Computerbetrug (§ 263a StGB): Tatbestand, Strafen, Beispiele
Kurzdefinition
Computerbetrug liegt vor, wenn jemand mit Bereicherungsabsicht das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs manipuliert – etwa durch falsche Programme, falsche/unvollständige Eingaben, unbefugte Nutzung von Daten (z. B. PIN/TAN) oder sonstige unbefugte Eingriffe – und dadurch fremdes Vermögen schädigt.
Strafdrohung
- Grundtatbestand: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
- Versuch & Qualifikationen: Die Regelungen aus § 263 Abs. 2–6 StGB gelten entsprechend (z. B. besonders schwere Fälle).
- Vorbereitungshandlungen (§ 263a Abs. 3): Wer passende Programme, Passwörter oder Sicherungscodes herstellt/verschafft/weitergibt, macht sich bereits bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe strafbar.
Tatbestand verständlich erklärt
Objektiver Tatbestand
Es muss das Ergebnis eines konkreten Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst werden – insbesondere durch:
- Unrichtige Programmgestaltung (z. B. Hintertüren, manipulierte Abläufe)
- Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten (falsche Eingaben/Uploads)
- Unbefugte Verwendung von Daten (z. B. fremde Karten-/Zugangsdaten)
- Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf (z. B. Hardware/Output-Tricks)
Das Ergebnis muss unmittelbar vermögensrelevant sein (z. B. Auszahlung, Gutschrift, Forderungsbegründung), nicht erst nach zusätzlichen eigenständigen Delikten.
Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. aller Merkmale
- Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (stoffgleich zum Schaden)
Typische Beispiele
- Geldautomat/Bankkarte: Nutzung fremder Karte samt PIN; Cash-Abhebungen am ATM.
- Online-Banking/Phishing: Erlangte PIN/TAN werden für Überweisungen verwendet.
- Online-Shops/Ticketing: Bestellungen mit gekaperten Accounts oder gestohlenen Kartendaten.
- POS/electronic cash: Zahlung mit fremder Karte und PIN.
- Automaten-/Spielsysteme: Technische/programmatische Manipulation, um Auszahlungen auszulösen.
Abgrenzung (wichtig für die Praxis)
- Betrug (§ 263): Täuschung gegenüber Menschen. Bei § 263a ersetzt die Computer-Manipulation den menschlichen Irrtum.
- Erschleichen von Leistungen (§ 265a): Mechanische Automatenfälle ohne „Datenverarbeitungsergebnis“ bleiben bei § 265a.
- Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269): Geht um Beweisfunktion digitaler Daten, nicht um Zahlungs-/Transaktionslogik.
- Diebstahl/Unterschlagung (§§ 242/246): Wegnahme oder Zueignung einer Sache; bei digital ausgelösten Auszahlungen greift regelmäßig § 263a vor.
- Steuerrecht (§ 370 AO): Hat Vorrang bei elektronischen Steuerangaben.
Häufige Verteidigungsansätze (Auswahl)
- Kein unmittelbares Vermögensgefährdungs-Ergebnis: Datenverarbeitung erzeugte noch kein vermögensminderndes Resultat.
- Fehlender Vorsatz / Irrtum über Befugnisse: Z. B. bei (scheinbar) erlaubter Nutzung.
- Nicht tatbestandsmäßige Eingriffe: Reines Ausnutzen offener Systemfehler ohne „unbefugte“ Manipulation im tatbestandlichen Sinn.
- Keine Stoffgleichheit zwischen Vorteil und Schaden.
FAQ zu § 263a StGB (Computerbetrug)
Was gilt als „Datenverarbeitungsvorgang“?
Ein technisch gesteuerter Ablauf, der Eingaben/Programme verarbeitet und ein automatisches Ergebnis erzeugt (z. B. Auszahlung, Gutschrift, Ticket).
Ist der Versuch strafbar?
Ja. Außerdem gelten die besonders schweren Fälle und weitere Regeln aus § 263 Abs. 2–6 StGB entsprechend.
Reicht falscher Barcode an der Selbstbedienungskasse für § 263a?
Meist nein – das wird in der Praxis eher als Diebstahl (Wegnahme) gewertet, weil kein tatbestandsrelevantes „Datenverarbeitungsergebnis“ zur Vermögensminderung genutzt wird.
Wann ist die Nutzung fremder PIN/TAN „unbefugt“?
Wenn die Befugnis zur Nutzung zu den Grundvoraussetzungen des Systems gehört (z. B. Online-Banking) und der Täter diese nur vortäuscht (typisch: Phishing).
Welche Strafe droht für das Bereitstellen von Hacking-Tools oder Passwörtern?
Bereits das Herstellen, Verschaffen, Feilhalten, Verwahren oder Überlassen entsprechender Programme/Passwörter kann nach § 263a Abs. 3 mit bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
Wessen Vermögen ist geschädigt – Bank oder Kunde?
Das kann je nach Konstellation auch die Bank treffen (z. B. bei unautorisierten Abhebungen und Rückbelastungen).
Gilt § 263a auch bei Mini-Beträgen (Kontaktloszahlung ohne PIN)?
Kommt auf den Einzelfall an. Ohne Abfrage von Authentifizierungsdaten kann § 263a ausscheiden; dann sind andere Delikte zu prüfen.
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