründen basieren und mit der zulässigen Marktpraxis übereinstimmen (Art. 12 Abs. 1 lit. a) aE MAR).
  1. Tatvariante b): Dieser Auffangtatbestand erfasst alle anderen Täuschungen, die zur Kursmanipulation geeignet sind (Art. 12 Abs. 1 lit. b MAR).
  1. Tatvariante c): Verbietet die Verbreitung von Informationen, die ähnliche Auswirkungen wie die Tatvariante a) haben könnten, wobei das Medienprivileg in Art. 21 MAR die Pressefreiheit schützt.
  1. Tatvariante d): Bezieht sich auf Manipulationen von Referenzwerten, insbesondere in Reaktion auf den LIBOR-Skandal.

Die Rechtsstruktur im Artikel 12 MAR ist marktbezogen und verfolgt einen auswirkungsbasierten Ansatz, der die tatsächlichen oder potenziellen Effekte von Handlungen berücksichtigt. Während die vorherige Systematisierung der Manipulationsarten (handelsgestützt, informationsgestützt, handlungsgestützt) zunehmend unklar wird, bleibt eine gewisse Differenzierung in den Tatbestandsvarianten erkennbar.

Tatbestandskonkretisierungen laut Art. 12 Abs. 2 MAR

Art. 12 Abs. 2 MAR führt verbindliche Tatbestandskonkretisierungen auf, darunter:

  • lit. a): Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung.
  • lit. b): „Marking the close“, d.h. Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten am Handelsende.
  • lit. c): Algorithmische Handelsstrategien zur Marktmanipulation.
  • lit. d): Das „Scalping“, eine Form der Marktmanipulation.
  • lit. e): Handelsaktivitäten in Bezug auf Emissionszertifikate vor ihrer Versteigerung.

Indikatoren und Leitlinien

Artikel 12 Abs. 3 verweist auf Anhang I, der eine nicht erschöpfende Liste von Indikatoren für irreführende Signale enthält. Die EU-Kommission hat in delegierten Rechtsakten spezifische Manipulationspraktiken zur Konkretisierung dieser Indikatoren normiert.

Schutzmaßnahmen und Überwachung

Zusätzlich gibt es unter Art. 5 MAR eine Safe Harbour-Regelung, die bestimmte Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen von den Verboten ausnimmt. Die Überwachungsbehörden, wie die BaFin, haben umfassende Befugnisse zur Kontrolle und Durchsetzung der Regelungen gemäß § 6 WpHG in Verbindung mit der MAR.

FAQ zu Kursmanipulation

Was gilt rechtlich als Kursmanipulation?

Kursmanipulation umfasst Handlungen, die falsche oder irreführende Signale zu Angebot, Nachfrage oder Preis eines Finanzinstruments setzen (Art. 12 MAR) – etwa durch Scheinorders, Informationsverbreitung oder Preisbeeinflussung am Handelsende („Marking the close“). Bei Ermittlungen: siehe Übersicht zum Ermittlungsverfahren.

Ist auch der Versuch der Marktmanipulation verboten?

Ja. Art. 15 MAR untersagt Manipulation und Versuch. Je nach Sachlage droht eine Ordnungswidrigkeit (§ 39 WpHG) oder Strafbarkeit (§ 38 Abs. 1 WpHG). Frühzeitig spezialisierte Strafverteidigung einschalten.

Was ist „Scalping“ im Sinne der MAR?

Der Täter kauft Wertpapiere, empfiehlt sie öffentlich, löst Kursanstiege aus und verkauft mit Gewinn. Art. 12 Abs. 2 lit. d MAR nennt Scalping ausdrücklich als manipulative Praxis.

Welche Rolle spielt die BaFin?

Die BaFin hat weitreichende Befugnisse (z. B. Auskünfte, Durchsuchungen mit Staatsanwaltschaft/Polizei, Untersagungen). Praktische Eingriffe können als Durchsuchung spürbar werden.

Welche Sanktionen drohen konkret?

  • Verwaltungsrechtlich/OWi: empfindliche Bußgelder, Naming & Shaming, Berufsverbote.
  • Strafrechtlich: Geld- oder Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 1 WpHG).
    Zusätzlich sind Vermögensmaßnahmen (z. B. Einziehung) möglich; Verteidigungsstrategie stets einzelfallbezogen mit Strafverteidigung klären.

Gibt es Ausnahmen (Safe Harbour)?

Ja. Art. 5 MAR privilegiert bestimmte Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen, wenn die formellen Vorgaben eingehalten sind. Compliance-Fragen dazu: Criminal Compliance.

Welche Beispiele nennt Art. 12 Abs. 2 MAR?

u. a. marktbeherrschende Stellung zur Preissteuerung, „Marking the close“, algorithmische Strategien, Scalping, Aktivitäten zu Emissionszertifikaten vor Auktionen.

Wie grenzt sich Kursmanipulation von zulässiger Marktkommunikation ab?

Entscheidend sind Eignung zur Irreführung und das Fehlen legitimer Gründe/zulässiger Marktpraxis. Das Medienprivileg (Art. 21 MAR) schützt die Presse, ersetzt aber keine Sorgfalt.

Was soll ich tun, wenn gegen mich ermittelt wird?

Ruhe bewahren, keine Einlassung ohne Akteneinsicht und anwaltliche Beratung. Taktik hängt von Beweislage, Marktrolle und Kommunikationshistorie ab. Unterstützung: Strafverteidigung & Ermittlungsverfahren.

Können Unternehmen (juristische Personen) betroffen sein?

Ja. Aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Bußgelder können Unternehmen treffen; zusätzlich droht Reputationsschaden. Präventiv hilft ein wirksames Compliance-System.

Kursmanipulation (Marktmanipulation) – Rechtliche Grundlagen & Konsequenzen (MAR)

Kurzüberblick für Mandanten

Kursmanipulation ist nach Art. 12 MAR definiert und nach Art. 15 MAR verboten – auch der Versuch. Je nach Fall drohen Ordnungswidrigkeiten nach § 39 WpHG (hohe Bußgelder, aufsichtsrechtliche Maßnahmen) oder Strafbarkeit nach § 38 Abs. 1 WpHG (Geld- und Freiheitsstrafe). Die BaFin überwacht und setzt die Regeln durch. Art. 12 MAR benennt u. a. handels- und informationsgestützte Verhaltensweisen (z. B. „Scalping“, „Marking the close“, algorithmische Strategien); Art. 12 Abs. 2 konkretisiert typische Muster; Anhang I listet Indikatoren. Bestimmte Rückkauf- und Stabilisierungsprogramme fallen unter den Safe Harbour (Art. 5 MAR).


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