Geldbußen stellen das Hauptsanktionsmittel bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten (siehe Ordnungswidrigkeiten) dar. Da die Begehung von Ordnungswidrigkeiten ein geringeres Unrecht verwirklicht als die Begehung von Straftaten (siehe Straftaten), werden Ordnungswidrigkeiten nicht mit Strafen (siehe Strafen) geahndet, sondern ihre Begehung ist mangels Strafwürdigkeit gemäß § 1 OWiG nur mit einer Geldbuße bedroht.

Die Geldbuße beträgt gemäß § 17 Abs. 1 OWiG mindestens 5 € und höchstens 1000 €, jedoch können Vorschriften des besonderen Ordnungswidrigkeitenrechts ein höheres Bußgeld androhen.

Anders als die Geldstrafe gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 StGB wird die Geldbuße nicht in Tagessätzen bemessen, sondern bei der Bemessung des Bußgeldes sind gemäß § 17 Abs. 3 und 4 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der gegen den Täter erhoben wird, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sowie der wirtschaftliche Vorteil aus der Ordnungswidrigkeit maßgeblich.

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