Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB): Pflichten, Wartezeit, Strafen & Verteidigung
Kurzüberblick: „Unfallflucht“ liegt vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter vom Ort eines Verkehrsunfalls entfernt, bevor er Feststellungen zu Person, Fahrzeug und Art der Beteiligung ermöglicht hat oder eine angemessene Wartezeit verstrichen ist – ohne dass jemand zur Feststellung bereit war. Auch wer sich berechtigt/entschuldigt entfernt, muss unverzüglich nachträgliche Feststellungen ermöglichen. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, Fahrverbot/Entziehung der Fahrerlaubnis sowie Punkte im Fahreignungsregister.
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Was gilt als „Unfall“ – und wer ist Unfallbeteiligter?
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Unfall: Ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, bei dem Personen oder Sachen nicht nur ganz unerheblich geschädigt werden. Die Praxis zieht die Bagatellgrenze bei ca. 50 €.
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Unfallbeteiligter: Jede Person, deren Verhalten zur Verursachung beigetragen haben kann – typischerweise der Fahrer, in Konstellationen aber auch Mitfahrer/Halter (z. B. Ablenkung, Überlassen an ungeeigneten Fahrer).
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Kenntnis: Strafbar ist nur, wer den Unfall (mögliches Schadensereignis) wahrgenommen hat oder das bei den Umständen ernstlich für möglich hält (heftiger Anprall, sichtbarer Schaden etc.).
Pflichten am Unfallort: Warten & Vorstellen
1) Warten (Feststellungsduldung):
Sie müssen so lange am Unfallort bleiben, wie sinnvolle Feststellungen (Person, Kennzeichen, Fahrzeug, Art der Beteiligung) zu erwarten und zumutbar sind. Eine starre Minutenregel gibt es nicht; maßgeblich sind Art/Schwere des Unfalls, Tageszeit, Verkehrslage und ob Berechtigte/Polizei erscheinen.
2) Vorstellen (aktive Anzeige der Beteiligung):
Sie müssen aktiv mitteilen, dass Sie am Unfall beteiligt waren, und zur Person/Fahrzeug identifizierbar sein. Ein bloßes Zettelchen mit Name/Telefon ersetzt die Vorstellung nicht zuverlässig.
Wichtig: Verzichten alle Berechtigten (andere Unfallbeteiligte/Geschädigte) ausdrücklich auf Feststellungen, entfällt die Pflicht.
Nachträgliche Feststellungen (Abs. 2/3): „Unverzüglich“ handeln
Wer den Unfallort nach Wartezeit oder berechtigt/entschuldigt verlassen hat, muss die Feststellungen unverzüglich nachholen – ohne schuldhaftes Zögern:
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Mitteilung an Berechtigte oder an eine nahe Polizeidienststelle,
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Angabe von Anschrift/Aufenthalt, Kennzeichen und Standort des Fahrzeugs,
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Bereitstellung des Fahrzeugs für zeitnahe (zumutbare) Feststellungen.
Wer absichtlich Spuren beseitigt oder Ermittlungen vereitelt, erfüllt die Pflicht nicht.
Tätige Reue (Abs. 4): 24-Stunden-Regel bei Bagatellschäden im ruhenden Verkehr
Bei reinen Parkschäden (außerhalb des fließenden Verkehrs) mit nur geringem Sachschaden kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz absehen, wenn der Beteiligte innerhalb von 24 Stunden freiwillig die nachträglichen Feststellungen ermöglicht. Das ist kein Automatismus – die Voraussetzungen sind eng.
Strafen, Nebenfolgen & Führerschein
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Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
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Führerschein: In der Regel drohen Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist für eine Neuerteilung, wenn etwa Personenschaden oder bedeutender Sachschaden entstand. Auch ein Fahrverbot ist möglich.
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Punkte: Eintrag im Fahreignungsregister (i. d. R. 2–3 Punkte je nach Fall).
Zu Sanktionen im Strafverfahren siehe vertiefend unser Rechtslexikon. Individuelle Einschätzung: Kontakt.
Häufige Fehler – und Verteidigungsansätze
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Unklare Wartezeit: Die Wartepflicht endet nicht automatisch nach „ein paar Minuten“. Dokumentieren Sie die Situation (Fotos, Uhrzeit, vergebliche Kontaktversuche).
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„Zettel genügt doch“: Eine bloße Notiz ersetzt die Vorstellung am Ort regelmäßig nicht.
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Vorsatz/Unfallkenntnis: Verteidigung setzt an der Kenntnis vom Unfallereignis und an Anknüpfungstatsachen (Anprallstärke, Sichtbarkeit) an.
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Nachtrunk/Spurenbeseitigung: Unbedingt vermeiden – das kann als Vereitelung gewertet werden.
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Mitfahrer/Halter: Auch Nichtfahrer können im Einzelfall Unfallbeteiligte sein – hier kommt es auf Nähe zum Geschehen und Pflichten an.
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Tätige Reue: Bei Parkremplern zügig innerhalb 24 h melden; Fristen/Lage sauber belegen.
Sprechen Sie frühzeitig mit uns – je eher, desto besser die Optionen: Kontakt zur Kanzlei.
Was tun direkt nach dem Unfall? (Checkliste)
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Anhalten, sichern, Erste Hilfe (Sicherheit vor allem).
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Warten und vorstellen (Beteiligung anzeigen; Personalien bereithalten).
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Beweise sichern (Fotos, Zeugen, Uhrzeiten).
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Bei Bedarf Polizei hinzuziehen (insb. Personenschaden/hoher Sachschaden).
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Nachträgliche Feststellungen unverzüglich, falls Sie den Ort verlassen mussten.
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Rechtlichen Rat einholen: Buchert Jacob Peter – Kontakt.
FAQ: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – häufige Fragen
Ab wann liegt „unerlaubtes Entfernen“ vor?
Sobald Sie den Unfallbereich verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder angemessen gewartet zu haben – und niemand bereit war, Feststellungen zu treffen.
Wie lange ist „angemessene Wartezeit“?
Das hängt von Unfallschwere, Uhrzeit, Verkehr, Aufklärbarkeit ab. Eine starre Zeit gibt es nicht. Im Zweifel länger warten und Polizei informieren.
Reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe?
Regelmäßig nein. Eine Notiz kann unterstützen, ersetzt die Vorstellungspflicht aber nicht zuverlässig.
Ich bin kurz weggefahren und zurückgekehrt – strafbar?
Die Tat kann bereits vollendet sein. Kommt auf Entfernung/Zeit, Kenntnis und Gründe an. Unverzüglich melden und rechtlichen Rat einholen.
Gibt es Straffreiheit durch „tätige Reue“?
Bei Parkschäden mit geringem Sachschaden kann das Gericht innerhalb 24 h nach freiwilliger Nachmeldung mildern oder absehen – Ermessensentscheidung.
Droht der Verlust des Führerscheins?
Bei Personenschaden oder bedeutendem Sachschaden wird die Fahrerlaubnis regelmäßig entzogen; daneben sind Fahrverbot und Punkte möglich.
Was, wenn ich den Unfall gar nicht bemerkt habe?
Es kommt auf die Kenntnis bzw. Eventualvorsatz an. Beweisfragen (Anstoß, Geräusch, Schadensbild) sind verteidigungsrelevant.
Was soll ich jetzt konkret tun?
Keine Angaben ohne Beratung, Kontakt zur Kanzlei aufnehmen, Fristen beachten: Kontakt & Termin.
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- Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Dr. Caroline Jacob
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